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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_440/2009 
 
Urteil vom 12. Oktober 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Burgergemeinde Huttwil, 4950 Huttwil. 
 
Gegenstand 
Voranschlag 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 1. Dezember 2008 betreffend Voranschlag 2009 ergangenen Beschluss der Burgergemeinde Huttwil beim Regierungsstatthalteramt Trachselwald Beschwerde führte; 
 
dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald mit Entscheid vom 27. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, sie sei rechtsmissbräuchlich erfolgt; 
 
dass die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid vom 27. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen hat; 
 
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgergemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud: Bopp: