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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_999/2022  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft usw.; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2021 (460 20 253). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. Juni 2020 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig und verurteilte ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedingt sowie, als Zusatzstrafe zu Strafbefehlen vom 14. Januar 2016 und 16. Dezember 2019, zu 210 Tagessätzen Geldstrafe bedingt. Überdies auferlegte es A.________ eine Ersatzforderung zugunsten des Staates in Höhe von Fr. 200'000.--, davon die Hälfte in solidarischer Haftbarkeit mit zwei Mitbeschuldigten. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil führten A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies sämtliche Verfahrensanträge von A.________, unter anderem auf Entfernung von Aktenstücken sowie Befragung von B.________, ab, soweit es darauf eintrat. Am 14. Dezember 2021 erhöhte es die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 9 Monate, davon 9 Monate unbedingt. Von der Geldstrafe sah es ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen oder das Verfahren sei einzustellen, eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen, wobei er mit mehreren Zeugen zu konfrontieren sowie Entlastungszeugen zu befragen seien. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Antrag von A.________ wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1-2.3; Urteil 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.2).  
Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4). 
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit. Dies, weil das Strafverfahren auf konkursamtlichen Einvernahmen basiere, welche ihn unter Straffolgen zu Aussagen und zur Einreichung von Unterlagen verpflichtet hätten. Diese seien daher im Strafverfahren nicht verwertbar. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO, der auf Gesetzesstufe das Selbstbelastungsprivileg (Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare") konkretisiert, muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.  
Die Unschuldsvermutung ist in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert. Demnach ist es als Regel für die Verteilung der Beweislast Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten seine Täterschaft nachzuweisen. Obwohl in der Konvention nicht eigens erwähnt, gehört das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Recht soll den Beschuldigten vor Pressionen schützen und hängt mit der Unschuldsvermutung zusammen. Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch ungerechtfertigten Zwang erlangt wurden (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 131 zu Art. 6 EMRK). Das Recht zu schweigen ist indes kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen des Verhältnismässigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (BGE 149 IV 9 E. 5.1.4 mit Hinweisen; FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 143 zu Art. 6 EMRK). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) verletzt nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informationspflicht die Unschuldsvermutung. Anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens gelten die Unschuldsvermutung und die daraus abgeleiteten Rechte nicht absolut. Zur Beurteilung, ob das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, verletzt ist, stellt der EGMR auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials ab. Wird die Informationspflicht als solche mit Bussenzwang belegt, kann dies zu einer Konventionsverletzung führen (BGE 144 I 242 E. 1.2.1 f.). 
Unter dem Aspekt des Verbots des Selbstbelastungszwangs zulässig ist hingegen die aufgrund gesetzlicher Zwangsmassnahmen (auch gegen den Willen des Beschuldigten) erfolgte Erhebung von Beweismitteln, die bereits vorliegen, bevor strafprozessualer Zwang ausgeübt wird. Dies gilt namentlich für Beweisunterlagen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt werden. Nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen auch blosse Aufforderungen, in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren Dokumente einzureichen, die nicht mit einer Strafdrohung wegen Ungehorsams verbunden sind. Wie das Bundesgericht unlängst erwogen hat, dient das Strafprozessrecht dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. Gerade bei beschuldigten juristischen Personen bzw. Unternehmen ist eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen ihren grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der "nemo tenetur"-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet (juristische oder natürliche Person, Auskunftspflicht über Sachverhaltselemente oder implizite Schuldanerkennung, Qualität der Sanktion bei Vereitelung der Mitwirkungspflicht usw.). Entscheidend ist, dass keine "improper compulsion" ausgeübt wird, wie dies der EGMR wiederholt formuliert hat (BGE 142 IV 207 E. 8.3.2 und E. 8.4; 140 II 384 E. 3.3.2 und E. 3.3.5). 
 
2.1.2. Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 4 StGB).  
Dem Schuldner steht im Konkursverfahren kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Er kann sich daher in diesem Kontext nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die Aussagefreiheit ist ausschliesslich im Strafverfahren von Bedeutung. Soweit sich eine Partei durch ihre Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, ist sie grundsätzlich dazu befugt, ihre Aussage zu verweigern, ohne dass sie dafür sanktioniert werden kann. Die im Verwaltungs- oder im Konkursverfahren gemachten Aussagen sind in einem parallelen Strafverfahren daher grundsätzlich nicht verwertbar (Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4.2). In Fällen jedoch, in denen das Schweigen im Rahmen der Beweiswürdigung negativ berücksichtigt werden darf, stellt auch die Androhung eines negativen Beweisschlusses im Falle des Schweigens keinen ungehörigen Zwang dar, weshalb Aussagen, die die beschuldigte Person macht, verwertet werden dürfen. Zu denken ist etwa an den Fall, in welchem die belastenden Beweise im Verwaltungsverfahren geradezu nach einer Erklärung "rufen", welche die betroffene Partei ohne Weiteres geben können müsste. Alsdann kann die Verwaltungsbehörde die betroffene Partei auf die Möglichkeit eines negativen Beweisschlusses hinweisen. Da in einem solchen Fall auch die engen strafprozessualen Voraussetzungen eines negativen Beweisschlusses gegeben sind, können die Aussagen in einem parallelen Strafverfahren verwendet werden (GILLES BENEDICK, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 2011, S. 179; vgl. auch SIMON ROTH, Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, ZStR 129/2011, S. 309 ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI, Strafbewehrte Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen: unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung?, AJP 2005, S. 1056). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Strafdrohung im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht bei einer konkursamtlichen Befragung nach Art. 222 SchKG diene anderen Strafverfolgungszwecken als im Strafverfahren. Sie sei daher nicht auf eine Selbstbelastung der befragten Person gerichtet, sondern ziele lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung all seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es sei kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund der Strafbewehrung nenne, die nicht zur Konkursmasse gehörten. Selbst wenn er dies tun würde, hätte es gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage zur Folge. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkomme. Die Auskunftspflicht vermöge folglich keine grundlegenden menschenrechtlichen Bedenken zu wecken. Zudem könne gerade beim Konkurs einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, wie es vorliegend der Fall sei, der Unternehmer die Schulden der Gesellschaft hinter sich lassen und von neuem beginnen. Im Gegenzug für dieses Privileg solle er jedoch auch die nötigen Auskünfte über die Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft erteilen, ungeachtet davon, dass sich der unredliche Unternehmer durch seine Angaben allenfalls einem Strafverfahren aussetzen könnte. Jedenfalls überwiege in allen Konkursfällen das Interesse der Gläubiger, die notwendigen Angaben vom Gemeinschuldner für den Zugriff auf die gesamte Konkursmasse zu erlangen. Schliesslich gehörten effiziente Konkursverfahren zu einem funktionierenden Wirtschaftswesen und lägen damit offensichtlich im öffentlichen Interesse. Daher stelle die strafbewehrte Auskunftspflicht im Konkursverfahren ein angemessenes Mittel für die ordnungsgemässe Abwicklung des Konkursverfahrens dar und sei zulässig.  
 
2.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, wobei offenbleiben kann, ob die vorinstanzliche Begründung zutrifft. Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" verleiht der angeschuldigten Person zwar das Recht zu Schweigen, nicht aber das Recht, im Konkursverfahren zum Nachteil der Gläubiger Vermögenswerte arglistig zu verheimlichen (Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4.2). Genau dies hat der Beschwerdeführer aber, jedenfalls in der konkursamtlichen Einvernahme betreffend die C.________ AG, offensichtlich getan. Wie er selbst ausführt, hatte er - offenbar wahrheitswidrig - angegeben, das von ihm als Sacheinlage eingebrachte Fahrzeug der Marke Porsche Panamera sei nur geleast. Er hat damit zum Nachteil der Gläubiger Teile der Konkursmasse verschwiegen. Dies gilt ebenso, indem er bei der Einvernahme betreffend die D.________ AG eine Forderung verschwieg. Ob dies auch in weiteren Fällen zutrifft, erschliesst sich weder aus den Ausführungen der Vorinstanz noch denjenigen des Beschwerdeführers klar. Es kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.  
Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrenseröffnung betreffend die D.________ AG, die Strafverfahren "im Zusammenhang mit den Liegenschaften in U.________ und in V.________" bzw. "im Zusammenhang mit der E.________ GmbH" und der F.________ GmbH beanstandet, legt er nicht dar, auf welchen unzulässigerweise erlangten Beweismitteln resp. selbstbelastenden Aussagen die Verfahrenseröffnungen konkret beruhen sollen. Er genügt daher insoweit seiner Begründungspflicht nicht (Art. 42 BGG). Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, ohne die Strafbewehrung hätte er in der konkursamtlichen Befragung schlicht keine Angaben gemacht, reicht hierzu nicht. 
Wie die Erstinstanz im Übrigen zutreffend erwägt, wäre das Konkursamt unter dem Aspekt der Auskunftspflicht nach Art. 222 SchKG berechtigt gewesen, sämtliche Vermögenswerte und namentlich Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaften auch zwangsweise durch die Polizei mittels einer Hausdurchsuchung erhältlich zu machen (vgl. LEUENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 222 SchKG mit Hinweis auf BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, ist es deshalb nachvollziehbar anzunehmen, dass es auch ohne seine Angaben in den konkursamtlichen Einvernahmen zu den beanstandeten Strafverfahren gekommen wäre. Dies insbesondere - bei fehlenden Angaben - gestützt auf eine zulässige Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der Geschäftsbücher (vgl. oben E. 2.1.1). Insofern liegen Beweise vor, die auch gegen den Willen des Beschwerdeführers hätten erhoben werden können. 
 
2.4. Nach dem vorstehend Gesagten steht der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter diesem Gesichtspunkt beanstandet, ist auf seine Rügen nicht neuerlich einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und seines Rechts auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung geltend. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (zum Ganzen: Urteil 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen).  
Auf die Teilnahme an Einvernahmen kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann (Urteil 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147; THORMANN/MÉGEVAND, in: Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 147). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (vgl. Urteil 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.2). 
 
3.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 128 ff. StPO). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Die Garantie ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie viel Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles (Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3 f; MEYER-LADEWIG, a.a.O., N 227 zu Art. 6 EMRK).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung mehrerer Zeugen (B.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________) in der Berufungsverhandlung abgewiesen. Sie erwägt unter Verweis auf die Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft habe das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren respektiert. Sämtliche Einvernahmen seien in Anwesenheit der Verteidigung und teilweise derjenigen des Beschwerdeführers erfolgt. Er habe auch hinreichend Gelegenheit für Ergänzungsfragen gehabt. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Wiederholung der Einvernahmen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Auf die Teilnahme an der Befragung von M.________ hätten der Beschwerdeführer und seine Verteidigung zudem verzichtet, sodass insoweit keine Verletzung des Konfrontationsrechts gerügt werden könne. Die unmittelbare Wahrnehmung der Befragtenaussagen durch die Vorinstanz sei zudem entbehrlich, zumal keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliege und der Beschwerdeführer weder darlege noch erkennbar sei, dass es bei der Aussagenwürdigung entscheidend auf die Art der Präsentation der befragten Personen ankomme.  
Mit Bezug auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, wonach er sein Konfrontationsrecht nicht angemessen habe ausüben können, belasse er es dabei, pauschal geltend zu machen, es habe bei den Befragungen an der nötigen Zeit für Ergänzungsfragen gefehlt. Der Beschwerdeführer lege indes nicht konkret dar, welche Ergänzungsfragen er wegen Zeitmangels nicht habe anbringen können. Es sei daher nicht substanziiert dargetan und auch nicht ersichtlich, dass das Konfrontationsrecht unzulässig beschränkt worden wäre. Im Ergebnis seien die in Rede stehenden Einvernahmen unter dem Aspekt des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs verwertbar. 
 
3.2.2. Auch die erneute Einvernahme der vom Beschwerdeführer benannten Entlastungszeugen, der Buchhalterin der F.________ GmbH und der E.________ GmbH, H.________, sowie des Treuhänders G.________, könne in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, so die Vorinstanz weiter. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Genannten könnten bezeugen, dass die am 11. Mai 2011 für die F.________ GmbH und die am 16. November 2011 für die E.________ GmbH gebuchten Bareinzahlungen über Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- tatsächlich erfolgt seien.  
Nach Auffassung der Vorinstanz dürften die Anhörungen indes keine neuen sachwesentlichen Erkenntnisse bringen und diese seien daher entbehrlich. Für die Verbuchung einer Bargeldeinlage in die Kasse benötige der Buchhalter nämlich bloss Belege, wobei hierzu ein Monatsauszug des entsprechenden Kontos gedient habe. Der Buchhalter müsse dazu keineswegs die betreffende Bartransaktion selbst wahrgenommen haben. Es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass H.________ und G.________ die fraglichen Transaktionen selbst wahrgenommen hätten. Daher sei nicht zu erwarten, dass sie zur Klärung der in Frage stehenden Tatsachen zweckdienliche Angaben machen könnten. Im Übrigen belege die Existenz eines Buchhaltungskontos "Kasse" nicht das Vorhandensein einer physischen Kasse. Hierzu bestünden mit Bezug auf die erwähnten Gesellschaften keine konkreten Anzeichen. Ohnehin wäre fraglich, ob sich die einzuvernehmenden Personen nach 10 Jahren noch an die fraglichen Bartransaktionen erinnern könnten, zumal in der Buchhaltung des Jahres 2011 mehrere derart hohe Beträge erfasst worden seien und die strittigen Transaktionen den zu Befragenden daher nicht aufgrund ihrer singulären Höhe in Erinnerung geblieben sein dürften. Mit Bezug auf die Bareinzahlung über Fr. 100'000.-- habe der Beschwerdeführer schliesslich selbst eingeräumt, dass es sich dabei um ein kurzfristiges Darlehen der E.________ GmbH an ihn gehandelt habe. Er habe dieses zwei Monate später zurückbezahlt. Demnach sei nach seinen eigenen Angaben der fragliche Geldbetrag am 16. November 2011 nicht in die Kasse der E.________ GmbH gelegt worden. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angerufenen Zeugen bekunden sollten, die Bareinzahlung wäre tatsächlich erfolgt. Auf deren Einvernahme sei zu verzichten. 
Die Einvernahme von G.________ erscheine auch deswegen entbehrlich, weil der massgebende Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel eindeutig geklärt sei und die Anhörung an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern vermöchte. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 50'000.-- am 11. Mai 2011 vom Geschäftskonto der F.________ GmbH abgehoben und am selben Tag auf das auf ihn und Q.________ lautende Konto bei der Bank R.________ einbezahlt habe. Zudem sei objektiviert, dass er den Betrag zum Erwerb der Liegenschaft in V.________ verwendet habe. Auch die Fr. 100'000.-- vom Konto der E.________ GmbH habe der Beschwerdeführer am Tag der Abhebung auf das auf ihn und Q.________ lautende Konto bei der Bank R.________ einbezahlt und unstrittig zur Finanzierung des Umbaus der Liegenschaft in V.________ verwendet. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Barabhebungen und -einzahlungen spreche dafür, dass es sich jeweils um dasselbe Bargeld gehandelt habe, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges dargelegt habe. Schliesslich ergebe sich aus seiner Bitte an die Bank R.________ am Vortag der Abhebung, auf das Eigenkapital für den Liegenschaftserwerb zu verzichten, dass der Beschwerdeführer über keine eigenen Vermögenswerte hierzu verfügt habe. 
 
3.3. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Beweise willkürlich gewürdigt oder in willkürlicher Weise auf die Abnahme gehörig beantragter Beweismittel verzichtet oder sonst, namentlich im Zusammenhang mit dem Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers oder dessen Anspruch auf eine gehörige Verteidigung, Bundesrecht verletzt hätte.  
 
3.3.1. Zunächst erhellt aus den vorinstanzlichen Erwägungen, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sehr wohl eine Konfrontation mit den von ihm erwähnten Personen stattgefunden hat. Soweit er an den Einvernahmen nicht persönlich teilgenommen hat, geht die Vorinstanz zu Recht von einem, jedenfalls impliziten Verzicht aus, zumal die Verteidigung unstreitig stets anwesend war. Deren Handlungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Eine weitere Konfrontation im Rahmen der Berufungsverhandlung war daher unter dem Aspekt von Art. 147 StPO entbehrlich. Die Vorinstanz begründet auch, weshalb sie annimmt, der Beschwerdeführer sei gehörig vertreten gewesen und er resp. sein Verteidiger hätten genügend Zeit für Ergänzungsfragen gehabt. Er bestreitet dies zwar und verweist in diesem Zusammenhang auf die grosse Zahl von Zeugen und Delikten sowie die längere Deliktsdauer. Indes behauptet er nicht und es ist nicht anzunehmen, dass sämtliche 11 Belastungszeugen durch die Staatsanwaltschaft gleichzeitig befragt worden wären. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es vom Beschwerdeführer gehörig darzutun (Art. 42BGG). Es ist nicht am Bundesgericht, die kantonalen Akten danach zu durchforsten. Es ist daher nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer nur ungenügend Zeit für eine gehörige Vorbereitung der Einvernahmen gehabt hätte. Wenn er sodann geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe sich, im Unterschied zu ihm, während Tagen oder Wochen akribisch auf die Zeugenbefragungen vorbereiten können, so ergeht er sich in Spekulation. Er legt auch nicht dar, dass und insbesondere inwieweit es ihm aufgrund der zeitlichen Abfolge der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen wäre, alle relevanten Ergänzungsfragen an die Zeugen zu stellen. Dies gilt auch, indem er pauschal vorbringt, nicht rechtzeitig Einsicht in alle, laufend erweiterten Akten gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer zeigt auch jetzt nicht konkret auf, welche entscheidenden Ergänzungsfragen er deswegen an welche Zeugen nicht hätte stellen können. Er vermag daher nicht darzulegen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie annimmt, er sei angemessen verteidigt gewesen.  
Im Übrigen stützten sich die strittigen Schuldsprüche offensichtlich weitgehend auf objektive Beweise, wie sich ebenfalls aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt. Vor diesem Hintergrund verneint die Vorinstanz eine Verletzung des Konfrontationsrechts sowie des Anspruchs auf eine angemessene Verteidigung - und auf ein faires Verfahren - zu Recht. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der angebliche Verzicht auf eine Konfrontation mit Belastungszeugen unter EMRK-Gesichtspunkten nicht statthaft sei, ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. 
 
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die neuerliche Einvernahme der beantragten Zeugen im Berufungsverfahren verzichtet. Sie begründet dies schlüssig. Dies gilt umso mehr, als sie den Sachverhalt bereits aufgrund der objektiven Beweismittel als hinreichend geklärt betrachtet. Das Bundesgericht prüft diese Frage ohnehin nur unter dem Aspekt der Willkür, was der Beschwerdeführer nicht dartut (oben E. 1.3). Hinzu genügt nicht, wenn er geltend macht, die Befragungen von G.________ und H.________ könnten durchaus neue Erkenntnisse hinsichtlich der behaupteten Bareinlagen bringen. Gleichfalls nicht willkürlich sind die Annahmen der Vorinstanz, wonach keine Hinweise für das Vorhandensein physischer Kassen bei der F.________ GmbH und der E.________ GmbH bestünden sowie, dass sich die Zeugen nach über 10 Jahren kaum mehr an einzelne Transaktionen erinnern könnten. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation neuerlich ausser Acht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt primär auf objektive Beweise stützt, was eine neuerliche Befragung von Zeugen, zumal angesichts der verstrichenen Zeitdauer, umso mehr entbehrlich macht. Jedenfalls ist der Verzicht darauf nicht willkürlich.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe in der Berufungsverhandlung zu Unrecht keine Beweise abgenommen und damit das Gebot der Öffentlichkeit von Strafprozessen verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den vor- und erstinstanzlich erhobenen Beweisen beruht (Art. 389 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 408 E. 6.2.1). Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht gehalten, selbst weitere Beweise abzunehmen. Ob dies auch für das erstinstanzliche Gericht zutrifft, wobei der Beschwerdeführer diese Rüge nicht substanziiert, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt