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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_222/2023  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Frey 
und/oder Dr. Orlando Vanoli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Stadt Zürich, 
Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Nina Heinimann, 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. März 2023 (PS220178-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 8. und am 9. Oktober 2018 wurden beim Betreibungsamt U.________ gegen A.________ je ein Betreibungsbegehren eingereicht. Auf Begehren des Kantons Zürich erging die Arrestbetreibung Nr. xxx für eine Forderung von über Fr. 80 Mio. für Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009). Der Staat und die Stadt Zürich erhoben die ordentliche Wohnsitzbetreibung Nr. yyy für rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 in der Höhe von über Fr. 43 Mio.  
 
A.b. Das Betreibungsamt erliess am 2. Juni 2021 in der Betreibung Nr. yyy die Pfändungsankündigung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wurde diese widerrufen, nachdem das Bundesgericht einer zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde von A.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 18. Mai 2018 über die definitive Rechtsöffnung die aufschiebende Wirkung gewährt hatte.  
 
B.  
 
B.a. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung abgewiesen hatte (Urteil 5A_514/2021 vom 29. März 2022), erliess das Betreibungsamt am 20. Mai 2022 in der Betreibung Nr. yyy die (erneute) Pfändungsankündigung.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er bestritt die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes, da er keinen Wohnsitz in V.________ habe. Die Beschwerde wurde am 4. Oktober 2022 abgewiesen.  
 
B.c. Daraufhin wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2023 ebenfalls abwies.  
 
C.  
A.________ reichte am 20. März 2023 eine Beschwerde in Zivilsachen ein. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil vom 2. März 2023 und die betreibungsamtliche Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 aufzuheben. 
Mit Verfügung vom 20. April 2023 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zu Beschwerde gibt eine Pfändungsankündigung. Strittig ist insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes. 
 
2.1. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Das Zwangsvollstreckungsrecht knüpft hinsichtlich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an (Art. 23 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG; BGE 120 III 7 E. 2a; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 3 Rz. 103).  
 
2.1.1. Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz am Ort, an dem sie sich in objektiver und für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der innere Wille des Betroffenen genügt daher nicht. Zur Beurteilung des Lebensmittelpunktes sind die gesamten Umstände im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls einzubeziehen (SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 46). Die entsprechenden Feststellungen beschlagen den Sachverhalt. Eine (frei überprüfbare) Rechtsfrage bildet die Schlussfolgerung, welche die Behörde hinsichtlich der Absicht einer Person, an einem Ort dauernd zu verbleiben, zieht (BGE 125 III 100 E. 3; 120 III 7 E. 2).  
 
2.1.2. Es ist nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Es muss aber die Angaben des Gläubigers überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (Urteil 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3, betreffend Zahlungsbefehl; Urteil 7B.241/2005 vom 6. März 2006 E. 3.3, betreffend Pfändungsankündigung). Bestreitet der Schuldner, er habe einen von diesen Angaben abweichenden Wohnsitz, so ist er hierfür beweispflichtig (SCHMID, a.a.O., N. 59 zu Art. 46). Neben dem ordentlichen Betreibungsort des Wohnsitzes gibt es eine Reihe besonderer Betreibungsorte (Art. 48 ff. SchKG). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so bleibt der bisherige Betreibungsort ungeachtet eines Wohnsitzwechsels bestehen und wird dort fortgesetzt (Art. 53 SchKG; BGE 136 III 373 E. 2.1; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 3 Rz. 108).  
 
2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 Wohnsitz in V.________ hatte und deshalb die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. yyy zu diesem Zeitpunkt durch das örtlich zuständige Betreibungsamt erfolgt war.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Behörden im Hinblick auf seinen Wohnsitz wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht haben. Ein solches Verhalten verstosse gegen die Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht beachtet und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
 
2.3.1. Ob das angesprochene behördliche Verhalten von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern stellt eine Rechtsfrage dar. Aus der Begründungspflicht folgt nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Parteivorbringen auseinandersetzen und dieses widerlegen muss. Es genügt vielmehr, wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die obere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1).  
 
2.3.2. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die Kriterien für die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes und die tatbeständliche Grundlage hierfür entnehmen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den kantonalen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass seine Vorbringen von der Vorinstanz nicht in der gewünschten Weise gewürdigt wurden, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.  
 
2.4. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz die Frage des Wohnsitzes (als Voraussetzung des ordentlichen Betreibungsortes) "künstlich" auf die Betreibung Nr. yyy beschränkt habe. Das Betreibungsamt habe sehr wohl Kenntnis von der Wohnsitzproblematik gehabt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, das Wissen aus parallelen Verfahren einfach zu übergehen. Statt auf die blosse Behauptung der Gegenpartei abzustellen und dem Indiz der einwohneramtlichen Meldung eine überhöhte Bedeutung einzuräumen, hätten weitere Abklärungen hinsichtlich seines Wohnsitzes erfolgen müssen. Es liege nicht an ihm, so der Beschwerdeführer, Entlastungsbeweise vorzulegen, da die Gegenpartei aus ihrem widersprüchlichen Verhalten Rechte ableite.  
 
2.4.1. Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen bereits im kantonalen Verfahren geäusserten Standpunkt. Dabei übergeht er entscheidende Argumente der Vorinstanz. Insbesondere verkennt er die Aufgabe des Betreibungsamtes bei der Klärung des Wohnsitzes. Im konkreten Fall reichten die Beschwerdegegner am 12. Mai 2022 in der Betreibung Nr. yyy ein Fortsetzungsbegehren ein. In der Rubrik "Schuldner" wurde der Beschwerdeführer "wohnhaft W.________strasse zzz, V.________"" aufgeführt. Daraufhin erstellte das Betreibungsamt - gestützt auf diese Angaben - am 20. Mai 2022 die Pfändungsankündigung. Es übernahm mithin die Angaben der Beschwerdegegner auf dem Fortsetzungsbegehren, zumal diese mit denjenigen der Einwohnerkontrolle von V.________ übereinstimmten. Es bestand kein Anlass, an der Adresse des Beschwerdeführers, wie sie auch von seinen Anwälten (mit Blick der Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2022) angegeben wurde, zu zweifeln.  
 
2.4.2. Der allgemein gehaltene Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner verhielten sich widersprüchlich, indem sie in anderen Verfahren auf seinem Wohnsitz im Ausland bestünden, ist nicht massgebend, da der Wohnsitz einer Person durch gesetzliche Kriterien abschliessend festgelegt wird. Entscheidend ist einzig, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung der Betreibung Nr. yyy seinen Wohnsitz in V.________ hatte. Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland geltend und reichte keine Belege hierfür ein. Die Vorinstanz musste das Betreibungsamt daher nicht zu Abklärungen betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers anhalten. Sie durfte von der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes ausgehen.  
 
2.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.  
 
3.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem Staat Zürich und der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber Levante