Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_52/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2023 (2N 23 181). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Dezember 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 2. Februar 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Zahlungsaufforderung, indem er dem Bundesgericht am 25. Januar 2024 ein von ihm selbst erstelltes Dokument, das er als "Promissory Note" bezeichnet, einreichte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. Februar 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zudem wurden die Modalitäten der Leistung des Kostenvorschusses explizit wiederholt, d.h. dass der Betrag bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten, und dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung einzureichen ist, wonach der Betrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen zugestellt werden, wie sich aus den unterzeichneten Empfangsbestätigungen vom 19. Januar 2024 und vom 14. Februar 2024 ohne Weiteres ergibt. Der Beschwerdeführer erklärte in einer Eingabe vom 17. Februar 2024, die "Forderung" des Bundesgerichts sei durch seine Eingabe vom 9. Februar 2024 getilgt worden. 
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément