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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_161/2021  
 
 
Urteil vom 5. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Januar 2021 (RB200033-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, befindet sich B.A.________ mit C.________ und D.________ seit Jahren in einem vor dem Bezirksgericht Horgen ausgetragenen Erbteilungsstreit. Wie dem Bundesgericht aus früheren Verfahren ebenfalls bekannt ist, leidet sie zunehmend an einer demenziellen Erkrankung, wurde über sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und kann sie inzwischen nicht mehr zuhause bei ihrem Ehemann wohnen. 
Der Erbteilungsprozess wird noch nach der zürcherischen ZPO geführt. Mit Beschluss vom 12. November 2020 ging das Bezirksgericht Horgen davon aus, dass bei der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft dem Ehemann A.A.________ nur das gesetzliche Vertretungsrecht entzogen worden, die mit Vollmacht vom 22. Januar 2008 statuierte gewillkürte Vertretung im Prozess aber unberührt geblieben sei und dieser somit seine Ehefrau gestützt auf § 29 ZPO/ZH vertreten könne; sodann wies es das vom Ehemann gestellte Sistierungsgesuch ab. 
Gegen diesen Beschluss erhob der Ehemann am 3. Dezember 2020 Beschwerde mit dem Begehren, das Verfahren sei zu sistieren, bis über sein gesetzliches Vertretungsrecht in Bezug auf seine Ehefrau in einem anderen beim Obergericht hängigen Verfahren entschieden sei. Seine Ehefrau sei urteils- und handlungsunfähig und befinde sich seit dem 13. November 2020 in der geschlossenen Abteilung der Klinik U.________, so dass sie keinen gewillkürten Rechtsvertreter mandatieren könne. 
Weil er in seiner Beschwerde u.a. den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten als "korrupt" und das Bezirksgericht als ihm gegenüber "abgrundtief befangen" bezeichnet hatte, setzt ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Januar 2020 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung der Beschwerde und Einreichung ohne ungebührliche Äusserungen, ansonsten sie als nicht erfolgt gelte. 
Gegen diese Verfügung hat A.A.________ am 26. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um Anweisung des Obergerichtes, seine Eingabe nach den anerkannten Regeln der Rechtskunde und nicht nach der "lex Schulte" zu beurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen das Verweigern oder Verzögern eines Entscheides durch eine letzte kantonale Instanz kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 und Art. 94 BGG). 
 
2.   
Jedoch geht es weder um eine Rechtsverweigerung, weil das Obergericht mit der angefochtenen Verfügung gerade zum Ausdruck bringt, auf eine gebührliche Eingabe hin einen Entscheid fällen zu wollen, noch sind Anzeichen für eine Rechtsverzögerung erkennbar (oder gar dargelegt, wie dies aufgrund der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich wäre). 
 
3.   
Vielmehr liegt ein konkretes Anfechtungsobjekt vor, nämlich eine auf Art. 132 Abs. 2 ZPO gestützte Zwischenverfügung, welche allerdings das Verfahren nicht abschliesst und deshalb nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen. 
 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und das Vorbringen in der Sache selbst - die Bezeichnung eines Richters als "korrupt" sei keineswegs ungebührlich, sondern durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt, womit die Rechtsanwendung im Zusammenhang mit Art. 132 Abs. 2 ZPO beanstandet wird - nicht geprüft werden kann. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli