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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_579/2023  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Lorenz Lauer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, Sicherstellung Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 26. Oktober 2023 (400 23 93 dig). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 3. Februar 2023 verurteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West A.________ (Berufungskläger, Beschwerdeführer) in einer mietrechtlichen Streitigkeit zur Zahlung von Fr. 41'320.30 zzgl. Verzugszinsen an die B.________ AG (Berufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin). 
 
B.  
A.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit schriftlich begründeter Verfügung vom 11. Juli 2023 verpflichtete das Kantonsgericht den Berufungskläger gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO, für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren für einen Betrag von Fr. 6'450.-- innert 20 Tagen Sicherheit zu leisten. Nach fruchtlosem Ablauf der mit Verfügung vom 21. September 2023 gesetzten Nachfrist trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 auf die Berufung nicht ein und verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- und zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'657.95. 
 
C.  
Der Berufungskläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Sache sei an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz unter der Auflage zurückzuweisen, dass die Verfügung einer Sicherheit unzulässig sei. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Kantonsgericht ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--.  
 
1.2. Die Beschwerde befasst sich mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO und bezieht sich somit auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2023. Dies ist zulässig, da es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt und sich dieser auf den hier angefochtenen Nichteintretensentscheid infolge Nichterbringung der Sicherheitsleistung auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Zwischenentscheid vom 11. Juli 2023 ist gestützt auf das gestellte Eventualbegehren als gültig mitangefochten zu betrachten und auf die gegen diesen gerichteten Rügen unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (siehe E. 2) einzutreten (Urteil 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 11. Juni 2023 die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO eingehend geprüft. Sie erwog, dass der Anschein der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO anhand von Pfändungsverlustscheinen glaubhaft sei. Zudem liege eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vor, da der Beschwerdeführer den Eindruck einer systematischen Verschleierung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts erwecke und er in der Vergangenheit mehrfach um Zahlungsaufschub gebeten habe, ohne dann die Mietzinsforderungen vollständig beglichen zu haben. Im Ergebnis hiess die Vorinstanz gestützt auf die beiden alternativ erfüllten Kautionsgründe das Gesuch um Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 6'450.-- gut.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung im Wesentlichen entgegen, an seinem Wohnort würden nachweislich weder Betreibungen noch Verlustscheine oder Pfändungen bestehen. Betreibungen seien nur an einem früheren Büroort vorhanden und der Beschwerdeführer sei allen seinen Verpflichtungen nachgekommen. Einzig die streitgegenständliche Mietzinsforderung sei strittig.  
Mit diesen Vorbringen verfehlt der Beschwerdeführer offensichtlich die strengen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge (E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer ergänzt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne präzise darzulegen, dass er die behaupteten Umstände seiner finanziellen Situation bereits bei der Vorinstanz mit tauglichen Beweismitteln prozesskonform eingebracht hat. Es ist hinsichtlich der Kautionsgründe vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist in der Folge auch nicht zu hören, soweit er sinngemäss und pauschal eine Verletzung von Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO rügt und sich dabei auf Tatsachen stützt, die in den Feststellungen der Vorinstanz keine Grundlage finden. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer moniert eine willkürliche und verfassungswidrige Anordnung der Sicherheitsleistung. Die nach seinen eigenen Angaben guten materiellen Erfolgsaussichten seines vorinstanzlichen Berufungsbegehrens hätten zwingend bei der Beurteilung der Sicherheitsleistung geprüft werden müssen. Es sei rechts- und verfassungswidrig, bei hoher Wahrscheinlichkeit der Gutheissung einer Berufung den Berufungskläger zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Berufungsgegners zu verpflichten.  
Diese Vorbringen sind offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag die frei stipulierte negative Voraussetzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht mit einschlägiger Literatur oder Rechtsprechung zu untermauern. Sie findet weder im Gesetz noch in den Materialien irgendeine Stütze. Sie widerspricht dem Zweck der Sicherheitsleistung, die unfreiwillig in ein Verfahren involvierte Partei vor dem Risiko der Nichtzahlung der Parteienschädigung bei (für sie) positivem Ausgang des Verfahrens zu schützen (BGE 141 III 554, E. 2.5.1, 155 E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss expliziter gesetzlicher Anordnung sind selbst beim Rechtsschutz in klaren Fällen Gesuche um Sicherheitsleistungen zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO), was der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ebenfalls widerspricht. Die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung sind gemäss Rechtsprechung sodann abschliessend (vgl. zu Art. 62 Abs. 2 BGG, Urteil 4A_396/2017 vom 23. November 2017 E. 3.2). 
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeblichen Erfolgsaussichten Ausführungen zur materiellen Begründung seiner vorinstanzlichen Berufung, zum erstinstanzlichen Verfahrensgang sowie zum Streitgegenstand macht und dabei eine Reihe von angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechten aufzählt, betreffen diese Vorbringen nach dem Dargelegten nicht den Gegenstand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung willkürlich festgesetzt. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. e der kantonalen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO/BL; SGS Nr. 178.122) ein auf den Streitwert von Fr. 41'320.30 extrapoliertes Grundhonorar von Fr. 5'548.95 gemäss Antrag der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschwerdegegnerin ein hoher Aufwand entstanden sei, zumal sie umfangreiche und erforderliche Recherchearbeiten aufgrund des unklaren Wohnsitzes des Beschwerdeführers durchführen musste. Die Vorinstanz verwies auf die zur Begründung des Gesuchs eingereichten Beilagen der Beschwerdegegnerin. Von einem Zuschlag zum Grundhonorar gemäss § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TO/BL sah die Vorinstanz ab, da die Beschwerdegegnerin keine Berufungsantwort einzureichen brauchte.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Er verfällt in appellatorische Kritik, wenn er die Höhe der Parteientschädigung als "völlig abstrus" sowie als "Entschädigung fürs Nichtstun" kommentiert und der Vorinstanz pauschal mangelnde Kenntnis der kantonalen Tarifordnung unterstellt. Der Beschwerdeführer begründet nicht, wie hoch die Parteientschädigung seiner Ansicht nach in Anwendung der Tarifordnung im vorliegenden Fall hätte ausfallen müssen und inwiefern die Anwendung durch die kantonalen Instanzen offensichtlich unhaltbar sei. Er beschränkt sich vielmehr darauf, den von der Vorinstanz berücksichtigten Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin als erfunden bzw. erlogen zu kritisieren und unsubstantiiert darauf zu verweisen, die entsprechenden Abklärungen wären kostengünstiger und zeiteffizienter möglich gewesen. Auf die Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst