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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_515/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juni 2022 (PS220084-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Zürich betrieb A.________ am 23. August 2021 für Fr. 480.-- zuzüglich Zins und Kosten. Am 2. September 2021 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 einen Zahlungsbefehl aus. Da es dem Schuldner diesen Zahlungsbefehl nicht persönlich zustellen konnte und auch die Bemühungen der Stadtpolizei Zürich erfolglos blieben, liess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 3. Dezember 2021 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. Am 11. Januar 2022 ersuchte der Kanton Zürich um Fortsetzung dieser Betreibung. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 kündigte das Betreibungsamt dem Schuldner die Pfändung an und forderte ihn auf, bis am 1. Februar 2022 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen. A.________ holte in der Folge diese eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung nicht bei der Post ab. Mit per A-Post verschicktem Schreiben vom 2. Februar 2022 erliess das Betreibungsamt eine letzte Vorladung vor polizeilicher Vorführung. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsankündigung und die Feststellung der Nichtigkeit der Fortsetzungshandlungen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ erhob am 9. Mai 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Urteil vom 13. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Nichtigerklärung der Fortsetzung der Betreibung. Allenfalls sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm eingeschriebene Sendungen im kantonalen Verfahren entgegen seinem Antrag nicht gleichzeitig auch mit A-Post zugesandt worden seien. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass die Rechtsordnung keine Ausnahmeregelung für Personen kenne, die Corona-Schutzmasken ablehnen und deshalb Einschreibesendungen nicht auf der Post abholen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm sämtliche Sendungen noch einmal per A-Post zuzustellen, sei daher nicht stattzugeben. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die damals bestehende Maskenpflicht in seiner Freiheit beraubt fühlte, begründet einen Rechtsanspruch auf die von ihm gewünschte Sonderbehandlung nicht. 
 
3.  
Seinen Antrag auf Nichtfortsetzung der Betreibung begründet der Beschwerdeführer mit einer angeblichen Verletzung von Art. 66 Abs. 4 SchKG. Das Betreibungsamt sei zur öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls verpflichtet gewesen, nachdem es festgestellt habe, dass ihm der Zahlungsbefehl nicht persönlich zugestellt werden könne. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist darin jedoch nicht zu erblicken, nachdem das Betreibungsamt genau in diesem Sinne vorgegangen ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). Eine Kopie der Publikation liegt in den kantonalen Akten; zudem gilt sie als notorisch (BGE 139 III 293 E. 3.3). Im Übrigen wird durch die öffentliche Bekanntmachung die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) begründet, dass der Schuldner am Tag der Publikation vom Inhalt der Urkunde Kenntnis genommen hat. Unbehelflich ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsbefehl sei ihm nie tatsächlich ausgehändigt worden (vgl. Urteil 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.2). Von einer Nichtigkeit der Zustellung sowie der Fortsetzungshandlungen kann damit keine Rede sein. 
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss