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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_665/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. D.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug (etc.), Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2022 
(SK 21 205). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B.________ am 24. Juni 2022 zweitinstanzlich wegen versuchten Betrugs, Betrugs sowie mehrfacher Gehilfenschaft zu Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und auferlegte ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'888.10. 
Dagegen wendet sich B.________ mit Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor dem Bundesgericht in einer der Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Rechtsschriften sind ebenfalls in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diese müssen jedoch nicht mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerdeeingabe zulässigerweise in französischer Sprache. Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und somit auf Deutsch durchgeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung auf ein Strafverfahren angesprochen worden sei, das seine frühere Ehefrau sowie ihn betreffe und nichts mit der vorliegend zu beurteilenden Sache zu tun habe, genügt die Beschwerde den obgenannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihren Fragen Recht verletzt haben könnte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Auf diesen Punkt ist nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst als erstellt, dass E.________ A.________ (separates Verfahren 6B_664/2023) beauftragte, in den Räumlichkeiten der F.________ AG einen Raubüberfall auf ihn (E.________) vorzutäuschen, dabei CBD-Hanfpflanzen zu zerstören und versandfertige Rohstoffe (CBD-Hanf) zu stehlen, damit E.________ und C.________ (separates Verfahren 6B_699/2023) den dadurch entstandenen Schaden der Versicherung melden konnten. Der Beschwerdeführer willigte ein, an diesem vorgetäuschten Raubüberfall teilzunehmen. In der Folge betraten er und A.________ am 1. März 2018 gemeinsam die Räumlichkeiten der F.________ AG. Dabei hielt der Beschwerdeführer eine Spielzeugpistole in der Hand. Im Innern der F.________ AG fesselte A.________ E.________ mit Klebeband an ein Tischbein und besprühte die Überwachungskameras, während der Beschwerdeführer mit der Zerstörung der CBD-Mutterpflanzen begann. Nachdem der Beschwerdeführer und A.________ insgesamt rund 393 Mutterpflanzen zerstört hatten, luden sie die für sie als Belohnung bereitgestellten Rohstoffe (CBD-Hanf) im Wert von zirka Fr. 166'800.-- in das Fahrzeug von G.________ ein und fuhren damit davon. Zirka eine Stunde später wurde dieses Fahrzeug brennend in V.________ aufgefunden. In der Folge wurde durch die F.________ AG gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft und der Kantonspolizei Bern geltend gemacht, dass beim angeblichen Raubüberfall namentlich 393 CBD-Mutterpflanzen zerstört und 139 kg versandfertige Rohstoffe gestohlen worden seien, wobei sich die Gesamtschadenssumme auf Fr. 12'591'942.60 belaufe. Der Beschwerdeführer hatte mit den Hauptprotagonisten der F.________ AG im Vorfeld zwar nicht direkt Kontakt. Jedoch hatte er via A.________ die gleichen Informationen und war für seinen Teil des CBD-Hanfs bereit, sich das von E.________ und A.________ konkretisierte Drehbuch zum Raub inkl. den daraus resultierenden Versicherungsbetrug zu eigen zu machen. Der Beschwerdeführer und A.________ wussten genau, wozu sie ihren wesentlichen Tatbeitrag leisteten und unterstützen diesen je auf ihre Art aktiv. Deshalb müssen sie sich - auch wenn ihr primärer Fokus auf dem bereitgestellten CBD-Hanf lag - sämtliche Elemente des Gesamtplans und demnach auch die angestrebte Schadenssumme in der Höhe von rund Fr. 13 Mio. anrechnen lassen. Der Beschwerdeführer und A.________ wussten, dass sie die für sie bereitgestellten CBD-Hanfpflanzen für rund Fr. 1'200.-- pro Kilogramm auf dem Markt verkaufen können. Schliesslich hat A.________ das Fluchtauto in Brand gesetzt. Der Beschwerdeführer hatte von diesem Auftrag Kenntnis, nahm aktiv daran teil und war sich auch bewusst, dass es letztlich um einen Versicherungsbetrug ging (Urteil S. 23 f. und S. 36 ff.).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht falsch fest. Dabei beschränkt er sich jedoch grösstenteils darauf, die den Schuldsprüchen zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, er habe in dieser Sache nichts gemacht, sondern habe lediglich gegen seinen Willen seinem Freund A.________ geholfen, oder vorbringt, er habe nicht gewollt, dass A.________ das Fahrzeug verbrenne.  
 
5.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Die Vorinstanz gelangt anhand der Videoaufnahmen, der in diesem Punkt widersprüchlichen Aussagen von A.________ und des Beschwerdeführers sowie der Aussagen von E.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und A.________ alle 393 CBD-Mutterpflanzen zerstörten. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie die Aussagen von E.________, wonach er die Pflanzen nicht zerstört habe, im Gegensatz zu den Angaben von A.________ und des Beschwerdeführers als glaubhaft bewertet (Urteil S. 39 ff.). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt in Willkür verfällt. An der Sache vorbei geht letztlich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Höhe der angestrebten Versicherungsleistung nicht gekannt. Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestrebte Schadenssumme kannte, sondern gelangt zum Schluss, dass er sich diese zurechnen lassen müsse. Sie erwägt, es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer (und A.________) von einem tieferen Delikstbetrag als fast Fr. 13 Mio. ausgegangen seien. Es sei ihnen aber auch schlicht egal gewesen, welcher Betrag letztlich angestrebt worden sei. Auch wenn ihr Fokus primär auf dem für sie bereitgestellten CBD-Hanf gelegen habe, müssten sie sich, da sie genau wussten, wozu sie ihren wesentlichen Tatbeitrag leisteten und den Gesamtplan je auf ihre Art aktiv unterstützten, sämtliche Elemente des Gesamtplans und damit auch die angestrebte Schadenssumme gegenüber der Versicherung in der Höhe von rund Fr. 13 Mio. anrechnen lassen (Urteil S. 36 ff.). Inwiefern diese vorinstanzlichen Ausführungen schlechterdings unhaltbar sind, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen.  
 
5.4. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass er nicht in Mittäterschaft mit den anderen Beteiligten gehandelt habe, da er lediglich eine untergeordnete Rolle gehabt habe und der Betrug auch ohne ihn möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz gelangt ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Mittäter von E.________, C.________ und A.________ handelte. Es kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 54).  
 
6.  
 
6.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
 
6.2. Die Vorinstanz misst zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den versuchten Betrug zu. Sie bewertet das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer. Dabei berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer sich die Deliktssumme von fast Fr. 13 Mio. zufolge Mittäterschaft zwar entgegenhalten zu lassen habe, es ihm aber grundsätzlich egal gewesen sei, welcher Betrag mit dem Versicherungsbetrug angestrebt würde, weshalb für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts nicht lediglich auf die Deliktssumme abgestellt werden könne, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschwerdeführers dargestellt habe. Ferner führt sie zutreffend aus, dass seine Beteiligung nicht minim gewesen sei, sondern als wesentlich zu bezeichnen sei und er damit eine erhebliche kriminelle Energie offenbart habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigt sie dabei auch, dass er weder an der Planung teilgenommen noch Gegenstände für die Durchführung des fingierten Raubes besorgt habe, weshalb die Einsatzstrafe tiefer auszufallen habe als jene von A.________. Das subjektive Tatverschulden wertet die Vorinstanz als neutral und setzt für das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung, dass es beim Versuch geblieben ist, eine Einsatzstrafe von 22 Monaten fest (Urteil S. 71 f.). Diese Beurteilung liegt innerhalb des Ermessens der Vorinstanz.  
Mit seinen Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Beschwerde, die teilweise unzulässige echte Noven enthalten (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafe auswirkten, nicht mehr im sachrichterlichen Ermessen liegt. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer darum bemüht ist, ein geordnetes Leben zu führen, indem er arbeitet, sich um die Sanierung seiner Schulden kümmert sowie seinen kranken Vater betreut (Urteil S. 74 f.). Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz der Betreuung des kranken Vaters nicht auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers schliesst (Urteil S. 75). 
Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafen des Beschwerdeführers im Umfang von viereinhalb Monaten straferhöhend. Entgegen dessen Einwand liegt diese Erhöhung innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens. Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist festhalten, dass die Vorstrafen teilweise länger zurückliegen, jedoch können diese entgegen seiner Einschätzung nicht als "Jugendsünden" abgetan werden. Vielmehr handelt es sich um fünf, teilweise einschlägige Vorstrafen, die zum Teil schwere Delikte betreffen. Zudem hat der Beschwerdeführer die vorliegend Verfahrensgegenstand bildenden Taten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mit grösster Wahrscheinlichkeit begangen als bereits ein Verfahren wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gelaufen ist, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. Urteil S. 74 f.). 
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Strafreduktion für sein Geständnis höher hätte ausfallen müssen, da er mit seinen Aussagen massgebend zur Lösung des Falls beigetragen habe. Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zwar letzten Endes geständig gewesen, habe jedoch die Strafverfolgung nicht in erheblichem Masse erleichtert, wie dies beispielsweise bei A.________ der Fall gewesen sei. Dieser habe mit seinem Geständnis die entscheidenden Elemente geliefert, um die Untersuchung ins Rollen zu bringen, während der Beschwerdeführer die Tat erst auf das Geständnis von A.________ hin zugegeben habe (Urteil S. 74 f.). Angesichts dieser Ausführungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Strafe aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers um dreieinhalb Monate reduziert, wobei anzufügen ist, dass er sich insbesondere hinsichtlich der Zerstörung der CBD-Mutterpflanzen nicht vollumfänglich geständig zeigte (vgl. E. 5.3). 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die Freiheitsstrafe hätte ihm der bedingte Vollzug gewährt werden können, da er kein Krimineller sei und sich auf die Zukunft konzentrieren wolle, geht er mit keinem Wort auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz ein. Diese geht angesichts der zahlreichen Vorstrafen, des verbüssten mehrjährigen Freiheitsentzugs und der höchstwahrscheinlichen Delinquenz während hängigem Verfahren ohne Rechtsverletzung von einer ungünstigen Legalprognose aus. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe seine Lehren aus den vielen Verurteilungen gezogen, mit Vorsicht geniesst und hinsichtlich des Arbeitsvertrags und der E-Mail betreffend Schuldensanierung festhält, diese seien kurz vor der Berufungsverhandlung entstanden und würden etwas gar taktisch erscheinen (Urteil S. 76). 
 
6.3. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als nachvollziehbar und bundesrechtskonform. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen überschreitet. Als unzutreffend erweist sich schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, er habe eine höhere Strafe erhalten als alle seine Mittäter.  
 
7.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres