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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_689/2023  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Baukommission der Einwohnergemeinde Lostorf, Hauptstrasse 5, 4654 Lostorf, 
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzone / Sitzplatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2023 (VWBES.2023.282). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Eigentümerin der Parzelle GB Lostorf Nr. 2517 mit Wohnhaus, die in der von der Juraschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone der Einwohnergemeinde Lostorf liegt. Es handelt sich indes nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 stellte A.________ ein nachträgliches Baugesuch betreffend Abbruch des bestehenden Gartenhauses und neue Umgebungsgestaltung. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ordnete das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn nebst Weiterem den Rückbau des Sitzplatzes im Norden des Wohnhauses auf die ursprünglich bewilligte Grösse und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an. Gewissen Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 stimmte es zu. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Lostorf erteilte darauf am 16. Juni 2020 für bestimmte Bauten und Anlagen gemäss diesem Situationsplan die Baubewilligung. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurns am 14. Juni 2021 mit einer Ausnahme ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_403/2021 vom 5. Juli 2021 nicht ein. Das Verwaltungsgericht trat sodann am 8. November 2021 auf ein Gesuch von A.________ um Revision seines Entscheids nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_709/2021 vom 29. November 2021 ebenfalls nicht ein. 
 
2.  
Am 22. Juli 2022 stellte A.________ bei der Einwohnergemeinde Lostorf ein neues Baugesuch betreffend Erweiterung des Sitzplatzes im Norden des Wohnhauses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 verweigerte das Bau- und Justizdepartement die Zustimmung, worauf die Baukommission der Einwohnergemeinde Lostorf das Baugesuch am 8. August 2023 abwies. Gegen die beiden Entscheide gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 24. November 2023 verneinte dieses hinsichtlich des Entscheids der Baukommission seine Zuständigkeit und wies die Beschwerde gegen die Verfügung des Departements ab. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2023. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG (SR 700) für das fragliche Vorhaben, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, verbunden mit der Auflage, vor der Urteilsfällung einen Augenschein durchzuführen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil dargelegt, wieso für die umstrittene Sitzplatzerweiterung eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPB nicht in Betracht komme und die Beschwerde gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements unbegründet sei. Sie hat dabei insbesondere ausgeführt, für das Grundstück der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 1996 festgehalten worden, das Mass der zulässigen Änderungen und Erweiterungen sei erreicht. Bei weiteren Änderungen wäre die Identität der Baute nicht mehr gewahrt. Das Wohnhaus sei bereits jetzt ringsherum von befestigten Flächen umgeben. Eine weitere Hartfläche stünde in keinem Verhältnis und wäre als beträchtliche Störung des Landschaftsbildes in der Landwirtschafts- und Juraschutzzone einzustufen. Für eine zeitgemässe Wohnnutzung sei eine Erweiterung des Sitzplatzes nicht erforderlich, nachdem bereits ein Sitzplatz von beachtlicher Grösse vorhanden sei. Im Weiteren sei die Schaffung einer weiteren befestigten Fläche auch nicht darauf ausgerichtet, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Keine Rolle spiele dabei, ob die Materialisierung mit porösem Teer, gepresstem Kies oder Mergel vorgenommen würde. Eine weitere befestigte Fläche als dekoratives Element der Gartengestaltung sei nicht zulässig. Wie bereits im vorhergehenden Verfahren angeordnet worden sei, sei - falls nicht bereits erfolgt - der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, der in einer Grasfläche bestehe.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar teilweise den angefochtenen Entscheid. Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, warum für die umstrittene Sitzplatzerweiterung keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden könne und die Beschwerde gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements unbegründet sei, jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Im Wesentlichen begnügt sie sich vielmehr damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzutun und, soweit verständlich, insbesondere darauf zu beharren, dass die umstrittene Sitzplatzerweiterung massvoll sei und die Identität der Baute wahre und eine Wiederherstellung der Grasfläche nicht erforderlich sei. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, der vorinstanzliche Verzicht auf einen Augenschein sei willkürlich, ohne die geltend gemachte Willkür substanziiert aufzuzeigen. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Einwohnergemeinde Lostorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur