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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_34/2022  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Oktober 2022 (6B_914/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. 
Der Gesuchsteller wendet sich mit einer "als energischer Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 4. November 2022 an das Bundesgericht und beantragt (sinngemäss) und "insbesondere" die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 2022. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält. 
Der Gesuchsteller macht keinen der im Gesetz genannten Revisionsgründe geltend. Dass er mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisonsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger