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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_16/2021  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber A. Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; 
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. November 2020 (810 20 259). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (geb. 1960) ist Staatsangehöriger Pakistans. Er reiste am 4. Januar 1984 in die Schweiz ein und erhielt hier in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: das kantonale Migrationsamt) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fest, dass A.________s Niederlassungsbewilligung erloschen sei; zudem wies es ein Gesuch A.________s um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 30. Juni 2020 zu verlassen. 
 
Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 gelangte A.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: der Regierungsrat) und ersuchte vorab um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerde aufgrund der verpassten Beschwerdefrist nicht ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: das Kantonsgericht) schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. November 2020. In Anwendung von § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (SGS 175) erwog es im Wesentlichen, dass A.________ nicht substanziiert aufzeige, inwiefern er unverschuldet davon abgehalten worden sei, die Verfügung des Migrationsamts innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist anzufechten. Seine Behauptung, dass der ihn damals vertretende Anwalt das Mandat nicht habe weiterführen wollen und er daraufhin erfolglos versucht habe, einen neuen Anwalt zu finden, sei nicht belegt, und angesichts des Umstands, dass dieser Anwalt noch am 25. Juni 2020 in seinem Namen beim Migrationsamt um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht habe, auch nicht glaubwürdig. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog das Kantonsgericht ausserdem, dass der Umstand, dass ein Rechtssuchender während laufender Rechtsmittelfrist keinen (neuen) Anwalt finde, keinen Grund für die Wiederherstellung einer Frist darstelle. 
 
2.   
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 13. November 2020. Der Regierungsrat sei anzuweisen, auf seine freiwillig rudimentär verfasste Beschwerde einzutreten und seiner Rechtsvertreterin Frist zur Fertigstellung derselben anzusetzen. Zumindest aber sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er prozessual um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in Person seiner Rechtsvertreterin. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei hier im Wesentlichen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), in Betracht fällt. Die Verletzung solcher Rechte ist spezifisch zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Ausführungen genügen nicht. Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, also willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) festgestellt. 
 
4.  
 
4.1. Bezüglich der materiellen Hauptbegründung der Vorinstanz (vgl. dazu E. 1 hiervor) macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Es sei erstellt, dass der ihn vor dem Migrationsamt vertretende Anwalt das Mandat nicht habe weiterführen wollen und er daraufhin erfolglos versucht habe, einen neuen Anwalt zu finden. Als Beleg für seine Behauptung beruft er sich insbesondere auf ein Schreiben des betreffenden Anwalts vom 1. Dezember 2020. Bei diesem Schreiben handelt es sich freilich um ein echtes Novum, das vom Bundesgericht aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden darf (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen beschränken sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz die persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers entgegenzusetzen, ohne dass sich der Beschwerde für diese letztere Sichtweise allerdings irgendwelche objektiven Anhaltspunkte entnehmen liessen; die Rüge, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, indem ihm das Recht verwehrt worden sei, für die Anfechtung der Verfügung des Migrationsamts vom 29. Mai 2020 einen Rechtsbeistand beizuziehen, läuft offensichtlich ins Leere. Auch die Rüge einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, geht aus dem angefochtenen Entscheid doch ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abschlägig beurteilt hat. Insgesamt sind die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers als appellatorisch zu bezeichnen. Den erhöhten Begründungsanforderungen, die im bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf Sachverhalts- bzw. Grundrechtsrügen gelten (vgl. E. 3 hiervor), werden sie klarerweise nicht gerecht. In Bezug auf den tragenden materiellen Begründungsstrang der Vorinstanz enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung.  
 
4.2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung zu gewähren, wird in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht näher begründet. Auch insoweit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung.  
 
4.3. Nachdem weder der Hauptantrag noch der Eventualantrag des Beschwerdeführers hinreichend begründet sind (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor), ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.   
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner