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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_722/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsge- 
richts des Kantons Bern vom 9. November 2022 
(200 22 510 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte in seinem Urteil vom 9. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, es sei dem Beschwerdeführer mit den bei der Verwaltung ins Recht gelegten Berichten nicht gelungen, eine anspruchswirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 13. Juli 2021 (Verfügungszeitpunkt der letzten Leistungsablehnung) bis 30. Juni 2022 (Verfügungsdatum des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom März 2022) zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der erstmals im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten Arztberichte führte das kantonale Gericht aus, diese fänden für die vorliegend allein zu entscheidende Frage nach der Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitsschadens im Neuanmeldeverfahren vor dem Invalidenversicherer rechtsprechungsgemäss keine Berücksichtigung. 
 
3.  
Der Beschwerde des A.________ vom 9. Dezember 2022 (Poststempel) kann nicht entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die behauptete Gesundheitsveränderung wiederum mit erstmals vor Vorinstanz oder gar später produzierten Arztberichten zu belegen, was nach vorinstanzlicher Auffassung indessen von Vornherein ungeeignet ist, das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung für rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, ist nicht dargelegt. 
 
4.  
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel