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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_291/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. B.B________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; Anklagegrundsatz, in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 30. September 2022 (P1 22 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 21. Februar 2022 sprach das Bezirksgericht Visp A.________ des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 30. September 2022 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2022 sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht sie um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst den Anklagegrundsatz als verletzt. Zusammengefasst bringt sie vor, dass die Bereicherungsabsicht in der Anklage weder erwähnt noch konkret umschrieben werde. Aus der Anklageschrift lasse sich nicht erkennen, weshalb sie in Bereicherungsabsicht gehandelt haben solle. Zudem seien sämtliche entlastenden objektiven Tatumstände unerwähnt geblieben, weshalb auch Art. 6 Abs. 2 StPO verletzt sei. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei überdies falsch. So sei das "Heisse-Steine-Set", wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt werde, nicht von der Beschwerdegegnerin 2, sondern von ihr, der Beschwerdeführerin, bzw. ihrem Lebenspartner C.________ angeschafft worden.  
 
2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 mit Hinweisen). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht überdies aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wirft der Beschwerdeführerin einen Diebstahl vor. Ab Dezember 2012 habe sie zusammen mit ihrem Lebenspartner C.________ das Hotel D.________ in U.________ unter verschiedenen Geschäftsformen betrieben. Ab Mai 2016 habe sie das Hotel als Arbeitnehmerin und C.________ das Restaurant als Pächter geführt. Eigentümer des Hotels bzw. Arbeitgeber seien die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Ehemann E.B________ gewesen. Am 25. Juli 2016 habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt und im August 2016 aus dem Hotel D.________ einen Pizzaofen und ein "Heisse-Steine-Set" (Gesamtwert von Fr. 4'200.--), welche die Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ im Mai 2015 angeschafft hätten, behändigt und die Örtlichkeit anschliessend mit dem Deliktsgut verlassen. Dabei habe sie gewusst, dass der Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" der Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ gehörten und sie sich diese nicht aneignen durfte. Dennoch habe sie dies getan. Die Beschwerdeführerin habe mithin vorsätzlich gehandelt.  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen sind der Lebenssachverhalt und das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. Dass die Bereicherungsabsicht in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt und umschrieben wird, schadet dabei nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, impliziert der in der Anklage beschriebene Diebstahl die Bereicherungsabsicht und schliesst diesen Vorwurf mit ein. Hätte die Beschwerdeführerin die Gegenstände nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht mit der Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, mitgenommen, wäre ihr, wie im angefochtenen Urteil zu Recht angeführt wird, kein Diebstahl zum Vorwurf gemacht worden, zumal dieser Tatbestand die Bereicherungsabsicht ausdrücklich voraussetzt. Für die Beschwerdeführerin war ersichtlich, was ihr zum Vorwurf gemacht wird. Sie wusste, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird und welchen Straftatbestand sie dadurch erfüllt haben soll. Dass und inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar.  
Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft entlastende Elemente in der Anklage nicht erwähnte, erfolgt sodann ohne Grund. Aus Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO folgt, dass sich die Anklageschrift zu den belastenden Tatumständen, nicht jedoch zu den entlastenden Elementen äussern muss. Entlastende Umstände können indes von der Verteidigung ins Gerichtsverfahren eingebracht werden und sind vom Gericht, auch wenn sie in der Anklageschrift nicht erwähnt sind, von Amtes wegen zu beachten (vgl. Urteil 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1). 
Ob der Beschwerdeführerin Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, welche dem Gericht obliegt (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Desgleichen gilt für die Frage, wer den Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" angeschafft hat. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach diese Gegenstände von C.________ erworben worden seien, geht nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Der Erwerb dieser Gegenstände erfolgte nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen mit Geld von E.B________, weshalb sich durchaus - wie in der Anklageschrift festgehalten - sagen lässt, die Ehegatten B.________ hätten den Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" angeschafft. 
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 Abs. 2 StPO ist ebenso wenig ersichtlich wie die Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".  
 
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erachtet es in Würdigung der vorhandenen Beweismittel als erstellt, dass der Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" im Wert von insgesamt Fr. 4'200.-- von C.________ mit Geld von E.B________ im Mai 2015 - mithin während dem Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin - für den Betrieb des Hotels D.________ erworben worden seien. Dabei hätten die Beschwerdeführerin und C.________ mit der Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ vorgängig vereinbart, den Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" abzukaufen, falls sich diese Investition nicht auszahlen sollte. Am 5. August 2016 hätten die Beschwerdeführerin und C.________ diese im Eigentum der Ehegatten B.________ stehenden Gegenstände aus dem Hotel mitgenommen. Dies sei gegen deren Willen und auch entgegen der vorgenannten Vereinbarung geschehen, zumal sich die Investition in den Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" gelohnt habe. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ die Bezahlung oder Rückgabe des Pizzaofens und des "Heisse-Steine-Sets" verlangt hätten, sei es zu Preisdiskussionen gekommen. Die Bezahlung sei dann erst viel später erfolgt.  
Weiter hält es die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen, die Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ hätten, obschon sie über keinen Schlüssel zum Hotel verfügten, die Möglichkeit gehabt, das dem Publikum öffentliche Hotel unangekündigt zu betreten. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin 2, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin war, Letztere verpflichten können, ihr jederzeit Zugang zum Hotel zu gewähren. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ihrer nachvollziehbaren Aussage nicht folge, wonach beim Kauf des Pizzaofens und des "Heisse-Steine-Sets" nicht nur vereinbart worden sei, dass sie und C.________ die genannten Gegenstände zurückkaufen würden, wenn sich das Geschäft damit als unrentabel erweise, sondern allgemein auch dann, wenn sie den Betrieb verlassen würden. Desgleichen gelte auch für die vorinstanzliche Feststellung, die Investition in den Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" hätten sich gelohnt. Vorliegend sei unter den Parteien unbestritten, dass das Geschäft mit dem Pizzaofen und den heissen Steinen im Winter gut, in den Sommermonaten jedoch schlecht gelaufen sei. Insofern müsse in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass sich die Investition insgesamt nicht ausbezahlt habe. Überdies sei ihr Arbeitsverhältnis im Sommer und damit zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu welchem das Geschäft auf jeden Fall schlecht gelaufen sei. So gesehen habe sie sich an die vor dem Kauf der genannten Gegenstände getroffene Abmachung gehalten, als sie die Gegenstände behändigt habe.  
 
3.5. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, belegt keine Willkür und erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 3.2 hiervor). So beschränkt sie sich weitgehend darauf darzulegen, wie ihre Aussagen aus ihrer Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären, und wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dies ist etwa der Fall, wenn sie geltend macht, ihre Aussagen seien nachvollziehbar, weshalb vollständig darauf abgestellt werden müsse. Dabei unterlässt sie es, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach ihre Behauptung, es sei vereinbart worden, dass der Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" unabhängig vom Geschäftsgang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgenommen werden könne, als nachgeschoben erscheine, und eine solche Abmachung der Vereinbarung, die besagten Gegenstände zu kaufen, wenn sich die Investition nicht lohnen würde, implizit widerspreche. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht willkürlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ georteten Widersprüche vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz für diese Frage nicht auf deren Schilderungen abstellt. Sodann ist unbestritten, dass das Geschäft mit den heissen Steinen jedenfalls im Winter gut bzw. sehr gut lief, weshalb es entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden kann, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich die Anschaffung des Pizzaofens und des "Heisse-Steine-Sets" insgesamt gelohnt habe. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darzutun, dass sich aufgrund der vorhandenen Beweise eine andere Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Dass eine andere Würdigung ebenfalls möglich wäre, begründet noch keine Willkür (vgl. E. 3.2 hiervor).  
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht mehr vertretbar sein sollte. Die vorgebrachten Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei weder "unmittelbare noch mittelbare Besitzerin" des Pizzaofens und des "Heisse-Steine-Sets" gewesen, zumal sie über keinen Schlüssel zum Hotel verfügt habe und die Anschaffung dieser Gegenstände komplett über die Beschwerdeführerin gelaufen sei. Damit fehle es an einem Gewahrsamsbruch. Angesichts der vorgängigen Absprache, des mündlichen Kaufvertrags, der späteren monatelangen Verhandlungen über den Kaufpreis und der schlussendlich erfolgten Bezahlung eines Kaufpreises sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sie, d.h. die Beschwerdeführerin, in Bereicherungsabsicht gehandelt haben sollte. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sowohl ein Gewahrsamsbruch wie auch Bereicherungsabsicht vorliege, verletze Art. 139 Ziff. 1 StGB.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.  
 
4.2.2. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Er setzt grundsätzlich das Wissen um den Standort der Sache voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Dass die Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben ist, führt nicht zum Verlust des Gewahrsams. Dies gilt insbesondere dort, wo infolge der Regeln des sozialen Lebens die Zuordnung der Sache zu einer Person unbestritten ist (Urteile 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.1; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
Eine Sache kann auch im Gewahrsam mehrerer Personen gleichzeitig stehen. Dabei wird gemeinhin unterschieden zwischen gleichgeordnetem bzw. gleichrangigem Mitgewahrsam, bei welchem verschiedene Personen gleichberechtigt den Gewahrsam ausüben, und über- oder untergeordnetem Mitgewahrsam, bei welchem die Gewahrsamsinhaber in einem hierarchisch strukturierten Verhältnis, namentlich etwa einem Anstellungsverhältnis zueinander stehen. Mitgewahrsam des Täters am weggenommenen Gut schliesst Diebstahl nicht aus. Bruch fremden Gewahrsams liegt immer vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam besitzt. Mithin stellt auch der Bruch des Mitgewahrsams des anderen einen Bruch fremden Gewahrsams dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedenfalls für den Bruch übergeordneten Gewahrsams (BGE 101 IV 33 E. 2a; Urteile 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.2; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.2). 
Diese Grundsätze gelten auch, wenn dem Täter die Sache, an der er Mitgewahrsam hat, anvertraut ist. Unter welchen Voraussetzungen bei einer anvertrauten Sache die Tathandlung rechtlich als Veruntreuung zu würdigen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Massgebend ist, ob der Gewahrsamsbruch oder der Vertrauensmissbrauch im Vordergrund steht. Nach der Rechtsprechung ist, wo der Eigentümer der Sache übergeordneten Gewahrsam hat und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams jenen bricht, Diebstahl anzunehmen. Bei gleichgeordnetem oder gleichrangigem Gewahrsam kommt, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung in Frage (BGE 101 IV 33 E. 2a; Urteile 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.2; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.2). 
 
4.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Aneignung in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (BGE 99 IV 6 E. 3 mit Hinweis; Urteil 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.4.2).  
 
4.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.  
 
4.3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, befanden sich der im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ stehende Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" in der Gewahrsamssphäre der Beschwerdegegnerin 2, welche Eigentümerin des Hotels D.________ war. Dass Letztere über keinen Hotelschlüssel verfügte, führt nicht dazu, dass ihr Gewahrsam zu verneinen wäre, zumal sie sich nach den unbestritten gebliebenen tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz aufgrund ihrer Position als Eigentümerin und Vorgesetzte jederzeit Zugang zum Hotel verschaffen konnte. Nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens konnte sie damit ihre Herrschaftsmöglichkeit ausüben und über die besagten Gegenstände verfügen. Ein fehlender Herrschaftswille wird in der Beschwerde sodann zu Recht nicht geltend gemacht. Insofern verletzt es nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdegegnerin 2 habe Mitgewahrsam am Pizzaofen und dem "Heisse-Steine-Set" gehabt. Aufgrund der Stellung der Beschwerdegegnerin 2 ist dabei nach den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen von übergeordnetem Mitgewahrsam auszugehen. Diesen hat die Beschwerdeführerin als Inhaberin des untergeordneten Gewahrsams in ihrer Eigenschaft als Angestellte der Beschwerdegegnerin 2 gebrochen, indem sie die genannten Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitnahm.  
 
4.3.2. Betreffend die Bereicherungsabsicht, deren Feststellung tatsächlicher Art ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor), hält die Vorinstanz schliesslich dafür, die Beschwerdeführerin habe sich den Pizzaofen und das "Heisse-Steine-Set" angeeignet, um sich zu bereichern. Dabei geht sie auf die in der Beschwerde als Entlastung angeführten Gegebenheiten ein. So führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe die Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Berechtigung und entgegen der bei der Anschaffung der Gegenstände getroffenen bedingten Absprache mit sich genommen. Sie habe sich dabei versprochen, in Zukunft von diesen Gegenständen zu profitieren, indem sie das Angebot mit den heissen Steinen im neuen Restaurant weitergeführt habe. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wegnahme einen Wertersatz habe leisten wollen, sei nicht ersichtlich. Über eine allfällige Bezahlung sei erst diskutiert worden, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 und E.B________ dies verlangt oder eine Rückgabe der Gegenstände gefordert hätten. Zudem sei es erst viel später, nach entsprechender Verpflichtung durch ein Arbeitsgericht, zur Bezahlung der besagten Gegenstände gekommen. Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Mit der blossen Behauptung, angesichts der von ihr angeführten Umstände ("vorgängige Absprachen, mündlicher Kaufvertrag, später monatelange Verhandlungen über den Kaufpreis und der schlussendlich erfolgten Bezahlung eines Kaufpreises") könne nicht von Bereicherungsabsicht ausgegangen werden, kommt sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ausgehend von den willkürfreien und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern es an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht seitens der Beschwerdeführerin gefehlt haben sollte.  
 
4.3.3. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 139 Ziff. 1 StGB ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Der Schuldspruch des Diebstahls erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
5.  
Ihren Antrag hinsichtlich der Neuregelung der von der Vorinstanz festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss für den Fall ihres Freispruchs. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer