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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_657/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Freiburg, Kantonale Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, 
Mobilität und Umwelt (RIMU), 
Chorherrengasse 17, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Klage gemäss Art. 85 SchKG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juli 2022 (PS220048-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG, mit Sitz in U.________, wird vom Kanton Freiburg für die Sanierungskosten der mit PCB verseuchten Abfalldeponie B.________ in V.________ belangt. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte mit Urteil vom 17. Dezember 2019 die vom zuständigen Departement (am 12. Juli 2019) hierfür festgelegte Sicherheitsleistung von Fr. 25'500'000.--. Dagegen wandte sich die A.________ AG mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise gut und legte die Sicherheitsleistung mit Verfügung vom 9. März 2020 auf Fr. 500'000.-- fest, zahlbar innert 30 Tagen. In der Sache hiess das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ AG wegen Verletzung der Begründungspflicht gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 1C_62/2020 vom 4. Juni 2021).  
 
A.b. Der Kanton Freiburg betrieb die A.________ AG auf Sicherheitsleistung für Fr. 500'000.-- nebst Zins (Zahlungsbefehl Nr. xxx, Betreibungsamt Zürich 8, vom 19. August 2020). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht Zürich erteilte mit Urteil vom 12. Januar 2021 in der Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 500'000.--.  
 
A.c. Am 18. Februar 2022 gelangte die A.________ AG an das Bezirksgericht Zürich und beantragte gestützt auf Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 8. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.  
 
B.  
Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie erneuerte ihr Gesuch an die Erstinstanz; eventuell verlangte sie, die Vollstreckbarkeit der Betreibung sei aufzuheben. Mit Urteil vom 29. Juli 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. September 2022 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 8. Eventualiter sei in dieser Betreibung die Vollstreckbarkeit aufzuheben. Subeventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 22. September 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung, gegen das sich der Kanton Freiburg (Beschwerdegegner) gewehrt hatte, ab. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine Klage nach Art. 85 SchKG mit einem Streitwert von Fr. 500'000.-- entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin hat als Klägerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2.).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt eine Klage zur richterlichen Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG
 
2.1. Mit der Klage nach Art. 85 SchKG kann der Betriebene aus materiell-rechtlichen Gründen in ein laufendes Betreibungsverfahren eingreifen. Beweist er durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung bzw. die Einstellung der Betreibung verlangen. Diese Möglichkeit steht dem Betriebenen praxisgemäss auch zu, sofern er das Nichtbestehen der Betreibungsforderung urkundlich nachweisen kann. Die Klage nach Art. 85 SchKG steht dem Betriebenen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen zur Verfügung. Darüber wird im summarischen Verfahren geurteilt, wobei dem Entscheid nur betreibungsrechtliche Wirkungen zukommen (BGE 140 III 41 E. 3.1 und 3.3.2; BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10, 26 zu Art. 85).  
 
2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es an einer Urkunde fehle, die den Nichtbestand oder die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung beweise. Zwar reiche die Klägerin (Beschwerdeführerin) ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2021 ein, womit ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen wurde. Diesem Entscheid lasse sich aber nicht unmittelbar entnehmen, dass die Schuld der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die Verletzung von Art. 85 SchKG vor. Ihrer Ansicht nach hat das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 4. Juni 2021 die von den kantonalen Instanzen verfügte Pflicht zu einer Garantieleistung an den Beschwerdegegner aufgehoben, womit auch Nichtbestand und -vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung feststehe.  
 
2.3.1. Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor. Ob die vom Beschwerdegegner geforderte Sicherheitsleistung "durch Verfügung oder von Gesetzes wegen" begründet worden sei, stelle eine entscheidwesentliche Rechtsfrage dar, welche bei der Beurteilung der Klage nach Art. 85 SchKG zu beantworten sei. Dies habe die Vorinstanz aber nicht getan.  
Die Vorinstanz ist - wie die Beschwerdeführerin - davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung nach öffentlichem Recht gegenüber Privaten zumeist durch den Erlass einer Verfügung begründet wird. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass eine Forderung aus verwaltungsrechtlicher Sicht dahinfalle, wenn die Verfügung durch nachfolgenden Gerichtsentscheid aufgehoben werde. Der Bestand oder die Tilgung der strittigen Forderung werde bei der Beurteilung der Klage nach Art. 85 SchKG nicht als eine Frage des Verwaltungsrechts verstanden, sondern sei einzig aus vollstreckungsrechtlicher Sicht zu beurteilen. 
Welches Interesse der Klärung der Rechtsgrundlage im Einzelnen zukommt, auf der die Sicherheitsleistung gründet, ist in der Tat im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG nicht massgebend und darf daher vom Gericht offen gelassen werden. Mit dem Entscheid über die definitive Rechtsöffnung steht fest, dass der Beschwerdegegner mit Erfolg die Beseitigung des Rechtsvorschlages gestützt auf die nach Art. 32d bis USG ergangene Verfügung des kantonalen Amtes vom 12. Juli 2019 verlangt hatte, was jedenfalls als Grundlage eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung voraussetzt (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach die bundesgerichtliche Aufhebung der kantonalen Garantieentscheide die gesetzliche Sicherungsstellungspflicht unberührt lasse, laufen auf das Vorbringen hinaus, dass das Bundesgericht (ohne Entscheid in der Sache) lediglich die Rückweisung zur neuen Entscheidung (durch das Amt) angeordnet habe, über den Nichtbestand jedoch nichts gesagt sei und deshalb kein Grund zur Aufhebung der Betreibung vorliege. Zutreffend ist, dass dem Urteil nach Art. 85 SchKG nur betreibungsrechtliche Bedeutung zukommt, und die Vorinstanz einzig Voraussetzungen zu prüfen hat, unter denen gegen die Betreibung mit der Klage nach Art. 85 SchKG vorgegangen werden kann. Zu klären ist im Folgenden, ob die Vorinstanz diese Voraussetzungen - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - rechtsgenügend geprüft hat.  
 
2.3.2. In der Sache besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf Garantieleistung nicht mehr besteht. Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2021 habe das Bundesgericht die entsprechende Verpflichtung gemäss den kantonalen Entscheiden aufgehoben.  
Mit dieser Sichtweise übergeht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des angeführten bundesgerichtlichen Entscheides einzig die vom Kantonsgericht Freiburg bestätigte Garantieleistung für die Sanierungsarbeiten in der Höhe von Fr. 25'500'000.-- war. Das entsprechende kantonale Urteil wurde wegen Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an das kantonale Amt zurückgewiesen. Die vorliegend strittige Forderung auf Garantieleistung geht auf eine prozessleitende Verfügung vom 9. März 2020 zurück. Damit hiess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise gut und legte die Höhe der Sicherheitsleistung auf Fr. 500'000.- fest, zahlbar innert 30 Tagen. Gestützt auf diese Verfügung wurde die vom kantonalen Amt angeordnete und vom Kantonsgericht Freiburg bestätigte Verpflichtung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 500'000.-- als sofort vollstreckbar erklärt, weshalb das Bezirksgericht Zürich die definitive Rechtsöffnung (am 12. Januar 2021) erteilen konnte. Die prozessleitende Verfügung ist jedoch mit dem Urteil des Bundesgerichts - der Beendigung des bundesgerichtlichen Verfahrens (am 4. Juni 2021) - dahingefallen. Dem Urteil in der Sache vom 4. Juni 2021 lässt sich zu einem (weiter geltenden) Bestand der im Zwischenentscheid festgesetzten Sicherheitsleistung nichts entnehmen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht habe die in Betreibung gesetzte Forderung aufgehoben, indem es deren Nichtbestand festgestellt habe, trifft nicht zu. Eine Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85 SchKG kommt nicht in Betracht. 
 
2.3.3. Zutreffend ist, dass das Bundesgericht mit dem Urteil vom 4. Juni 2021 den zu vollstreckenden Entscheid aufgehoben hat, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, weil der Beschwerde (gestützt auf Art. 103 BGG) die aufschiebende Wirkung im Umfang von Fr. 500'000.-- nicht gewährt wurde.  
Mit der Aufhebung des zu vollstreckenden Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz (Bundesgericht) ist der Rechtsöffnungsentscheid nicht dahingefallen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8a zu Art. 80, mit Abgrenzung zur Aufhebung der Rechtsöffnung im Anerkennungsverfahren nach Art. 79 SchKG). Daher kann der Schuldner die Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG verlangen, wenn die Rechtsmittelinstanz den zu vollstreckenden Entscheid aufhebt, ohne den Nichtbestand mit materieller Rechtskraft festzustellen (STAEHELIN, a.a.O., N. 8a zu Art. 80; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 62, 69 und 70 zu Art. 80). Vorliegend hat das Bundesgericht den zu vollstreckenden Entscheid aufgehoben, ohne über den Bestand zu entscheiden, sondern um die Sache an die kantonale Behörde zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Das Obergericht übergeht, dass dieser Umstand zwangsvollstreckungsrechtliche Folgen haben kann. Es hat sich indes nicht mit der Frage befasst, ob im konkreten Fall mit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Klage nach Art. 85 SchKG die laufende Betreibung einzustellen ist. 
 
2.3.4. Sodann ist mit der Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils und der Rückweisung der Sache die Frage nach der weiteren Vollstreckbarkeit der Betreibungsforderung verbunden. Im (Rückweisungs-) Urteil in der Sache vom 4. Juni 2021 lässt sich zu einem (weiter geltenden) Bestand der im Zwischenentscheid festgesetzten Sicherheitsleistung nichts finden. Das Bundesgericht als Sachgericht hat insoweit nicht in die Zwangsvollstreckung eingegriffen. Es hat indes darauf hingewiesen, dass es in der Hand der kantonalen Behörde liegt, allfällige Massnahmen zur Vermeidung einer durch das bundesgerichtliche Urteil möglichen Sicherungslücke ("brèche temporelle") zu treffen (Urteil 1C_62/2020, a.a.O., E. 7). Rechtsprechung und Lehre erlauben, den (einstweiligen) Wegfall der Vollstreckbarkeit auf dem Weg der Klage durch analoge Anwendung von Art. 85 SchKG geltend zu machen, und die Einstellung der Betreibung zu verfügen (Urteil 5A_966/2016 vom 16. März 2018 E. 4.5; STAEHELIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 80 mit Hinweisen). Mit der Frage, ob die Vollstreckbarkeit im konkreten Fall dahingefallen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, oder entsprechende anderslautende Anordnungen oder Regelungen wirksam sind, hat sich die Vorinstanz nicht befasst.  
 
2.4. Nach dem Dargelegten greift die Prüfung durch die Vorinstanz zu kurz, wenn sie vom Fehlen eines urkundlichen Beweises für den Nichtbestand oder die Tilgung der Betreibungsforderung ausging und daher die Abweisung der Klage nach Art. 85 SchKG durch die Erstinstanz schützte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gericht im Verfahren gemäss Art. 85 SchKG - wie das Rechtsöffnungsgericht - ein Vollstreckungsgericht ist, das anhand qualifizierter Urkunden prüft, ob die Betreibung weiterhin zulässig ist (BGE 140 III 41 E. 3.4.2; Urteil 5A_216/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1). Die Aufhebung eines zu vollstreckenden Entscheids, ohne den Nichtbestand einer Forderung rechtskräftig festzustellen, schliesst die Klage nach Art. 85 SchKG und die Einstellung einer Betreibung nicht aus, ebenso wenig wie die Geltendmachung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit im Stadium nach der Rechtsöffnung, wenn damit eine unrechtmässig gewordene Vollstreckung aufgehalten werden soll. Der Antrag der Beschwerdeführerin enthält sinngemäss auch den Antrag auf Einstellung der Betreibung; vor dem Hintergrund ihrer Vorbringen kann der entsprechende Antrag als im Aufhebungsbegehren enthaltenes, einschränkendes Begehren verstanden werden. Die fehlende rechtliche Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Einstellung der Betreibung führt zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); der Beschwerdegegner, der vorliegend nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG); er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Zur neuen Festsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Zur neuen Festsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'750.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante