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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_944/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Juni 2023 (SST.2023.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, als Führer eines Sattelschleppers mit Anhänger am 6. November 2017 mittags ausserorts infolge pflichtwidriger Unvorsicht einen Selbstunfall verursacht zu haben, als er in einer leichten Linkskurve auf der rechten Seite von der Strasse abkam, woraufhin der Lastenzug kippte. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 30. November 2018 A.________ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ Berufung.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung mit Urteil vom 9. September 2019 vollumfänglich ab.  
 
B.c. A.________ führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.  
 
B.d. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Brugg zurück (6B_1177/2019).  
 
C.  
 
C.a. Das Bezirksgericht Brugg sprach A.________ mit Urteil vom 16. Oktober 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.  
 
C.b. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 4. November 2021 die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und wies im Übrigen die Berufung vollumfänglich ab.  
 
C.c. A.________ führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2021 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.d. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2023 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurück (6B_1430/2021).  
 
D.  
Mit Urteil vom 14. Juni 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau wiederum die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es sprach A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm zulasten der Staatskasse der Vorinstanzen eine Parteientschädigung für sämtliche vorinstanzlichen Verfahren gemäss den eingereichten Honorarnoten von mindestens Fr. 22'500.-- (inkl. MWST von 7.7%) zuzusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, er von Schuld und Strafe freizusprechen und ihm zulasten der Staatskasse der Vorinstanzen eine Parteientschädigung im Grundsatz zuzusprechen, wobei zur Bestimmung des exakten Betrages die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei ihm zusätzlich eine vom Gericht festzulegende, angemessene Genugtuung zulasten der Staatskasse der Vorinstanzen zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine "Klassenjustiz" vorwirft und vorträgt, sie sei nicht willens oder in der Lage, rechtskonforme Strafverfahren innert nützlicher Frist durchzuführen, bei ihr spielten finanzielle Erwägungen eine Rolle oder ihrer Ansicht nach handle es sich lediglich um eine Übertretung, die ihn nicht schlimm treffe, begnügt er sich damit, allgemeine Kritik an der Vorinstanz auszuüben, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgrund der Mehrbefassung der Vorinstanzen mit dem ihn betreffenden Verfahren.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteile 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1; 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
Die genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird für das Strafverfahren durch Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus "anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (lit. f). Die Gerichte gehören zu den Strafbehörden (vgl. Art. 13 StPO). Ist die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sogenannte Mehrfachbefassung vor (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, die betroffene Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (Urteile 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1; 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.1). 
Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.5; Urteil 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die Gerichtsperson mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Bedeutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteile 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1; 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen, soweit diese den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, keine materielle oder prozessuale Rechtsfehler darlegen, die derart krass oder wiederholt aufgetreten wären, damit einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden, sodass auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschlossen werden müsste. Unbehelflich erweist sich sein Hinweis auf das Urteil 6B_1430/2021, in dem das Bundesgericht auf eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schloss und die Sache mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG an die Vorinstanz zurückwies. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs weist zwar eine gewisse Schwere auf, allerdings lässt sich allein aus ihr keine Haltung der Vorinstanz ableiten, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an die Berufungsverhandlung vorlud, da die Verfahrensleitung der Vorinstanz gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft auch zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten kann, wenn sie dies für nötig erachtet. Auf seine weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung sowie mit der Strafzumessung beruhenden Vorbringen braucht angesichts des Schicksals dieser Rügen (vgl. infra E. 4 und 5) nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Vorinstanz eine "plattitüdenhafte Begriffsjurisprudenz" vorwirft, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bezüglich der Vorinstanz liegt demnach keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde. Soweit er seine Rüge schliesslich auch auf die erste Instanz bezieht, versäumt er es, sich mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzt, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als nicht verletzt sieht. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
4.2.2. War, wie vorliegend, ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_766/2023 vom 24. August 2023 E. 3; 6B_1044/2022 vom 2. August 2023 E. 2.2.2; 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Unzutreffend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Kognition in sämtlichen Rechts- und Tatfragen auf Willkür beschränkt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet ausschliesslich der Vorwurf des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, mithin eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Art. 398 Abs. 4 StPO beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insoweit, als dass lediglich vorgebracht und überprüft werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Demnach begrenzt die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts oder dessen Würdigung zutreffenderweise auf die in Art. 398 Abs. 4 StPO verankerte Willkürkognition. Inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinaus auch bei der Beurteilung von Rechtsfragen auf eine Willkürprüfung beschränkt hätte, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, weswegen auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten die vom Bundesgericht im Urteil 6B_1177/2019 angewiesene Erhebung der Genese seiner Aussagen und derjenigen der Zeugen nicht vorgenommen. Dabei begnügt er sich damit, die fehlende Aussagengenese zu behaupten, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie festhält, die erste Instanz habe die bundesgerichtlichen Anweisungen gemäss Urteil 6B_1177/2019 beachtet, weswegen auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, indem er die Unfallursache auf ein entgegenkommendes Auto zurückführt, das kurz vor dem gegenseitigen Kreuzen auf seine Fahrbahn gekommen sei (Beschwerde S. 20). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz, es sei dem Beschwerdeführer kein Fahrzeug entgegengekommen, auf den (übereinstimmenden) Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ gründe (angefochtenes Urteil S. 10 ff. E. 4.6 f.). Gegen die Aussagen des Zeugen B.________ wendet der Beschwerdeführer ein, es sei willkürlich, wenn dabei dessen Angaben zu Distanzen, Zeiten etc. als nicht relevant eingestuft würden. Die Vorinstanz hält fest, dass die erste Instanz die Aussagen des Zeugen B.________ zwar als teilweise widersprüchlich erkannt habe, sie stimmt aber der ersten Instanz zu, dass sich diese Unstimmigkeiten auf Einzelheiten wie Distanzen und Zeiten beschränkten, die für die Erstellung des massgebenden Sachverhalts eine untergeordnete Rolle zukomme, sodass im Kerngehalt, d.h. in Bezug auf die Frage nach einem entgegenkommenden Fahrzeug, seine Aussagen kongruent seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit wird auch der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (Beschwerde S. 9 f.), die Grundlage entzogen, werden doch die tabellarisch dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers, anhand deren er Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen B.________ aufzeigen will, ausdrücklich berücksichtigt und gewürdigt. Ausserdem erübrigt es sich, auf seinen sinngemässen Einwand, der Zeuge B.________ habe seine Aussage aufgrund der Berichterstattung über die vorangegangenen Bundesgerichtsurteile angepasst, einzugehen. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Ausführungen im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen C.________, wonach dieser sich nie in der Lage befunden habe, um festzustellen, ob ihm ein Fahrzeug entgegengekommen sei, nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erwägt, dass auch der Zeuge C.________ mehrmals klar angegeben habe, von der von ihm befahrenen Strecke aus kein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen zu haben, und verweist dabei unter anderem auf die Feststellung der ersten Instanz, wonach auch der Zeuge C.________ gleich wie der Zeuge B.________ ab einem gewissen Zeitpunkt freie Sicht auf die Strecke gehabt und ausser dem umgekippten Lastwagen insbesondere kein anderes Fahrzeug gesehen habe. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich Willkür der ersten Instanz verneint. Mit seinen Ausführungen, es sei ihm in dieser hektischen Situation gar nicht möglich gewesen, sich die Farbe und den Typ des entgegenkommenden Fahrzeugs zu merken, zumal es lebensfremd sei, dass er auf solche Merkmale achte, da er als Berufschauffeur täglich viele Fahrzeuge kreuze, ohne sich jedes einzelne Fahrzeug zu merken (Beschwerde S. 20 und 21), dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz verneint zu Recht Willkür der ersten Instanz, die aufgrund ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum entgegenkommenden Fahrzeug habe machen können, obwohl er angegeben habe, dieses schon weit im Voraus gesehen zu haben, darauf schliesst, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er keine Angaben zum ihm entgegenkommenden Fahrzeug habe machen können, obgleich er sich an andere Details trotz angeblichem Schock gut habe erinnern können. Soweit der Beschwerdeführer hinterfragt, ob die Vorinstanz zu Recht Willkür der ersten Instanz verneint, wenn jene es für nicht nachvollziehbar hält, warum der Beschwerdeführer dem Zeugen D.________ am Telefon mitgeteilt habe, dass er einem entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen, aber gegenüber dem Zeugen C.________ später aufgrund seines Schockzustandes gesagt haben soll, er wisse nicht, was passiert sei, braucht auf seine Ausführungen nicht eingegangen zu werden, ist es doch nicht auf Anhieb ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für den von ihm behaupteten Punkt, ihm sei ein Fahrzeug entgegengekommen, dem er habe ausweichen müssen, überhaupt von Relevanz sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei schleierhaft und im Resultat willkürlich, wieso der Vorinstanz zufolge die Aussagen des Zeugen D.________ nicht nachvollziehbar seien, versäumt er es, sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, weswegen auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insgesamt ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, die erste Instanz habe willkürfrei auf die von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen B.________ und C.________ abstellen und zu Recht unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt, wonach der Unfall vom Beschwerdeführer durch eine pflichtwidrige Unachtsamkeit verursacht worden sei, ausschliessen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 6 StPO, Art. 10 StPO sowie Art. 139 StPO geltend macht und den Vorinstanzen Willkür vorwirft, weil keine Bremsspurauswertungen vorgenommen, kein massstabgetreuer Situationsplan des Unfallortes einschliesslich des zeitlichen Ablaufs des Unfallhergangs erstellt und keine Abklärungen zur Funktions- und Wirkungsweise des LKW-Spurassistenten sowie zum Strassenaufbau bzw. der Kofferung des Strassenrandes durchgeführt worden seien, legt er nicht dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer Unfallanalyse hätten abgeleitet werden können bzw. inwiefern die Vorinstanz den Schluss der ersten Instanz, mangels entgegenkommendem Fahrzeug sei die Unfallsursache auf einen Fahrfehler des Beschwerdeführers zurückzuführen, als willkürlich hätte einstufen müssen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
Gegenüber der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Fehlverhaltens als fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge, weswegen darauf auch nicht weiter einzugehen ist. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
6.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwägt, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 400.-- unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der nicht unerheblichen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und dem Umstand, dass die ihm vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, auch bei Annahme eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als nicht mehr schuldangemessen mild erscheine, weswegen die Vorinstanz vielmehr eine Busse von Fr. 2'000.-- als dem nicht zu bagatellisierenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erachtet. Nachdem sie die Busse um die Hälfte reduziert, weil einerseits das Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB aufgrund des Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfrist sowie des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gesunken sei und anderseits wegen der deutlichen Überschreitung der Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zur schriftlichen Begründung von Urteilen durch die erste Instanz eine nicht mehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, legt sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) entsprechend dem erstinstanzlichen Strafmass eine Busse von Fr. 400.-- fest. Gegen diese Begründung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz setze die Einsatzstrafe entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten lediglich deswegen dermassen hoch an, um nicht von einer Bestrafung Abstand nehmen zu müssen. Inwiefern aber die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB hätte bejahen müssen, legt er nicht dar und ist angesichts der diesbezüglich einschlägigen Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, zumal das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen muss, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297; Urteile 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Deshalb ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht nicht geltend. Soweit er schliesslich rügt, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem sie in einem ganz ähnlich gelagerten Fall in derselben Besetzung von einer Bestrafung abgesehen habe, weil sich die Beschuldigte in jenem Fall - wie er auch - verletzt habe, vermag er zu seinen Gunsten nichts abzuleiten, da ein Gericht nach Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen hat. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1).  
 
7.  
Nicht einzugehen ist auf die Anträge auf Entschädigung und auf die Entrichtung einer Genugtuung, die auf dem beantragten Freispruch beruhen. Dies ist hier nicht der Fall. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin