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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_237/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Brauchli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB; Willkür; in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (4M 21 62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 24. Februar 2021 wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter C.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Anklagevorwurf der mehrfachen Veruntreuung sprach es ihn frei. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 30. Mai 2022 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, das Strafverfahren einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Kantonsgericht Luzern verzichtet mit Schreiben vom 8. Januar 2024 unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Eingabe vom 11. Januar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Privatkläger B.________ beantragt mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist auf seine Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche als Grundlage für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit seiner Mutter C.________ dienen. In diesem Zusammenhang macht er geltend, seine Mutter sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen urteilsfähig gewesen und habe die Strafantragsfrist von drei Monaten unbenutzt verstreichen lassen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO).  
 
2.2.2. Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB).  
 
2.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2.4. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Er wird sodann erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung kann somit erst bei der Beurteilung des Resultats einer Beweisauswertung verletzt werden, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel (Art. 10 Abs. 2 StPO) folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung der Tatsachen, aus denen sich das Fundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O.; Urteil 6B_978/2020 vom 16. November 2022 E. 2.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 IV 1).  
 
2.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die durch die Delikte unmittelbar geschädigte Mutter des Beschwerdeführers keine Kenntnis von dessen Vermögensverschiebungen und konnte aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes auch keine solche Kenntnis haben. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf die medizinischen Unterlagen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers am 6. April 2006 einen Schlaganfall erlitten hatte und danach bis zu ihrem Tod am 26. Oktober 2009 praktisch in allen Aktivitäten des täglichen Lebens nicht mehr selbständig agieren konnte. Insbesondere habe sie nicht mehr sprechen und sich lediglich punktuell nonverbal, d.h. rudimentär, ausdrücken bzw. bloss auf einfache ja/nein-Fragen reagieren können. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf Berichte verschiedener Fachleute, die erhebliche Bedenken am Geisteszustand der Mutter des Beschwerdeführers äusserten. So spricht der Bericht des Alters- und Pflegeheims D.________ vom 28. Januar 2018 davon, dass die Patientin nicht mehr fähig war, einfache Geschäfte zur Kenntnis zu nehmen, diese zu verstehen oder die Post zu lesen; der logopädische Bericht vom 4. August 2006 führt aus, dass das Verstehen von Aufgaben eingeschränkt sei und bloss einfachste Aufforderungen und Fragen verstanden würden, der Bericht der Klinik E.________ vom 17. Februar 2009, drei Jahre nach dem Schlaganfall, spricht von einer "geistig schwerbehinderten Patientin mit Verdacht auf eine dementielle Entwicklung".  
Dass die Vorinstanz auf diese alle in dieselbe Richtung weisenden Berichte abstellt und hierbei von einem fortbestehenden Zustand ausgeht, ist angesichts des Berichts der Klinik E.________ vom 17. Februar 2009 gut vertretbar. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die verschiedenen Zeugnisse des Hausarztes, der die Situation punktuell positiver beschrieben hat, nichts zu ändern. Selbst nach den Einschätzungen des Hausarztes blieb eine zuverlässige Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten der Geschädigten infolge mangelnder sprachlicher Ausdrucksfähigkeit offen. Wenn die Vorinstanz unter Würdigung aller genannten Dokumente zum Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verfahrensgegenstand bildenden umfassenden und zahlreichen Finanztransaktionen des Beschwerdeführers, welche auf einer vor dem Hirnschlag der Mutter ausgestellten Generalvollmacht bzw. diversen Einzelvollmachten bei verschiedenen Banken beruhten, genügend zu verstehen und ihnen Einhalt zu gebieten und insoweit keine Kenntnis von den Transaktionen gehabt habe, so gibt dies zu keiner Kritik Anlass. Im Übrigen stimmen diese Erwägungen mit dem Umstand überein, dass das Bundesgericht die Errichtung einer kombinierten Beistandschaft über C.________ nach Art. 392 Ziff. 1 (Vertretungsbeistandschaft) und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (Verwaltungsbeistandschaft) mit Urteil vom 17. November 2008 geschützt hat (vgl. Urteil 5A_588/2008 vom 17. November 2008). Dass sich das Bundesgericht damals nicht zur Urteilsfähigkeit äusserte bzw. eine notariell beglaubigte Vollmacht von C.________ akzeptierte, ist nicht ausschlaggebend, die Fragestellung war eine andere. 
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz in dubio pro reo, zumal sich dieser nicht auf punktuelle Fragen der Beweiswürdigung bezieht und im Übrigen nicht über das Willkürverbot hinausgeht. 
 
2.4. Die Vorinstanz geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers urteilsunfähig war. Die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der massgeblichen Tatsachen, woraus sie den Schluss auf den Rechtsbegriff der Urteilsunfähigkeit der direkt geschädigten Mutter des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 ZGB zieht, geben keinen Anlass zur Kritik. Daraus ergibt sich der zutreffende rechtliche Schluss der Vorinstanz, die Geschädigte selbst habe nicht auf einen Strafantrag verzichtet bzw. darauf nicht verzichten können.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Beistand von C.________, F.________, habe im Namen seiner direkt geschädigten Mutter auf einen Strafantrag verzichtet, indem er die dreimonatige Strafantragsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen. Der Beistand habe im April 2009 die Bankunterlagen seiner Mutter ediert und erkannt, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Vermögenstransaktionen getätigt habe. Der Beistand habe die Generalvollmacht am 08. Juni 2009 widerrufen. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Beistand Kenntnis von den Tatsachen haben müssen, welche Grundlage der Strafanzeige bildeten. Er habe auf einen Strafantrag verzichtet, um das gute Verhältnis zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer nicht zu gefährden. Die Strafantragsfrist habe somit vor dem Tod von C.________ geendet. Sie lebe für den Privatkläger, den Bruder des Beschwerdeführers, mit dem Tod von C.________ nicht wieder auf. Der Verzicht des Beistands im Namen von C.________ auf einen Strafantrag sei endgültig.  
 
3.2. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen stellte der Privatkläger und Bruder des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 Strafantrag, worauf das Strafverfahren eingeleitet wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass kein anderweitiger Strafantrag vorliegt.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB).  
 
3.3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweis). Der Strafantrag muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung jedes Detail nennt (Urteil 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu (Art. 30 Abs. 2 StGB). Dabei verfügen der Beistand und die Erwachsenenschutzbehörde je über ein selbstständiges Antragsrecht (BGE 127 IV 193 E. 5 b/ee). Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist (Art. 30 Abs. 3 StGB). Die Urteilsfähigkeit bemisst sich nach den allgemeinen personenrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 127 IV 193 E. 5b/dd mit Hinweis).  
 
3.3.4. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Den Angehörigen steht kein selbständiges Antragsrecht zur Verfügung; es handelt sich um eine gesetzliche Stellvertretung (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 31 StGB).  
 
3.3.5. Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis, des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.6. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).  
 
3.4. Die Frage eines expliziten Verzichts auf den Strafantrag (Art. 30 Abs. 5 StGB) ist kein Thema und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dieser geht vielmehr vom Fristablauf für den Strafantrag aus (Art. 31 StGB).  
 
3.5. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, oblag es dem gesetzlichen Vertreter der direkt geschädigten urteilsunfähigen C.________, für sie zu handeln und rechtzeitig Strafantrag einzureichen (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB; Art. 106 Abs. 2 StPO; Urteile 7B_43/2022 vom 15. November 2023 E. 3.5.1; 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Sie selbst konnte aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit nicht selbst handeln, d.h. weder Kenntnis von Tat und Täter erlangen, noch Strafantrag stellen, noch darauf verzichten (Art. 30 Abs. 3 StGB e contrario). Da die Erben mit Art. 30 Abs. 4 StGB nicht über ein selbstständiges Strafantragsrecht verfügen (dies im Gegensatz zu urteilsfähigen Minderjährigen oder umfassend Verbeiständeten; vgl. oben E. 3.3.3 und 3.3.4), sondern dieses stellvertretend für die Verstorbene geltend machen, müssen sie sich gegebenenfalls den Fristenlauf, der durch die Kenntnis des Beistandes betreffend die notwendigen Punkte eines Strafantrages in Gang gesetzt worden ist, oder auch einen allfälligen Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist, welche der Beistand von C.________ während seiner Tätigkeit verursacht hat, anrechnen lassen.  
Insoweit stellt sich die Frage, ob und welche Kenntnis der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers erlangt hat und ob diese ausreichten, um während der Beistandschaft im Namen von C.________ Strafantrag zu stellen (vgl. zu den erforderlichen Kenntnissen oben E. 3.3.2 und 3.3.5). Die Vorinstanz ist auf die Frage der Möglichkeit eines Strafantrages durch den Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht eingegangen, sondern hat direkt das Antragsrecht des Privatklägers als Erbe gestützt auf Art. 30 Abs. 4 StGB geprüft. Indessen hätte sie sich zuerst damit befassen müssen, ob der Beistand als gesetzlicher Vertreter bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während des Beistandschaftsmandates hinreichende Kenntnis von Tat und Täter zum Stellen eines Strafantrages erlangt hat, wann dies war und ob der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die dreimonatige Strafantrags unbenutzt haben verstreichen lassen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. War dies der Fall, so muss sich der Privatkläger und Erbe von C.________ die Untätigkeit des Beistandes bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen halten lassen. 
 
3.6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft, um die Frage zu beurteilen, ob der Beistand von C.________ über hinreichende Kenntnisse für einen Strafantrag verfügte und die Dreimonatsfrist unbenutzt verstreichen liess. Aus prozessökonomischen Gründen ist bereits auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit dies geboten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht auch Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der von ihm behaupteten Verrechnung geltend. Nach seiner Ansicht habe er entgegen der Vorinstanz seine Forderungen nicht nachträglich konstruiert, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Bereits im Schreiben an die Vormundschaftsbehörde U.________ vom 29. September 2009 habe er ausgeführt, "dass er mit seiner Mutter in Hausgemeinschaft lebe und die Abgeltung seiner Leistungen bisher nicht erfolgt sei." Seine Ansprüche seien nie geklärt worden, weder von der Vormundschaftsbehörde noch vom Beistand.  
 
4.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.  
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Hinsichtlich der Frage des Vermögensschadens genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht, soweit er eine solche überhaupt geltend machen will. Die Vorinstanz geht mit detaillierter Begründung von einer Deliktssumme von Fr. 259'474.40 aus. Sie verwirft die (Gegen) Forderungen des Beschwerdeführers von gesamthaft Fr. 253'740.--. Nach ihren Erwägungen habe der Beschwerdeführer während über 30 Jahren auf Kosten seiner Eltern gelebt. Er sei auch in der Zeit, als seine Mutter urteilsfähig gewesen sei und keiner Pflege bedurft habe, keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Er habe keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mit seiner Mutter hinsichtlich eines Entschädigungsanspruches geschlossen. Weiter habe er keinen Anspruch darauf, seine Bemühungen nachträglich mit einem professionellen Betreuungs- oder Pflegediensthonorar abzurechnen. Insbesondere entsprächen die geltend gemachten Leistungen auch nicht jenem Aufwand, welchen der Erbschaftsvertreter für die Verwaltung des Nachlassvermögens beziffere, d.h. mit 4-6 Stunden monatlich bzw. mit einem jährlichen Honorar von Fr. 15'000.-- bis Fr. 29'000.--, zudem lägen die verwalteten Liegenschaften brach. Die Vorinstanz lässt letztlich offen, ob Ansprüche auf Lidlohn bestehen, sie geht aber davon aus, dass derart unbestimmte Forderungen, wie der Beschwerdeführer sie stellt, keine Grundlage für eigenmächtige Verfügungen über das Vermögen seiner Mutter bildeten). Ebenso habe er nie Verrechnung bezüglich der Erbschaftsforderung betreffend den Nachlass seines verstorbenen Vaters erklärt.  
 
4.4. In den vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Transaktionen keine Verrechnungsabsicht gehabt, ist keine Willkür zu erkennen. Die Vorinstanz stützt sich namentlich darauf, dass der Beschwerdeführer die Fondsanteile seiner Mutter im Gegenwert von Fr. 367'568.15, eine der grössten Vermögenstransaktionen, nicht auf sein eigenes Wertschriftendepot übertrug, um Liquidität für die Zahlung von Rechnungen zu verschaffen, sondern um alleinige Herrschaftsmacht darüber zu erhalten. Die Transaktionen seien kurz nach dem Zeitpunkt erfolgt, nachdem das Bundesgericht die Einsetzung des Beistandes geschützt habe. Dasselbe ergebe sich aus der grössten Überweisung ab dem Konto seiner Mutter von Fr. 124'000.-- auf sein eigenes Konto, welche er einen Tag vor Aufnahme der Tätigkeit des Beistandes am 31. März 2009 getätigt habe. Wenn die Vorinstanz diesen objektiven Umständen zusammen mit anderen Indizien die Bedeutung beimisst, der Beschwerdeführer habe keine Verrechnung für eigene Ansprüche geltend machen wollen, sondern ihm sei es um die alleinige Verfügungsmacht über das Vermögen seiner Mutter gegangen, um dieses dem Zugriff des Beistandes eigenmächtig zu entziehen, so ist dies gut begründet.  
Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz hierbei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter oder dem Beistand nie Verrechnung erklärte und dass er solches erstmals in der Steuererklärung 2008 am 28. April 2009 (Posteingang beim Steueramt) nach den genannten Finanztransaktionen geltend machte, um diese zu decken. Mit dem Hinweis, dies sei ein blosser "Schönheitsfehler" und er habe aufgrund des angeblich bevorstehenden Todes der Mutter, der erst im Oktober des genannten Jahres eingetreten ist, die Verrechnung erklärt, vermag der Beschwerdeführer seine von der Vorinstanz genannten wahren Intentionen jedenfalls nicht zu überspielen. 
Nicht willkürlich ist auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach sie im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2006 an die Vormundschaftsbehörde U.________ keine Verrechnungserklärung erkennt bzw. keinen Verrechnungswillen daraus ableitet. Dass der Beschwerdeführer darin auf Forderungen verweist, ist nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht mit seinem Verrechnungswillen oder einer entsprechenden eindeutigen Erklärung gleichzusetzen. 
 
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Luzern sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat dem Beschwerdeführer zusammen mit dem unterliegenden Beschwerdegegner jedoch eine Parteientschädigung entsprechend dessen Obsiegen zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner ebenfalls anteilmässig entsprechend dessen Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die anteilmässigen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Die anteilmässigen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Luzern und der Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine anteilmässige Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier