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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_37/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabiana Wichert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 30. Mai 2023 
(ZK1 2022 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Käufer, Beschwerdeführer) erwarb am 12. Oktober 2012 für Fr. 24'000.-- einen Personenwagen von B.________ (Verkäufer, Beschwerdegegner). In der Folge entstand Streit im Zusammenhang mit einem Hagelschaden. 
 
B.  
Der Käufer verlangte mit Klage vom 7. Januar 2020, der Verkäufer sei zu verpflichten, ihm Fr. 21'637.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 24'000.-- seit 12. Oktober 2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenwagens. 
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March wies die Klage am 23. Februar 2022 ab. 
Die dagegen gerichtete Berufung des Käufers wies das Kantonsgericht Schwyz am 30. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Sein Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 6. Juli 2023 abgelehnt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Somit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einer letzten kantonalen Instanz das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 115 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 121 III 397 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Diesfalls ist klar und detailliert darzutun, inwieweit der Sachverhalt verfassungswidrig, insbesondere willkürlich festgestellt worden sein soll und inwiefern eine Korrektur für den Ausgang des Verfahrens rechtserheblich sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Begründung vor Bundesgericht in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). Entsprechende Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer berief sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf die Sachgewährleistung, sondern machte nur Willensmängel geltend. 
Der Personenwagen hatte am 7. Juli 2011 vor dem Verkauf einen Hagelschaden erlitten. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe im Kaufvertrag dennoch erklärt, dass der Personenwagen unfallfrei sei und dass ihm keine Mängel bekannt seien. Am 18. August 2017 entstand am Personenwagen nach dem Verkauf abermals ein Hagelschaden. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, gemäss Schadenexperte werde die Reparatur des zweiten Hagelschadens unbefriedigend ausfallen, weil der erste Hagelschaden nicht fachmännisch repariert worden sei. Der Beschwerdegegner habe ihn über den ersten Hagelschaden getäuscht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Die Erstinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der erste Hagelschaden mit lebenslanger und halterunabhängiger Garantie fachmännisch repariert worden sei und weder rechtlich noch nach dem Verständnis eines Laien einen Unfall oder einen Mangel darstelle. Weiter erwog die Erstinstanz, dass die Gebrauchstauglichkeit und der merkantile Wert des Personenwagens nicht einmal dann erheblich beeinträchtigt worden wären, wenn der erste Hagelschaden nicht vollständig behoben worden wäre. Zudem habe der Beschwerdegegner annehmen dürfen, dass die Reparatur des Schadens lege artis erfolgt sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz schützte den erstinstanzlichen Entscheid im angefochtenen Urteil. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenügend auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, als sie dem Bestätigungsschreiben der Versicherung des Beschwerdegegners Beweisqualität zumass, als sie feststellte, der Beschwerdegegner habe aufgrund des Bestätigungsschreibens von einer fachmännischen Reparatur ausgehen dürfen, oder indem sie eine Reparaturgarantie feststellte. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer aus den Augen zu verlieren, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer trug bereits im Berufungsverfahren vor, die Erstinstanz habe willkürlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner von einer fachmännischen Reparatur ausgegangen sei. Ohnehin habe der Beschwerdegegner dies nie behauptet. Diesem Vorbringen entgegnete die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe erstinstanzlich behauptet, beim Verkauf des Personenwagens wegen der einwandfreien Reparatur gar nicht an die Möglichkeit von Mängeln gedacht zu haben. Zudem stellte die Vorinstanz mit der Erstinstanz fest, der Beschwerdegegner habe eine fachmännische Reparatur annehmen können. Denn er belege mit einem Schreiben seiner Versicherung, dass der erste Hagelschaden nach den Regeln der Kunst repariert worden sei. Dies wird in der Beschwerde nicht als willkürlich ausgewiesen.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer rügte schon im Berufungsverfahren, dass die Erstinstanz seine Beweisanträge zur ungenügenden Reparatur des ersten Hagelschadens ohne Begründung abgelehnt habe. Dazu erwog die Vorinstanz schlüssig, diese Beweisanträge seien nicht erheblich, wenn davon ausgegangen werde, der Beschwerdegegner habe eine fachmännische Reparatur annehmen dürfen (vgl. dazu E. 3.2.2 hiervor).  
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7.4.4, woraus er strenge Voraussetzungen "hinsichtlich des Nachweises von Reparaturen an einem Occasionsfahrzeug" ableitet. Doch legt er nicht im Ansatz dar, weshalb das angefochtene Urteil im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geradezu unhaltbar sein soll.  
 
3.2.5. Im Übrigen übt der Beschwerdeführer über weite Strecken appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, dass der Kaufpreis deutlich über dem üblichen Preis für einen Personenwagen mit vergleichbarer Abnutzung gewesen sei oder dass der Beschwerdegegner als Automechaniker Fachwissen habe. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.3. Nach dem Gesagten liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht, insbesondere der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums oder einer Täuschung, das Vorliegen von Zusicherungen seitens des Beschwerdegegners sowie eines merkantilen Minderwerts vor. 
 
4.1. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf einem Sachverhalt aufbaut, der im angefochtenen Urteil keine Stütze findet. Wo der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergänzt, hätte er mit präzisen Aktenhinweisen darlegen müssen, dass erentsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Wo seine Kritik diesen Anforderungen nicht genügt, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Urteil abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
4.2. Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt namentlich ein wesentlicher Irrtum vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (BGE 136 III 528 E. 3.4.1; vgl. schon BGE 84 II 515 E. 2; je mit Hinweisen). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs, als notwendige Grundlage des Vertrags erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1; 118 II 58 E. 3b).  
Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Das täuschende Verhalten kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen bestehen (BGE 116 II 431 E. 3a; Urteil 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 495). Der Getäuschte kann sich kumulativ auch auf Irrtum im Sinne von Art. 24 OR berufen, sofern dieser wesentlich ist (vgl. BGE 106 II 346 E. 3b). 
Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR). 
 
4.3. Gemäss Vorinstanz steht fest, dass der Beschwerdegegner annahm, der erste Hagelschaden sei fachmännisch repariert worden. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Fachwissens eine mangelhafte Reparatur im Sinne von Art. 28 Abs. 2 OR hätte erkennen sollen. Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz fest, der erste Hagelschaden sei kein Unfall gewesen. Sie verwies auf eine Lehrstelle, wonach der Begriff "Unfall" voraussetzt, dass dem Fahrzeug in der Kausalkette eine "gewisse minimale" Bedeutung oder Mitursache zukommt. Daran fehlt es beispielsweise, wenn ein Fahrzeug mit einem Wurfgeschoss beschädigt wird (HAAS/STRUB, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, N. 4 zu Art. 38 ZPO mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund verfiel die Vorinstanz sicher nicht in Willkür, als sie den Hagelschaden nicht als Unfall qualifizierte.  
Weiter erwog die Vorinstanz, dass "die Qualität der Reparatur des Hagelschadens zwar objektiv nicht bewiesen" sei. Doch habe der Beschwerdegegner von einer fachmännischen Reparatur ausgehen können. Mit dieser Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner keine absichtliche Täuschung beging, indem er erklärte, der Personenwagen sei unfallfrei und mängelfrei. Er habe den reparierten Hagelschaden als behobenen Mangel ansehen dürfen. 
 
4.4. Nachdem die Vorinstanz eine absichtliche Täuschung verneint hatte, prüfte sie einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er im Zeitpunkt des Kaufs aus der vom Beschwerdegegner zugesicherten Mängelfreiheit geschlossen habe, dass kein reparierter Hagelschaden vorliege. Ein allfälliger Irrtum über den reparierten Hagelschaden sei für ihn erst wesentlich geworden, als ihm rund fünf Jahre später mitgeteilt worden sei, wegen des ersten Hagelschadens werde die Reparatur des zweiten Hagelschadens unbefriedigend ausfallen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass für den Beschwerdegegner nach Treu und Glauben subjektiv nicht erkennbar war, dass die Abwesenheit eines reparierten Hagelschadens für den Beschwerdeführer eine wesentliche Vertragsgrundlage gebildet habe. Gemäss Vorinstanz lege der unbestrittene Verzicht des Beschwerdeführers auf Gewährleistung nahe, dass reparierte Schäden für ihn nicht vertragswesentlich gewesen seien, zumal er sich nicht nach einem reparierten Hagelschaden erkundigt habe.  
 
4.5. Die Vorinstanz ergänzte, der behauptete Irrtum könne objektiv nicht als wesentlich betrachtet werden, weil die Abwesenheit eines Hagelschadens für eine durchschnittliche Drittperson nur dann eine notwendige Vertragsgrundlage darstellen würde, wenn er nicht repariert wäre oder wenn der Wert des Personenwagens trotz Reparatur erheblich gemindert worden wäre. Der Beschwerdegegner habe eine lebenslange Reparaturgarantie erhalten. Vor diesem Hintergrund könne ihm nicht das Wissen angerechnet werden, wonach der reparierte Hagelschaden die Reparatur eines späteren Hagelschadens beeinträchtigen könnte. Mit dieser Argumentation gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass höchstens ein unbeachtlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2 OR vorliegt. Sie hob hervor, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen unbeanstandet Jahre lang gefahren habe, sodass selbst ein allfälliger nicht vertragswesentlicher merkantiler Minderwert in dieser Zeit entfallen sei.  
 
4.6. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums oder eines merkantilen Minderwerts willkürlich angewendet hätte. Auch zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie über Zusicherungen des Beschwerdegegners hinweggegangen wäre.  
 
4.6.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz "den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt" übergehen. Dabei übersieht er, dass es nicht auf den von ihm behaupteten Sachverhalt ankommt, sondern auf die verbindlichen willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (Art. 118 BGG; vgl. dazu E. 3 hiervor).  
 
4.6.2. Gemäss Beschwerdeführer fussen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz "auf einer willkürlichen Anwendung der bundesrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums" und stehen "in Widerspruch zu ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung". Allerdings legt er nicht hinreichend dar, weshalb dies so sein soll.  
Insbesondere verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie erwog, für den Beschwerdegegner sei nicht erkennbar gewesen, dass die Abwesenheit eines reparierten Hagelschadens für den Beschwerdeführer subjektiv eine wesentliche Vertragsgrundlage gebildet habe (vgl. E. 4.3 hiervor). 
 
4.6.3. Entgegen den anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz nirgends fest, dass der Zeitablauf zwischen dem Kauf und dem zweiten Hagelschaden der Geltendmachung des Grundlagenirrtums entgegenstehe. Der Beschwerdeführer legt keine willkürliche Anwendung von Art. 31 OR dar. Ihm kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, die Vorinstanz habe "einen Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt zu konstruieren versucht".  
 
4.7. Nach dem Gesagten liegt keine willkürliche Anwendung von Bundesrecht vor.  
 
5.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt