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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_369/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Engelberg, 
Dorfstrasse 1, 6390 Engelberg, 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, 
Rathaus, Postfach, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Planungszone; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 21. Juni 2023 (B 22/021/PRA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erliess die kantonale Planungszone 2020 als vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der noch nicht ausgeschiedenen Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte. 
A.________ erhob gegen die Planungszone Einsprache beim Regierungsrat. Dieser trat darauf mit Beschluss vom 29. August 2022 nicht ein. A.________ sei von der Planungszone 2020 nicht betroffen. Ihre Eigentumsrechte seien in keiner Art und Weise von der temporären, raumsichernden Planungsmassnahme tangiert. 
Diesen Beschluss focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2023 abwies und den regierungsrätlichen Beschluss bestätigte. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und verlangt unter anderem die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 21. Juni 2023. Am 31. Juli 2023 und 7. September 2023 macht sie weitere Eingaben. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Streitgegenstand ist, ob der Regierungsrat die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat bzw. ob die Vorinstanz den regierungsrätlichen Nichteintretensentscheid mit Entscheid vom 21. Juni 2023 zu Recht bestätigt hat. 
Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. 
Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Erlass einer Planungszone bewirke eine negative Vorwirkung, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden könnten, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung von Nutzungsplänen und -vorschriften nicht erschwert werde. Den Grundstücken, die von der Planungszone erfasst würden, werde dadurch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegt. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Parzelle werde von der Planungszone 2020 nicht erfasst. Dementsprechend ergebe sich für ihr Grundstück keine direkte Beschränkung der Eigentumsfreiheit. Auch sonst vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern sie stärker als eine beliebige Drittperson von der Planungszone 2020 berührt werde. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht zur Einsprache gegen die Planungszone 2020 legitimiert gewesen und der Regierungsrat auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten. 
Inwiefern diese schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffen und rechtsverletzend sein sollen, geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar hervor. Sie beruft sich insbesondere auf das ZGB und erachtet sich als Betroffene, macht aber weder geltend, dass ihr Grundstück von der Planungszone erfasst sei, noch dass sie von der Planungszone stärker betroffen sei als eine beliebige Drittperson. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Engelberg, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck