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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_168/2022  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 24. November 2021 (300.2021.139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 17. Juni 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, weil sie am 2. April 2021 um ca. 19.15 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens in U.________ im Kreisverkehrsplatz des Kreisels B.________ einen Fahrradfahrer übersehen hatte und mit ihm kollidierte. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Am 13. August 2021 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 24. November 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Rekurskommission und die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 13. August 2021 seien aufzuheben. Von einem Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat sei abzusehen, stattdessen sei ihr ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz stellt unter Verweisung auf das angefochtene Urteil Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaberin des entzogenen Führerausweises und Adressatin des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil der Rekurskommission. Dieses ersetzt die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (sog. Devolutiveffekt, BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2; je mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 13. August 2021 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (Urteil 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt ohne eine Rechtsverletzung zu rügen, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; je mit Hinweis), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Zum Zeitpunkt der Kollision sei sie lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Indem die Vorinstanz das Verhalten des Unfallgegners im Kreisverkehr nicht berücksichtigt habe und seine Verletzungen auf die Kollision zurückführe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz habe ferner zu Unrecht eine (besonders) leichte Widerhandlung der Strassenverkehrsvorschriften und eine Verwarnung verneint (Art. 16a Abs. 3 und Abs. 4 SVG). Stattdessen sei sie von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen und habe den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat geschützt (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sowie Art. 16 Abs. 3 SVG). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie hat ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss sie die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Die betroffene Person hat ihre Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn sie warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).  
 
3.1.2. Im Zusammenhang mit Administrativmassnahmen unterscheidet das SVG zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.1 f.; Urteil 1C_156/2023 vom 8. Juli 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 143 II 8 E. 7.3; 136 II 447 E. 3.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz stellte fest, aus dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 17. Juni 2021 sei im Hinblick auf den Unfall vom 2. April 2021 der folgende, rechtserhebliche Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei am 2. April 2021 um ca. 19.15 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens in U.________ auf der Strasse C.________ in Richtung Kreisel B.________ unterwegs gewesen. Vor dem Kreisel habe sie die Geschwindigkeit verlangsamt und dann den Kreisverkehrsplatz befahren. Dabei habe sie den bereits im Kreisverkehr fahrenden Fahrradfahrer übersehen, ihm den Vortritt nicht gewährt und dadurch eine Kollision verursacht. Gemäss Unfallprotokoll sei die Beschwerdeführerin mit der linken Front ihres Fahrzeuges in das Hinterrad des Fahrradfahrers geprallt. Dieser sei dadurch zu Fall gekommen und habe seinen Kopf auf der Fahrbahn aufgeschlagen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, durch den Sturz habe sich der Fahrradfahrer Prellungen an Knien und Lippen, Schürfungen an Knien, Arm und Lippen sowie eine Rissquetschwunde an der Lippe zugezogen. Dass er sich nicht schwerere Verletzungen zugezogen habe, sei nur dem Zufall zu verdanken. Das Fahrrad habe einen Totalschaden erlitten und ersetzt werden müssen. In ihrer Beschwerdebegründung übergehe die Beschwerdeführerin die Verletzungen des Unfallgegners gänzlich.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Unfallgegner habe den Kreisverkehrsplatz trotz Kolonnenverkehr viel zu schnell befahren. Er sei auf einer Renntrainings-Fahrt gewesen. Innert Sichtweite habe er nicht mehr anhalten können. Zum Zeitpunkt der Kollision sei die Beschwerdeführerin mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Sie habe die Kollision trotz Geschwindigkeitsreduktion nicht mehr verhindern können. Mit seinem Verhalten im Kreisverkehrsplatz habe der Unfallgegner einen Zusammenstoss provoziert. Leicht verletzt habe er sich nur wegen seiner Ausrüstung. Ohne Klickpedale hätte er sich mit einem Bein abstützen können und wäre nicht gestürzt. Nach der Kollision habe sie die Polizei gerufen. Der Unfallgegner habe gar keine Polizei gewollt.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Urteil auf den Sachverhalt des Strafbefehls vom 17. Juni 2021 sowie auf das Unfallprotokoll vom 2. April 2021. Zur Aussage, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Kollision lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, erwog die Vorinstanz Folgendes: Die gemäss Strafbefehl "verlangsamte" Geschwindigkeit brauche vorliegend nicht näher bestimmt zu werden, da weitere Sachverhaltselemente dagegen sprächen, die von der Beschwerdeführerin geschaffene konkrete Gefahr als gering zu bezeichnen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen daher ins Leere. Dass sich der Unfallgegner verletzt hat und am Fahrrad ein Totalschaden entstanden ist, bestreitet die Beschwerdeführerin ferner nicht. Stattdessen bringt sie zusätzliche, mit Blick auf das angefochtene Urteil neue Sachverhaltselemente vor, ohne geltend zu machen, dass diese von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden wären, oder aufzuzeigen, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Sie sind für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. oben E. 2.2). Mit den Feststellungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein sollen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Auch dem Vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine (besonders) leichte Widerhandlung der Strassenverkehrsvorschriften und eine Verwarnung verneint, ist sodann kein Erfolg beschieden.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG werde eine fehlbare Person nach einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG verwarnt, wenn ihr der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden sei. Laut Art. 16a Abs. 4 SVG werde in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin sei mit Strafbefehl vom 17. Juni 2021 gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Bereits dieser Umstand spreche gegen die Annahme eines besonders leichten Falles. Von einer milden strafrechtlichen Beurteilung könne zudem nicht auf eine entsprechende Administrativmassnahme geschlossen werden. In Bezug auf die rechtliche Würdigung - wozu namentlich die Beurteilung von Gefährdung und Verschulden gehörten - bestehe keine Bindungswirkung an den Strafbefehl.  
Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Beschwerdeführerin lediglich auf zwei Urteile der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen. Eine strafrechtliche Sanktion schliesse die Annahme einer leichten Widerhandlung, welche eine Verwarnung nach sich ziehe, demnach nicht aus. Zum Rest der vorinstanzlichen Begründung äussert sie sich nicht ansatzweise. Die Erwägung der Vorinstanz vermag sie damit nicht in Zweifel zu ziehen. 
 
3.4.3. Vorliegend erwog die Vorinstanz zur Gefährdung des Unfallgegners, in Anbetracht der Umstände könne die für die Gesundheit des Fahrradfahrers konkret geschaffene Gefahr (Sturz und Aufschlagen mit dem Kopf auf der Fahrbahn) nicht mehr als gering bezeichnet werden. Dieser Umstand schliesse die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus, da bei einer leichten Widerhandlung neben einem leichten Verschulden auch eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer vorliegen müsse. Nachdem es für die Annahme einer leichten Widerhandlung bereits an der Geringfügigkeit der Gefährdung fehle, brauche nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin ein leichtes oder schweres Verschulden vorzuwerfen sei. Die Voraussetzungen einer mittelschweren Widerhandlung lägen vor.  
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren (sachverhaltlichen) Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die durch ihr Verhalten hervorgerufene Gefahr als gering zu bezeichnen wäre. Da bei einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Verschulden einzugehen. 
 
3.5. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Führerausweisentzug auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat festgesetzt worden sei und für eine Berücksichtigung der geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit als Wanderleiterin bestehe kein Raum, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann