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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_393/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey, 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Medizinische Nachbetreuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 2. Mai 2017 (WBE.2017.198 / ml / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1977) leidet seit einigen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. 2015 wurde er infolge einer Verschlechterung seiner psychischen Störung fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik U.________ eingewiesen. Nachdem er die bei seiner Entlassung als Nachbetreuung angeordnete medikamentöse Behandlung abgesetzt hatte, musste er 2016 erneut in die Klinik eingewiesen werden. Am Vortag seiner Entlassung aus der Klinik, am 7. März 2016, ordnete der zuständige Kaderarzt als Nachbetreuung gemäss § 67k Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz vom 27. März 1911 (EGZGB/AG; SAR 210.100) als ambulante Massnahmen die Depotmedikation mit Abilify Maintena, 200 mg alle 28 Tage, intramuskulär injiziert, bei Dr. med. B.________ und eine monatliche psychiatrische Betreuung durch Dr. med. C.________ an. Mit Eingabe vom 18. März 2016 wandte sich A.________ an das Familiengericht Lenzburg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und verlangte die Aufhebung der Massnahme. Die KESB bestätigte jedoch die Massnahme und befristete sie bis zum 18. April 2017. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigt; auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016; auszugsweise publiziert: BGE 142 III 795). 
 
B.   
Am 18. April 2017 ordnete die KESB gegenüber A.________ weiterhin als Nachbetreuung eine Depotmedikation mit Abilify Maintena, 200 mg alle 28 Tage intramuskulär injiziert, bei Dr. med. B.________, und eine monatliche ambulante psychiatrische Nachbehandlung bei Dr. med. C.________ an. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt gegen dieses Urteil mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und verlangt in erster Linie die Aufhebung der angeordneten Massnahmen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens und zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist vorliegend ein das Verfahren abschliessender Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG). Er betrifft die Anordnung einer Massnahme des kantonalen Rechts auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes (Art. 437 ZGB). Damit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; BGE 142 III 795 E. 2 S. 796 f.), womit die Beschwerde grundsätzlich gegeben ist. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das von den kantonalen Instanzen eingeholte Gutachten genüge den Anforderungen an ein Gutachten im Erwachsenenschutzverfahren nicht, zumal der Gutachter befangen gewesen sei.  
 
2.2. Für einen Gutachter gelten die gleichen Grundsätze bezüglich Unabhängigkeit wie für das Gericht (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.; 118 II 249). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters zu erwecken. Dass dieser tatsächlich befangen ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Vielmehr genügt, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 f. S. 116 f.). Allerdings reicht nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage anderseits für sich allein, um den Verdacht der Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 121 I 230 E. 3.; SVEN RÜETSCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 31 zu Art. 183 ZPO). Ebenfalls nicht ausreichend ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Partei gegen den Gutachter eine Strafanzeige eingereicht hat, solange dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Gutachters steht (Urteil 8G.36/2000 vom 25. September 2000 E. 3.c betreffend den Untersuchungsrichter). Andernfalls könnte eine Partei mit einer Strafanzeige unliebsame Richter und Gutachter beliebig in den Ausstand befördern. Anders verhält es sich, wenn die Gerichtsperson gegen eine Partei ein Strafverfahren oder einen Zivilprozess wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet hat (DAVID RÜETSCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 53 zu Art. 47 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, nicht der Gutachter, eine Strafklage eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht die Befangenheit verneint.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren verschiedene tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich. Überdies bezeichnet er das eingeholte Gutachten als unvollständig.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).  
 
3.2.2. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer hält einmal die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er leide an einer paranoiden Schizophrenie, für willkürlich.  
 
3.3.2. Das Verwaltungsgericht ist von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgegangen und hat deshalb Dr. med. D.________ als sachverständigen Psychiater mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das er nach der Befragung des Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 2. Mai 2017 dem Gericht mündlich erstattete. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Gutachter sich zum Bestehen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) äussert, die er auf Grund der Krankengeschichte und des unveränderten Verhaltens des Beschwerdeführers diagnostiziert. Aus der bisherigen Krankengeschichte schliesst der Gutachter auch auf eine grosse Rückfallgefahr, wenn die Medikamente abgesetzt werden. Er hält fest, dass auch die Ausführungen der behandelnden Ärzte dieser Beurteilung nicht widersprächen, sie vielmehr mit dem Erwägen eines Absetzens der Neuroleptika die Rehospitalisierung als weniger schwerwiegenden Eingriff bewerten. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein.  
 
3.4.   
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe sich ausschliesslich auf die Aussage eines Gutachters in einem früheren Prozess abgestützt, der ausgeführt habe, der Krankheitsverlauf spreche für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es handle sich aber offenbar nur um eine Vermutung. Zudem hätten die behandelnden Ärzte die entsprechende Diagnose nicht gestellt.  
 
3.4.2. Gemäss dem hier anwendbaren kantonalen Recht (§ 67k EGZGB/AG) sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden. Das Gericht hatte folglich zu prüfen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Das hat es aber auch getan. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, hat sich das Verwaltungsgericht auf frühere rechtskräftige Gerichtsentscheide gestützt. Das ist ohne weiteres zulässig. In diesen Entscheiden wurde eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung rechtskräftig getroffen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass die Erkrankung selbstverständlich noch immer bestehen muss und stellt das Fehlen jeglicher Hinweise auf eine diesbezügliche Änderung fest. Es betont überdies, dass der zur Verhandlung zugezogene Facharzt die Diagnose in seinem mündlichen Gutachten bestätigt hat. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nichts dar, was auf eine Veränderung dieser Ausgangslage schliessen liesse. Er bestreitet vielmehr die Diagnose auch für die frühere Zeit und hält entgegen, die behandelnden Ärzte hätten sich dazu nicht geäussert. Das genügt in keiner Weise, um einen Willkürvorwurf zu begründen. Die Vorinstanz durfte folglich willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie leide.  
 
3.5.   
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das eingeholte Gutachten als unvollständig, weil sich der Gutachter nicht zu einer allfälligen Selbst- oder Fremdgefährdung äussere.  
 
3.5.2. Zwar hat sich der Gutachter nicht zu einer Fremdgefährdung geäussert, weil eine solche offenbar nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht er sich jedoch zur Frage der Selbstgefährdung aus. Diese sieht er in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich der paranoiden Schizophrenie im Falle eines Absetzens der Medikamente, die eine weitere Hospitalisierung und eine teilweise irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge haben werde. Der Gutachter und mit ihm die Vorinstanz sehen in der drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als Folge der Absetzung der Medikamente eine Selbstgefährdung.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten schliesslich als ungenügend, weil es mündlich erstellt worden sei.  
 
3.6.2. Das Gesetz schreibt entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, in welcher Form das Gutachten zu erstatten ist. Es kann folglich mündlich an der Verhandlung dem Gericht und der betroffenen Person vorgetragen werden (Urteil 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5), wie das vorliegend erfolgt ist. Besteht, wie vorliegend, bereits eine lange Krankengeschichte mit mehreren Begutachtungen, ist es auch zulässig, dass der Experte die Begutachtung auf Grund der Akten und einer kurzen Befragung des Patienten an der Gerichtsverhandlung vornimmt. Namentlich, weil der Explorand unter Medikamenten steht und es sich nicht rechtfertigt diese mit der Gefahr eines Rückfalls bloss zum Zweck der Begutachtung abzusetzen, können sich weitere Abklärungen für die Begutachtung als überflüssig und für den Betroffenen nicht zumutbar erweisen. Zu bedenken ist überdies, dass die Einweisung in eine Klinik zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ihrerseits einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt. Inwiefern das Gericht insoweit Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen haben soll, ist nicht zu sehen. Die Würdigung hält damit dem Vorwurf der Willkür stand.  
 
4.  
 
4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. Die angeordnete Behandlung stelle einen extremen Eingriff in die körperliche und geistige Integrität dar, da sie zu für den Beschwerdeführer unerträglichen Nebenwirkungen, insbesondere zu Impotenz, Parkinsonismus und Gewichtszunahme führe. Diese Behandlung daure nun schon über ein Jahr und es sei seinem Entscheid zu überlassen, ob er diese Behandlung mit den geschilderten Nebenwirkungen oder eine immer wiederkehrende Hospitalisierung als schwereren Eingriff empfinde. Der Beschwerdeführer erachtet den Eingriff in seine Grundrechte als unverhältnismässig.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Mit Bezug auf die Frage der Zwangsbehandlung gilt es vorauszuschicken, dass eine Vollstreckung der Anordnung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, und damit selbstredend eine zwangsweise Verabreichung der verordneten Medikamente nach § 67p Abs. 2 EGZGB/AG ausgeschlossen ist. Zwar sieht das Gesetz die polizeiliche Zuführung der von der Massnahme betroffenen Person vor, falls sie sich als verhältnismässig erweist. Im Übrigen aber ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig. Dennoch hat das Bundesgericht den Charakter einer Zwangsbehandlung bejaht, mit der Begründung, die betroffene Person habe mit einer erneuten fürsorgerischen Einweisung in die Klinik zu rechnen, falls sie sich der Behandlung nicht unterzieht (Urteil 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den entsprechenden Tatbeweis erbracht.  
 
4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 130 I 16 E. 3 S. 18; 127 I 6 E. 5 S. 10). Nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die vorliegend mit Art. 437 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 67k Abs. 1 lit. b EGZGB/AG (SAR 210.100) gegeben ist, verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21).  
 
4.2.3. Ob sich ein Eingriff in die vorgenannten Rechtsgüter als verhältnismässig erweist, ist eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage (vgl. BGE 136 III 410 E. 4.3 S. 418). Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Anordnung verhältnismässig ist. Es hat die Nebenwirkungen der Medikamente gegen die Rückfallgefahr mit Hospitalisierung abgewogen. Es ist auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen und hat mit den verschiedenen medizinischen Sachverständigen die alternativen Behandlungsmethoden gegeneinander abgewogen. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer einer erheblichen Rückfallgefahr ausgesetzt ist, falls er die verordneten Medikamente nicht einnimmt. Es liegt eine erhebliche Selbstgefährdung vor, wobei mit irreversiblen Schäden zu rechnen ist, falls eine Behandlung unterbleibt. Wie die Erfahrung im Weiteren gezeigt hat, ist im Falle einer Absetzung der medikamentösen Behandlung mit einer erneuten fürsorgerischen Einweisung in eine Einrichtung zu rechnen. Insgesamt betrachtet erweist sich die beanstandete Anordnung als die mildere Massnahme, zumal sie weniger intensiv in die Grundrechte des Betroffenen eingreift. Abgesehen davon ist sie nach dem angefochtenen Entscheid befristet und fällt mit Ablauf der Frist dahin, wenn keine neue Anordnung der KESB erfolgt, die allenfalls wieder überprüft werden kann. Der Eingriff in Form einer Anweisung, sich einer Behandlung zu unterziehen, erweist sich damit als verhältnismässig, auch wenn die Behandlung mit gewissen Nebenwirkungen verbunden ist.  
 
5.   
Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Recht auf Selbstbestimmung. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine erneute psychotische Episode auf Grund der Anzeichen frühzeitig zu erkennen und damit auch rechtzeitig für einen Klinikaufenthalt zu sorgen. Dabei stützt sich die Vorinstanz sowohl auf die Aussagen des Gutachters wie auch des fachkundigen nebenamtlichen Verwaltungsrichters. Aus diesem Grunde hat sie die heute beanstandeten Massnahmen angeordnet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts zu belegen vermöchte. 
 
6.   
Der Beschwerde ist damit kein Erfolg beschieden; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden