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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1402/2022  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Sachbeschädigung, Drohung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2022 (UH220294-O/U/HON>HAT). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2022 wegen Drohung und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Einsprache. Da er trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fernblieb, verfügte die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde und der Strafbefehl vom 10. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2022 Beschwerde mit einem Gesuch um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich am 21. November 2022 (Poststempel 23. November 2022) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, soweit er die Zuständigkeit der Zürcher Staatsanwaltschaft bestreitet, die Fall- bzw. Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bzw. den zuständigen Staatsanwalt kritisiert, dieser bzw. diesem Betrug oder betrügerische Absichten unterstellt und behauptet, der Einvernahme nicht unentschuldigt ferngeblieben zu sein. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist und das Fristwiederherstellungsgesuch zulässig abgewiesen hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er bringt darin insofern nur vor, er habe bei der Post um Verlängerung der Abholfrist bis am 15. August 2022 ersucht und die Post habe die Frist von sich aus bis am 23. August 2022 verlängert; es sei alles korrekt abgelaufen und keine Frist verpasst worden. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit der Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 StPO), zum Ablauf der 10-tägigen kantonalen Beschwerdefrist am 12. August 2022 und zum Hinweis, dass eine bei der Post getätigte Verlängerung der Abholfrist keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1), befasst sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Ebenso wenig setzt er sich mit der Begründung der Vorinstanz zum abgelehnten Fristwiederherstellungsgesuch auseinander. Soweit er schliesslich die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, verkennt er, dass diese nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Weshalb die Einschätzung seiner kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend sein könnte, substanziiert er nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich damit nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht verstossen haben könne. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill