Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_511/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi und Rechtsanwältin Azar Sang Bastian, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Adrien Manhart, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2023 (HG220151-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) war im Rahmen eines Werkvertrages mit der Erstellung der Fassade und weiterer Werkteile für einen Neubau in Zürich beauftragt. Zur Einkleidung der Fassade zog die Beschwerdeführerin die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Herstellerin von Fassadenplatten und weiterer Werkteile bei. Diese lieferte die Beschwerdegegnerin etappenweise zur Weiterbehandlung an die C.________ AG. Den dafür von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Werklohn hat die Beschwerdeführerin grösstenteils nicht bezahlt. Sie macht einen Werkmangel geltend. 
Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 203'475.-- zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 79'895.35 seit 25. Juni 2022; auf Fr. 101'976.70 seit 29. Juli 2022; auf Fr. 10'640.90 seit 31. Juli 2022; auf Fr. 4'654.10 seit 28. August 2022 und auf Fr. 6'307.95 seit 24. September 2022 zu bezahlen. Das Handelsgericht hiess die Klage am 14. September 2023 gut. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das handelsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat repliziert. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde präsidialiter am 22. Dezember 2023 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde enthält nur ein kassatorisches und ein Rückweisungsbegehren. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 4A_20/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.2.1) ist aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Klageabweisung verlangt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die Vertragsauslegung. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Beweismass und die Beweislastverteilung verletzt und offerierte Beweise zu Unrecht nicht abgenommen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR).  
Der Unternehmer im Werkvertrag schuldet ein mängelfreies Werk. Ein Werkmangel liegt nach konstanter Rechtsprechung vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Vertrag abweicht, wenn ihm eine zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt (BGE 114 II 239 E. 5a/aa). Entscheidend ist die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten (Urteil 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3). Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern (Art. 368 Abs. 1 OR). Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR). 
 
3.1.2. Für Zustandekommen und Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1; 130 III 554 E. 3.1).  
Nur, wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. oben E. 2.2) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1.). 
 
3.1.3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen. Folglich sind rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen von derjenigen Partei zu behaupten und zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 139 III 7 E. 2.2; 128 III 271 E. 2a/aa).  
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 134 E. 3.4.1; Urteil 5A_514/2022 vom 28. März 2023 E. 2.2.3, zur Publ. vorgesehen). 
 
3.1.4. Nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt wurden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Diese Bestimmungen schreiben dem Gericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Dem Sachgericht bleibt auch unbenommen, von Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Das Bundesgericht prüft die antizipierte Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil 4A_247/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1.3).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die bestellten Fassadenplatten hergestellt und zur Weiterverarbeitung an die C.________ AG geliefert hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Fassadenplatten an sich nicht korrosionsbeständig waren. Umstritten ist hingegen, ob die Parteien die Lieferung korrosionsbeständiger resp. rostfreier Gewindebolzen vereinbart haben.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegnerin sei zuzustimmen, dass die Materialisierung der Gewindebolzen im Detailkatalog, welchen sie der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 zugestellt habe, nicht definiert worden sei. Definiert seien lediglich die Dimensionen ("M6-Gewindebolzen, I = 15 mm", bzw. "Schweissbolzen M6x15"). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Beschreibung in den Plänen der D.________ AG mit dem Wortlaut "D.________ Stahlbolzen FBZ 8/10 GS Fischer, rostfrei A4; VPE 50 für gerissenen oder ungerissenen Beton" beziehe sich nicht auf die streitgegenständlichen Gewindebolzen, sondern auf Betonanker, womit die gesamte Tragkonstruktion an der Betonwand befestigt werde. Bereits der Wortlaut der Artikelbeschreibung zeige, dass die genannten Stahlbolzen im Beton befestigt würden, womit sie nicht zum Werkumfang der Beschwerdegegnerin gehörten. Dies habe die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Ebenso würden die Ausführungen zum Musterblech zeigen, dass die streitgegenständlichen Gewindebolzen nicht direkt im Beton befestigt würden. Der Zweck der auf dem Musterblech angebrachten Schweissbolzen habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin das Gegenstück habe ausprobieren können.  
In der Folge seien die streitgegenständlichen Schweissbolzen im April 2022 Gegenstand des E-Mail-Verkehrs der Parteien gewesen. Darin habe die Beschwerdegegnerin die potenziellen Gewindebolzen mit Bild unter Angabe des Herstellers, der Materialisierung (Stahl 4.8 verkupfert) sowie der lieferbaren Grössen präsentiert. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Grösse M6 x 15 mm entschieden, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass die Grösse M6 x 13 mm nicht erhältlich sei. Somit hätten die Parteien die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Gewindebolzen klar und umfassend definiert und in dieser Form vertraglich vereinbart. Hätte die Beschwerdeführerin ein anderes Material gewünscht, bzw. wäre sie mit den vorgeschlagenen Gewindebolzen nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies entsprechend kommunizieren müssen. Ihr könne zudem nicht gefolgt werden, wenn sie geltend mache, ihre Antwort habe sich nur auf die Dimensionen der Bolzen bezogen. Ob zu einem früheren Zeitpunkt über eine andere Materialisierung gesprochen worden sei, könne angesichts des späteren E-Mail-Verkehrs offen bleiben, sodass auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden könne. Hinzu komme, dass offenbar auch die C.________ AG verkupferte Stahlbolzen vorgeschlagen habe. Da die Beschwerdeführerin kein anderes Material gewünscht bzw. sich nicht entsprechend geäussert habe, stelle die Lieferung der verkupferten Stahlbolzen keinen Werkmangel dar. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin ein geschäfts- und bauerfahrenes Unternehmen sei, welches unter anderem die Projektierung und Ausführung von Fassadenbauten sowie Abdichtungen im Hoch- und Tiefbau bezwecke. Entsprechend könne von ihr erwartet werden und gehe auch aus den Akten hervor, dass sie sich mit der Thematik auskenne und gegebenenfalls mit Nachdruck hätte Widerspruch erheben können und müssen, wenn die Beschwerdegegnerin Gewindebolzen aus einem nicht erwünschten Material vorgeschlagen hätte. 
 
3.2.3. Nicht überzeugend sei sodann das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das Material der Gewindebolzen anhand eines Musters bestimmt worden sei. Aus einem von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin gesandten E-Mail vom 2. April 2022 gehe hervor, welchem Zweck das Muster bzw. insbesondere die auf dem Blech angebrachten Schweissbolzen gedient hätten, nämlich dem Ausprobieren des Gegenstücks. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mängelrüge selbst auf den Standpunkt gestellt, der Unterschied zwischen rostendem und nicht rostendem Material sei nicht augenscheinlich und nicht erkennbar. Ein Muster wäre in dieser Hinsicht daher sinnlos gewesen. Schliesslich habe die von der Beschwerdeführerin veranlasste Prüfung gezeigt, dass die verwendeten Gewindebolzen auf dem Musterblech unterschiedliche Materialisierungen aufgewiesen hätten. Das tatsächlich zu verwendende Material hätte somit nach Vorliegen des Musters nach wie vor definiert werden müssen.  
Ferner sei nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin eine angeblich so zentrale Eigenschaft der Gewindebolzen (rostfreies Material) lediglich einmal - anlässlich einer Besprechung vom 11. Februar 2022 - verlangt und solches weder vor- noch nachher je schriftlich erwähnt bzw. bestellt habe. Die pauschale Behauptung, die Parteien hätten bereits vor dem erwähnten Treffen "vereinbart", dass die Gewindebolzen zwingend aus rostfreiem Material bestehen müssten, sei unbelegt und daher unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, wo, von wem und in welcher Form dies vereinbart worden wäre. Hinzu komme, dass die Kupferbeschichtung der verwendeten Gewindebolzen einen gewissen Korrosionsschutz biete, sofern er porendicht sei. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, wie genau die Voraussetzung der "Rostfreiheit" der Bolzen vereinbart worden sei. Sie habe gar ausgeführt, es sei der Beschwerdegegnerin überlassen gewesen, ob die Bolzen verkupfert würden. Da die Verkupferung eines schon an sich rostfreien Stahls wirtschaftlich sinnlos wäre, habe die Beschwerdeführerin gar mit verkupferten Bolzen aus nicht rostfreiem Material rechnen müssen. Dies wäre seitens der Beschwerdegegnerin vertraglich zulässig gewesen, zumal diese gewusst habe, dass die Fassadenplatten samt Bolzen anschliessend von der C.________ AG einen zusätzlichen Korrosionsschutz erhalten würden. 
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Werk der Beschwerdegegnerin sei nicht zum Gebrauch tauglich, hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass die Fassadenplatten an sich nicht korrosionsbeständig seien und dass sie aus diesem Grund samt den streitgegenständlichen Gewindebolzen an die C.________ AG zu liefern waren. Erst durch deren Behandlung sollte der Korrosionsschutz gewährleistet werden. Die Korrosionsbeständigkeit des Rohprodukts der Beschwerdegegnerin sei daher nicht vorausgesetzt gewesen, was die Beschwerdeführerin nicht bestritten habe. Ansonsten wäre die Behandlung durch die C.________ AG nicht erforderlich gewesen. Folglich sei das von der Beschwerdegegnerin gelieferte Rohprodukt für den vereinbarten Gebrauch tauglich gewesen. Zu ergänzen sei, dass die Oberflächenbeschichtung der Gewindebolzen im Rahmen der Weiterverarbeitung stark reduziert oder abgetragen werde, sodass nur noch ein geringer Korrosionsschutz der Bolzen bestanden habe. Da unbestritten nicht die Beschwerdegegnerin die Bolzen weiterverarbeitet habe, wäre sie für einen dadurch resultierenden Mangel nicht verantwortlich. 
 
3.2.4. Nach dem Gesagten könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Prüfung des Werks und Mängelrüge korrekt und rechtzeitig vorgenommen habe. Dies sei aber zumindest fraglich. Die Beschwerdeführerin habe das Werk unbestrittenermassen weder bei der Übergabe an die C.________ AG noch bei der anschliessenden Lieferung an sie selbst geprüft. Die Mängelrüge sei am 19. August 2022 nach zufälliger Entdeckung von Korrosion an den Bolzen erfolgt.  
 
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt hätte.  
 
3.3.1. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass die Parteien im E-Mail-Verkehr von April 2022 die Lieferung von Gewindebolzen M6 x 15 mm im Material Stahl 4.8 verkupfert vereinbart haben und dass genau diese Bolzen auch geliefert wurden. Es ist nachvollziehbar, dass sie daraus den Schluss zog, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Lieferung von korrosionsbeständigem Material verpflichtet gewesen, zumal sie ebenfalls schlüssig begründete, der Korrosionsschutz sollte erst durch die Weiterverarbeitung bei der C.________ AG gewährleistet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wiederum auf die Besprechung der Parteien von Februar 2022 verweist, wonach die Bolzen zwingend aus rostfreiem Material hätten bestehen müssen, weist sie die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als willkürlich aus. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin gewusst haben soll, dass die von ihr zu liefernden Platten zur Montage an der Aussenfassade dienen sollten. Es war unbestritten, dass die Fassadenplatten selbst keinen Korrosionsschutz aufwiesen und hierfür von der C.________ AG bearbeitet werden sollten (oben E. 3.2.1).  
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Gewindebolzen nach dem Willen der Parteien nicht verzinkt, sondern mit einem - später wieder zu entfernenden - Lack hätten überzogen werden sollen, woraus die Vorinstanz hätte schliessen müssen, dass nur die Fassadenbleche, nicht auch die Gewindebolzen zur Veredelung an die C.________ AG hätten gesandt werden sollen, ist, soweit überhaupt verständlich, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Annahme der Vorinstanz zum bestellten Produkt - Stahlbolzen verkupfert - falsch, geschweige denn willkürlich sein sollte. Dies gilt ebenso für ihre Feststellung, wonach die geschäftserfahrene Beschwerdeführerin im Nachgang zum E-Mail-Verkehr von April 2022 und der darin festgehaltenen Materialisierung der Gewindebolzen deutlich hätte kommunizieren müssen, dass sie ein anderes Material wünschte, bzw. dass sie mit den vorgeschlagenen Gewindebolzen nicht einverstanden war. Hingegen geht es nicht an, die Verantwortung hierfür der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Auch, dass die Materialisierung nicht Hauptthema des E-Mail-Verkehrs gewesen sein mag, ändert nichts. Selbst wenn somit der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass die Gewindebolzen keinen zusätzlichen Korrosionsschutz durch die C.________ AG erhalten sollten, wäre die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin genau die Gewindebolzen erhalten hat, die sie bestellt hat - Material Stahl verkupfert - nicht willkürlich. Da nach dem Gesagten mit Bezug auf das Material der Gewindebolzen sehr wohl eine Parteivereinbarung bestand, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit des Werks, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, danach. Eine Pflicht der Beschwerdegegnerin, ein korrosionsbeständiges Material auszuwählen, bestand nicht. Diese Annahme der Vorinstanz ist weder willkürlich noch verletzt sie die Grundsätze der Vertragsauslegung. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, wonach die verwendeten, verkupferten Stahlbolzen, einen gewissen Korrosionsschutz boten. 
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe die Entfernung von Korrosionsschutz im Rahmen der Nachbearbeitung der Gewindebolzen durch die C.________ AG nicht zu verantworten (oben E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihr die Vorinstanz die teilweise Entfernung von Korrosionsschutz durch die Weiterverarbeitung nicht "zum Vorwurf" machte. Sie erwog lediglich - zu Recht - dass die nachträgliche Entfernung von Korrosionsschutz keinen von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden Mangel darstellen kann. Nachdem die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, exakt das bestellte Produkt geliefert hat, ist schliesslich irrelevant, ob die Kupferbeschichtung der Gewindebolzen durch die Schweissarbeiten wieder abgetragen wurde. 
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sich die in den Plänen der D.________ AG erwähnten Bolzen (Stahlbolzen Fischer rostfrei) nicht auf die streitgegenständlichen Gewindebolzen beziehen. Indes kann ihr nicht gefolgt werden, dass die Vorinstanz daraus hätte schliessen müssen, die Vorgabe "rostfrei" würde sich auch auf auf die streitgegenständlichen Gewindebolzen beziehen. Die gegenteilige Annahme ist nicht willkürlich.  
Mit Blick auf den Vertragsinhalt tatsächlich nicht entscheidend ist, ob auch die C.________ AG verkupferte Gewindebolzen empfohlen hat. Da es sich dabei indes um eine Eventualbegründung der Vorinstanz handelt, muss auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Begründung der Vorinstanz, wonach das Material der Gewindebolzen nicht anhand eines Musters bestimmt worden sei, da dieses einzig dem Zweck gedient habe, das Gegenstück des Bolzens auszuprobieren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (oben E. 3.2.3). Gleichfalls schlüssig ist die Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin nur einmal, anlässlich der Besprechung vom 11. Februar 2022, die Korrosionsbeständigkeit der Gewindebolzen verlangt hätte, wenn es sich dabei um eine derart zentrale Eigenschaft handelte, wie sie geltend macht. Ebenso wenig lag die Verantwortung der Materialwahl nach dem Gesagten bei der Beschwerdegegnerin (vgl. oben E. 3.3.1). Inwiefern sich eine entsprechende Pflicht aus dem Gesetz ergeben soll, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, erschliesst sich nicht. 
 
3.3.3. Nachdem die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht annahm, es seien keine korrosionsbeständigen Gewindebolzen geschuldet, resp. die Beschwerdeführerin habe diejenigen Bolzen erhalten, die sie bestellt habe, verneinte die Vorinstanz einen Werkmangel zu Recht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei der Korrosionsbeständigkeit der Gewindebolzen nach dem Gesagten gerade nicht um eine zugesicherte oder vorausgesetzte Eigenschaft. Auch eine Verletzung des Rechts auf Beweis resp. eine falsche Verteilung der Beweislast liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin erblickt dies darin, dass es an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, korrosionsbeständiges Material zu wählen und dass sie Gegenteiliges nicht bewiesen habe.  
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie eine Verletzung ihres Rechts auf Abnahme der offerierten Beweismittel rügt. Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb sie keine weiteren Beweise abnahm, insbesondere auf eine Zeugenbefragung verzichtete. Dass dieser Verzicht willkürlich wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dies gilt ebenso für ein Gerichtsgutachten zur Feststellung des verwendeten Materials und der Schweissqualität. Darauf kommt es nicht an, da nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin keine korrosionsbeständigen Gewindebolzen zu liefern hatte. Soweit es zudem um die Beschaffenheit der Fassadenplatten geht, steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass diese nach unbestrittener Auffassung der Parteien an sich nicht korrosionsbeständig waren (oben E. 3.2.1). Darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen. Von einem Gutachten zum Nachweis der Tauglichkeit der Fassadenplatten konnte somit ebenfalls willkürfrei abgesehen werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt