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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_174/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 SYNA Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 (AL.2016.00241). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Februar 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 und das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht die von der SYNA Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 45 Tagen bestätigte, 
dass es dabei gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss des Stadtrates B.________ vom 28. September 2017, wonach die von den Verkehrsbetrieben B.________ fristlos ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 28. Januar 2016 rechtmässig gewesen sei, feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert und sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Würdigung der Beweismittel auf die in der personalrechtlichen Streitigkeit getroffenen Feststellungen des Stadtrates abgestellt, 
dass er indessen nicht ausreichend begründet aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz aus dem Stadtratsbeschluss übernommenen und gewürdigten Sachverhaltsfeststellungen, wonach wiederholtes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (so unter anderem verschiedentliches Lesen von Zeitungen während der Arbeit) zur rechtmässigen fristlosen Kündigung geführt habe, mit Blick auf die von ihm aufgelegten Beweismittel im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) zu erachten wären oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen Recht verstossen könnten, 
dass er darüber hinaus verschiedene Grundrechte respektive entsprechende Bestimmungen (u.a. Art. 1, 4, 6, 7, 10 und 14 EMRK) anruft, jedoch nicht mit der notwendigen Klar- und Detailliertheit anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz