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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_208/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintreten und notwendige/amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 24. März 2023 (BEK 2022 115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 5. Abteilung (Jugendstrafsachen), sprach A.________ mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 der Unterlassung der Nothilfe schuldig. A.________ erhob am 28. Juni 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl und ersuchte um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 2. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. September 2022 ihren Strafbefehl als Anklageschrift an das Jugendgericht des Kantons Schwyz überwiesen hatte, trat der Vizepräsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 24. März 2023 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, es sei die Verfügung vom 24. März 2023 aufzuheben und Rechtsanwalt Thomas Häne als sein amtlicher Verteidiger ab 28. Juni 2022 einzusetzen. Eventualiter sei festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Mitbeschuldigte B.________, der sich unaufgefordert hat vernehmen lassen, beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Sache nicht vernehmen lassen. 
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die vom Beschwerdeführer beantragte vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 17. Mai 2023 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann. Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der Zulässigkeit einer kantonalen Beschwerde bezieht und somit eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, tritt das Bundesgericht jedoch unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne dieser Bestimmung auf das Rechtsmittel ein (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; Urteil 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das gilt für die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bzw. Feststellung, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.  
 
2.  
Nach Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. b) oder die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO). Das Verfahren wird bis zur Einstellung oder Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft (bzw. Jugendanwaltschaft) geleitet (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig, womit die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen. Im Gerichtsverfahren leitet die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts das Verfahren (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). 
Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben, so gilt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren (Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3 mit Hinweis), nicht jedoch ohne Weiteres auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Urteil 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5; vgl. auch BGE 122 I 203 E. 2f; Urteil 1B_95/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.4; je mit Hinweisen). Fallen im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung weg, widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO; siehe dazu Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3 mit Hinweis). Ansonsten endet die amtliche Verteidigung, wenn das Verfahren durch Einstellung, Nichtanhandnahme, Freispruch oder Verurteilung abgeschlossen wird (so etwa HARARI/JAKOB/SANTAMARIA, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 134 StPO). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung (bzw. Überweisung der Sache an das Sachgericht zufolge Festhaltens am zuvor erlassenen Strafbefehl) habe die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr und das Sachgericht sei nunmehr für die Bestellung der amtlichen Verteidigung zuständig. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch dementsprechend beim Sachgericht zu "erneuern". Unter diesen Umständen sei das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner kantonalen Beschwerde nachträglich dahingefallen. Zudem obliege es ohnehin dem Sachgericht, zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, da sich dies auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln auswirken könne. Das Beschwerdeverfahren sei aus diesen Gründen als gegenstandslos zu betrachten und es sei präsidial nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 328 f. StPO und sinngemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine kantonale Beschwerde mit Überweisung der Sache an das Jugendgericht nicht gegenstandslos geworden bzw. sein Rechtsschutzinteresse nicht dahingefallen. Er habe nämlich immer noch ein Interesse an der Klärung der Frage, ob er ab dem Zeitpunkt seines Gesuches um Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 28. Juni 2022 Anspruch auf eine amtliche Verteidigung habe, was auch der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts entspreche. Hiervon sei im Übrigen auch das Jugendgericht ausgegangen, als es das Strafverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz sistiert habe. Im Übrigen hätte die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Beschwerdeführers mit der Überweisung der Sache bis zum (materiellen) Entscheid der Vorinstanz abwarten können. Er macht geltend, auch das Beschleunigungsgebot hätte einem solchen Vorgehen nicht widersprochen und dieses hätte insbesondere der Prozessökonomie gedient. Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz - so der Beschwerdeführer - hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, mit der Anklageerhebung (bzw. Überweisung der Sache an das Sachgericht) ein Beschwerdeverfahren der beschuldigten Person zu Fall zu bringen, was stossend sei.  
 
3.3. Gemäss einer von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung wird ein Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme, die Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos. Das betroffene Gesuch ist nach dieser Lehrmeinung bei der "ersten Instanz" zu erneuern (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO).  
Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bisher offengelassen (Urteile 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.; siehe auch Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2). Im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 setzte es sich mit einem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auseinander, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine Beschlagnahme als zuständig erachtet hatte. Die Beschwerdekammer erwägt in diesem Entscheid, nach dem Schrifttum sei die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeinstanz auch dann möglich, wenn das Sachgericht die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und zugleich entschieden habe, dass der sistierte Fall bei ihm hängig bleibe. Aufgrund dieser Möglichkeit wäre es nach Auffassung der Beschwerdekammer widersprüchlich, das Entfallen ihrer Zuständigkeit mit der Rechtshängigkeit beim Sachgericht zu begründen (TPF 2012 17 E. 1.4). Das Bundesgericht erwog, die Beschwerdekammer nenne damit einen beachtenswerten Grund, der gegen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spreche. Zudem könnten auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) die Auffassung der Beschwerdekammer stützen (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Schrifttum wurde dazu differenzierend angemerkt, es sei zu vermeiden, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz das Sachgericht in irreversibler Weise binde, wie dies etwa bei der Freigabe von beschlagnahmten Vermögensmitteln der Fall sei (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020 N. 18a zu Art. 393 StPO). 
 
3.4. Im vorliegenden Fall erweist es sich als sachgerecht, dass die Vorinstanz trotz Übergang der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht über die bei ihr hängige Beschwerde in der Sache befindet:  
Der Beschwerdeführer und seine Verteidigung haben ein erhebliches Interesse an möglichst rascher Gewissheit darüber, ob die amtliche Verteidigung angeordnet wird oder nicht. Grundsätzlich sollte die Frage, ob die amtliche Verteidigung schon im Vorverfahren zu gewähren ist, auch noch während des Vorverfahrens abschliessend geklärt werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, darf dies dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger nicht zum Nachteil gereichen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein neues Gesuch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts zu stellen und zu beantragen, dass ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs angeordnet wird. Im Falle einer erneuten Abweisung seines Gesuchs stünde ihm jedoch erneut nur der Rechtsweg an die gleiche Beschwerdeinstanz offen, die zuvor schon mit der Sache befasst gewesen wäre (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), was weder der Prozessökonomie noch der Verfahrensbeschleunigung dient. 
Weiter handelt es sich bei der Gewährung oder Verweigerung der amtlichen Verteidigung - anders als etwa bei der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten - nicht um einen irreversiblen Entscheid. Obschon die amtliche Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren gewährt wird, kann die Frage in verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich beurteilt werden (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren nach Überweisung des Verfahrens an das Sachgericht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht gegenstandslos wird. Die Vorinstanz hätte demnach keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Indem sie dies tut, verletzt sie Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2023 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt Thomas Häne auszurichten. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 5. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern