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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_65/2019  
 
 
Urteil vom 30. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann, 
 
gegen  
 
1. Personalvorsorgestiftung B.________, 
2. C.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, 
 
Einwohnergemeinde Altdorf, 
 
Regierungsrat des Kantons Uri. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 10. Mai 2019 (OG V 18 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Baukommission Altdorf erteilte der Personalvorsorgestiftung B.________ und der C.________ AG mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 die Bewilligung zum Abbruch eines Hauses mit Stall sowie zum Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und zwei Einstellhallen auf den Liegenschaften Nr. 2858 und 1626 in Altdorf, unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache von A.________. 
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Uri, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 abwies. 
Diesen Beschluss focht A.________ beim Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 11. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Verweigerung der Bewilligung. Eventualiter sei die Bewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass bei den zuständigen Amtsstellen ein Gutachten betreffend die genügende Erschliessung und Verkehrssicherheit auf der "X.________"-Strasse eingeholt werde. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Obergericht sowie der Regierungsrat des Kantons Uri verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
C.   
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung zu. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 30. September 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens einstweilen bis Ende November 2019. Es seien Verhandlungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zwischen den lokalen Behörden und den Anwohnern des Bauprojekts "X.________" im Gang. Die bevorstehende Begehung und Verhandlung vor Ort könnten direkte Auswirkungen auf die beim Bundesgericht hängige Beschwerde haben und allenfalls zu einer Abänderung des Begehrens oder gar zum Rückzug der Beschwerde führen. Die Baukommission Altdorf beantragt, auf das Sistierungsgesuch sei nicht einzutreten, während die Beschwerdegegnerinnen dessen Abweisung beantragen und das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtete. 
Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin zugestellt, worauf sie am 10. Dezember 2019 informierte, dass die Verhandlungen am 22. Januar 2020 stattfinden sollten und das bundesgerichtliche Verfahren einstweilen bis Ende Februar 2020 sistiert werden solle. Die Baukommission Altdorf und die Beschwerdegegnerinnen halten im Rahmen ihrer Stellungnahmen an ihren Anträgen fest, während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtete. 
Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des vom Gemeindepräsidenten von Altdorf vermittelten Dialogs zwischen der IG X.________ und der Bauherrschaft. Die Verhandlungen hätten am 22. Januar 2020 stattgefunden und ergeben, dass sich der Gemeindepräsident bei der Bauherrschaft nach deren grundsätzlicher Bereitschaft erkundigen werde, über eine Optimierung der Verkehrssituation mit der IG X.________ in einen Dialog zu treten. Erste Priorität habe dabei der Strassenabschnitt zwischen der Y.________strasse und der Tiefgarageneinfahrt aus der Quartierstrasse "X.________". Dabei könne eine bauliche Lösung entstehen, welche zum Rückzug der beim Bundesgericht hängigen Beschwerde führen könnte. Die Baukommission Altdorf beantragt nach wie vor, auf das Sistierungsbegehren sei nicht einzutreten, die Beschwerdegegnerinnen beantragen dessen Abweisung und das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbarin der betroffenen Liegenschaften sowie Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Qualifizierte Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
1.3. Die Vorinstanz setzte sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat auseinander. Sie kam zum Schluss, der Regierungsrat habe hinsichtlich der gerügten Erschliessung und der Verkehrssicherheit aufgezeigt, dass diese soweit entscheidrelevant durch den Quartiergestaltungsplan "X.________" festgelegt und geregelt worden seien. Indem der Regierungsrat zudem erwogen habe, die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin hätten anlässlich des Mitwirkungsverfahrens zum Erlass des Quartiergestaltungsplans aufgeworfen werden müssen, habe er zum Ausdruck gebracht, dass diese Rügen im Verfahren betreffend Baubewilligung verspätet erfolgt seien. Damit habe der Regierungsrat die wesentlichen Gründe für seinen Beschluss dargelegt und sei eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. Ob diese Begründung des Regierungsrats zutreffe, sei unter dem Titel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu prüfen, sondern wäre Gegenstand einer Rüge in der Sache. Mit dem lediglich pauschalen Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben an den Regierungsrat fehle es jedoch an einer solchen (vgl. dazu unten E. 1.4). Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Begründung des Regierungsrats offensichtlich rechtsfehlerhaft sei.  
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die akzessorische Überprüfung des Quartiergestaltungsplans "X.________" nicht geprüft habe und rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Planungsverfahren sei ihr mitgeteilt worden, dass sich die Strasse ausserhalb des Perimeters befinde und der Quartiergestaltungsplan folglich erst im Baubewilligungsverfahren angefochten werden könne. Im anschliessenden Baubewilligungsverfahren sei sie dann darauf hingewiesen worden, dass die Erschliessung durch den Quartiergestaltungsplan "X.________" geregelt worden sei und der Einwand zu spät erfolge. Damit habe sie keine Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Zudem hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Planerlass grundlegend verändert. 
Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Weder macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht verneint noch wehrt sie sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, die Ausführungen des Regierungsrats wären nicht offensichtlich unrichtig. Folglich mangelt es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 1.2), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 
 
1.4. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen, trat die Vorinstanz von Vornherein nicht ein. Die Beschwerdeführerin verweise zur Begründung dieses Antrags pauschal auf ihre im regierungsrätlichen Verfahren eingereichten Eingaben vom 27. Januar 2018 und 29. Juni 2018, was keine zulässige Beschwerdebegründung darstelle.  
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hätten und daher nichts gegen einen Verweis auf das vorinstanzliche Verfahren spreche. 
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigt, dass und weshalb die Vorinstanz auf ihren Eventualantrag hätte eintreten müssen, geht der Verweis auf die Untersuchungsmaxime in diesem Zusammenhang fehl. Auch wenn der Standpunkt im Lauf des Verfahrens bereits einmal dargetan wurde, befreit der Untersuchungsgrundsatz die Partei nicht davon, ihre Beschwerde in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rechtsakt zu begründen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerdebegründung daher nicht ausreichend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 1.2). 
 
1.5. Da der Streitgegenstand durch den vorinstanzlichen Entscheid begrenzt wird und dieser sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht zur Sache äussert, ist auf die entsprechenden Rügen, Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.  
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da sich die Sache somit als spruchreif erweist und das Bevorstehen einer Einigung, welche gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Beschwerderückzug führen könnte, nach den Ausführungen der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erkennbar ist, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Altdorf, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck