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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_57/2023  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2022 (BR.2022.48). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Arbon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 75'000.-- nebst Zins sowie für das Faustpfandrecht an einem Inhaber-Schuldbrief. 
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, das Obergericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Sie macht geltend, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei im Dezember physisch und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, den Überblick zu behalten. Auf Rat eines Arztes habe er die Festtage genutzt, um abzuschalten, und er sei nicht ins Büro gegangen. Wie es aussehe, leide er seit längerem unter einer Erschöpfungsdepression. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht, dass sie den Kostenvorschuss binnen der angesetzten Frist und der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat. Sie legt auch nicht dar, weshalb der daraufhin ergangene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg