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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_42/2023  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Luzern-Land, Oberfeld 15B, 6037 Root. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. November 2022 (3H 22 82). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 führte die KESB Luzern-Land die am 17. September 2022 angeordnete ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers weiter und ordnete an, dass er in der Klinik B.________ eingewiesen bleibe. Die KESB auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 392.--. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Die Verhandlung in Anwesenheit der Gutachterin fand am 17. November 2022 statt. Mit Urteil vom 24. November 2022 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und hob die fürsorgerische Unterbringung auf. Es ordnete an, den Beschwerdeführer umgehend aus der Klinik zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schrieb es zulasten des Staates ab und es sprach der Gutachterin eine Entschädigung aus der Kantonsgerichtskasse zu. 
Am 12. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt einen Anwalt und einen externen Gutachter, der von ihm auszusuchen sei. Zudem seien Audio-Aufnahmen, die gemacht wurden und zukünftig gemacht würden, vor Gericht zu verwenden. 
Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen auf die am 24. Oktober 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung bezieht, fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn das Kantonsgericht hat seine kantonale Beschwerde gutgeheissen und ihn aus der Klinik entlassen. Ein schutzwürdiges Interesse besteht nur dahingehend, als das Kantonsgericht den zulasten des Beschwerdeführers ausgefallenen Kostenspruch des Entscheids der KESB nicht aufgehoben hat (vgl. Urteil 5A_826/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.2). Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der KESB könne kein grober Verfahrensfehler und keine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden, vielmehr habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des Entscheids der KESB erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer geht auf diesen Punkt nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht diesbezüglich gegen Recht verstossen haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer für diesen Punkt von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Ohnehin ist unklar, ob der Beschwerdeführer - nebst dem Gutachter - nicht auch den beantragten Anwalt selber aussuchen möchte. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Anwälte vermittelt und es an der jeweiligen Partei liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. 
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Gesuch um Bestellung eines Anwalts wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg