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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_54/2019  
 
 
Urteil vom 25. September 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Miete, Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. August 2019 (ZBS.2019.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 hiess die Einzelrichterin des Bezirksgerichts U.________ ein Ausweisungsbegehren von D.________ (Beschwerdegegner) gut und wies A.________, B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdeführer 1-3) an, das Einfamilienhaus am Weg V.________ in W.________ zu räumen. Auf Berufung von A.________, B.B.________ und C.B.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 9. August 2019 den Entscheid des Bezirksgerichts. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. September 2019 erklärten A.________ und B.B.________, diesen Entscheid des Obergerichts (auch im Namen von C.B.________) mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer räumen ausdrücklich ein, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei "nachvollziehbar und richtig", und möchten mit ihrer Beschwerde lediglich eine Verschiebung des Ausweisungstermins erreichen. 
Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz