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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_625/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsgebühren des Kantons Aargau, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022 (WBE.2021.382). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG betreibt eine Autogarage und handelt mit Leasingfahrzeugen. Vor ihrer Umfirmierung per 12. Dezember 2019 lautete ihr Handelsregisterauszug auf B.________ AG.  
Der seit dem 9. März 2019 auf dem Leasingfahrzeug C.________ lastende Leasingvertrag xxx (Kontrollschild-Nr. AG yyy) wurde per 8. November 2019 vorzeitig aufgelöst. Die Annullierung des zugehörigen Fahrzeugausweises erfolgte am 24. Oktober 2019 um 11.24 Uhr. Da im Annullierungszeitpunkt einstweilen keine Übertragung des Fahrzeuges auf einen neuen Halter stattfand, unterblieb die Löschung des sogenannten Codes 178 ("Halterwechsel verboten") im Fahrzeugausweis. 
Im Zusammenhang mit der Auflösung des besagten Leasingvertrages stellte die Leasinggesellschaft D.________ AG der als Fahrzeuglieferantin agierenden B.________ AG (richtig: A.________ AG) am 25. Oktober 2019 zwecks Belastung des Auflösungspreises eine Rechnung über Fr. 37'112.95. Auf dieser Rechnung war folgender Hinweis vermerkt: 
 
"Wir haben die Freigabe für die Löschung des Codes 178 'Halterwechsel verboten' mit dieser Rechnung beim Strassenverkehrsamt in Auftrag gegeben. Sie können den Code 178 beim Strassenverkehrsamt ab sofort austragen lassen." 
Die Freigabe zur Löschung durch die D.________ AG wurde am 25. Oktober 2019, 10.16 Uhr, bei der zuständigen Clearingstelle "eCode178" registriert. Um 12.17 Uhr desselben Tages wurde der C.________ sodann auf die A.________ AG zugelassen (Kontrollschild-Nr. AG zzz). 
 
A.b. Mit E-Mail vom 4. Januar 2020 beschwerte sich der Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, E.________, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau über in Rechnung gestellte Gebühren von Fr. 22.- für die Position "Löschung Verfügung 178". Es folgte eine umfangreiche Korrespondenz per E-Mail zwischen E.________ und dem Strassenverkehrsamt.  
 
Am 12. Februar 2020 wurde der A.________ AG eine neue Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder) erteilt und mit Fr. 200.- in Rechnung gestellt. 
Mit als "Beschwerde über Gebührenerhebung Strassenverkehrsamt" bezeichneter Eingabe wandte sich die A.________ AG am 26. März 2020 an den Rechtsdienst des Regierungsrates, der das Schreiben zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau weiterleitete. Das Generalsekretariat dieses Departements informierte die A.________ AG mit Schreiben vom 8. April 2020 darüber, dass die angefochtenen Rechnungen kein taugliches Beschwerdeobjekt darstellen würden und sie stattdessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen müsse. 
 
B.  
Mit Verfügungen ("2. Mahnung") vom 25. August 2020 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau der A.________ AG folgende Beträge in Rechnung: 
 
Rechnung Nr. www  
 
Ursprüngliches Rechnungsdatum: 10. Januar 2020  
 
1. Mahnung: 21. Juli 2020  
 
Beträge:  
 
Löschung Verfügung 178  
Fr. 22.--  
Mahngebühr  
Fr. 35.--  
Total  
Fr. 57.--  
 
 
Rechnung Nr. vvv  
 
Ursprüngliches Rechnungsdatum:  
12. Februar 2020  
 
1. Mahnung: 21. Juli 2020  
 
Beträge:  
 
Händlerschilder  
Fr. 2  
00.--  
Mahngebühr  
Fr. 35.--  
Total  
Fr.  
235.--  
 
 
Die hiergegen von der A.________ AG erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. März 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. März 2022 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022. Die Verfügung mit Rechnungsnummer www des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 25. August 2020 sei aufzuheben und die Rechnung Rechnungsnummer www vom 10. Januar 2020 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau sei zu annullieren und der D.________ AG aufzuerlegen. Die Verfügung mit Rechnungsnummer vvv des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 25. August 2020 sei aufzuheben und die Rechnung Rechnungsnummer vvv vom 12. Februar 2020 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau sei zu annullieren. 
Das Verwaltungsgericht ersucht das Bundesgericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die A.________ AG nimmt mit "Schlussbemerkungen" vom 10. Juli 2023 erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf die (ersatzlose) Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ist zulässig. Unzulässig sind dagegen die Anträge, die sich gegen die Verfügungen des Strassenverkehrsamts richten. Diese sind im Urteil der Vorinstanz aufgegangen und gelten als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4). Wird das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, fallen also auch die ihr zugrunde liegenden Rechnungen des Strassenverkehrsamts dahin. Unzulässig ist ferner auch das Begehren der Beschwerdeführerin, die Gebühr für die Löschung des Codes 178 der D.________ AG aufzuerlegen. Weder ist die D.________ AG Partei, noch ist eine allfällige Gebührenpflicht der D.________ AG Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.  
 
1.3. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin als zulässig erwiesen haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht allerdings nur, wenn eine konkrete Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6). 
 
3.  
In Bezug auf die Rechnung für die Löschung des Codes 178 erhebt die Beschwerdeführerin mehrere Verfassungsrügen. Sie macht einerseits geltend, der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) sei verletzt, weil Art. 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung des Kantons Aargau vom 5. November 1984 über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr (Gebührenverordnung/AG; SAR 755.111) zwar die Höhe der Gebühr für die Löschung der Eintragung festlege (Fr. 10.- bis Fr. 50.-), jedoch nicht, welchem Halter die Gebühr anzulasten sei. Andererseits hält sie es für willkürlich (Art. 9 BV) und unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 VRPG/AG), wenn ihr die Löschung des Codes 178 angelastet werde. 
 
3.1. Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 1 BV verankert ist und auf alle öffentlichen Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 II 87 E. 4.5; 143 I 220 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2.1). Die Lockerungen des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes, die die Praxis aus dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip abgeleitet hat (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5), gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318). Überhaupt keine formell-gesetzliche Grundlage ist praxisgemäss erforderlich für Kanzlei- und Kontrollgebühren (BGE 125 I 173 E. 9b; 112 Ia 39 E. 2a und 2d; vgl. auch BGE 126 I 180 E. 2a/bb; Urteil 2C_738/2018 vom 2. November 2021 E. 4.2.3, nicht publ. in BGE 148 I 97, aber in: RtiD 2022 II S. 60). Unter Kanzleigebühren sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung zu verstehen, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten; Kontrollgebühren sind geringfügige Abgaben für die einer Kontrolle dienenden Amtshandlungen (BGE 125 I 173 E. 9b; 112 Ia 39 E. 2a und 2b; 107 Ia 29 E. 2b; 104 Ia 113 E. 3; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.40 f.; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, S. 320; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2804; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 505, S. 509; MOOR/BELLANGER/TANQUEREL, Droit administratif, Vol. 3, 2. Aufl. 2018, S. 526; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1607; TSCHENTSCHER/ LIENHARD/SPRECHER, Öffentliches Recht, 2. Aufl. 2019, S. 248 f.; LUKAS WIDMER, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, 1988, S. 71 f.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 2, 2014, S. 304).  
Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür; mit freier Kognition prüft es dagegen auf entsprechende Rüge hin, ob die aus der Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind (BGE 132 I 157 E. 2.2; Urteile 2C_761/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.3; 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.5; 2C_958/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.1). 
 
3.3. Nach Art. 80 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung (Code 178 "Halterwechsel verboten") im Fahrzeugausweis ein (vgl. zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil E. 2).  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für die Eintragung und die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis eine Gebühr, wofür es sich auf § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung/AG stützt. Dabei handelt es sich unstreitig um eine Kausalabgabe, deren Erhebung grundsätzlich die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV zu erfüllen hat. Die Erhebung der Gebühr bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn man in der Gebühr für die Löschung des Codes 178 aufgrund ihrer geringen Höhe eine Kanzlei- oder Kontrollgebühr sehen und beim Erfordernis der Normstufe Abstriche zulassen kann (vgl. oben E. 3.2; Urteil 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 2023 E. 3.6), genügt die Gebührenverordnung/AG für sich genommen nicht als gesetzliche Grundlage. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, regelt dieser Erlass nicht, wer für die Löschung des Code 178 gebührenpflichtig ist. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist zwar bereits genügend bestimmt, wenn er sich auslegungsweise aus dem Gegenstand der Abgabe ergibt (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; BEUSCH, a.a.O., N. 22.42 und 22.57). Aus dem Gegenstand der Gebühr nach § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung/AG folgt jedoch nicht, ob sie dem alten Halter, dem neuen Halter, dem (alten oder neuen) Eigentümer des Fahrzeugs oder einer sonstigen berechtigten Person zu belasten ist, zumal all diese Personen von der Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis profitieren können. § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung/AG lässt die betroffenen Personen also nicht hinreichend vorhersehen, wem die Gebühr für die Löschung des Codes 178 belastet werden wird. 
 
3.4. Die Vorinstanz rechtfertigt die Gebührenauflage zulasten der Beschwerdeführerin mit dem Verursacherprinzip (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5). Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton Verwaltungsgebühren im Sinne des Verursacherprinzips derjenigen Person belastet, die die fragliche Amtshandlung veranlasst hat. Da das Verursacherprinzip ausserhalb von Ersatzmassnahmen jedoch nur gilt, wo es spezialgesetzlich vorgesehen ist (Urteile 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.2; 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2), muss es im konkreten oder zumindest in einem allgemeinen Gebührenerlass in geeigneter Weise Niederschlag gefunden haben (vgl. Urteile 9C_626/2022 vom 18. Juli 2023 E. 4.5; 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.4 und 3.7; 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.4; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.4.3). Das gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre das Verursacherprinzip für sich genommen nicht bestimmt genug ist, um die formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe zu ersetzen, selbst wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01] oder Art. 4 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [StSG; SR 814.50]; BGE 144 II 454 E. 5.2; 132 II 371 E. 3.3; 123 I 248 E. 3c; je mit Hinweisen).  
Vorliegend lässt sich weder der Gebührenverordnung/AG noch den drei Erlassen, auf die sich der Regierungsrat des Kantons Aargau für den Erlass der Gebührenverordnung/AG gestützt hat (vgl. Gesetz des Kantons Aargau vom 6. März 1984 über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes [SAR 991.100], Dekret des Kantons Aargau vom 18. Oktober 1977 über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr [SAR 755.110] und Dekret des Kantons Aargau vom 23. November 1977 über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren [Gebührendekret/AG; SAR 661.110]), entnehmen, dass die Gebühr für die Löschung des Codes 178 vom Verursacher dieser amtlichen Handlung getragen werden soll. Aus § 1 Abs. 1 lit. a Gebührendekret/AG lässt sich zwar mit gerade noch genügender Bestimmtheit ableiten, dass bei Gesuchen um die Erteilung von Bewilligungen die Gesuchsteller - mithin die Verursacher - belastet werden sollen (vgl. Urteil 9C_626/2022 vom 18. Juli 2023 E. 4.5). Die Vorinstanz hat die Gebühr für die Löschung des Codes 178 jedoch weder unter diese noch unter eine andere Bestimmung des kantonalen Rechts subsumiert, die die Person des Gebührenpflichtigen nach dem Verursacherprinzip bestimmen würde. Sie führt lediglich aus, dass die Gebühr "praxisgemäss dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt" werde, wofür sie auf die Wegleitung für Kunden zur Verfügung "178 Halterwechsel verboten" ("Code 178") der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom Mai 2013 verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4). Abgesehen davon, dass auch diese Formulierung die Person des Abgabepflichtigen nicht präzise identifiziert, kann in einer solchen Wegleitung von vornherein keine gesetzliche Grundlage gesehen werden, die dem Legalitätsprinzip genügen würde. 
 
3.5. Die Rüge der Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Das Urteil der Vorinstanz verletzt Bundesrecht, soweit es die Erhebung der Gebühr für die Löschung des Codes 178 schützt, obschon die rechtlichen Grundlagen die Person des Abgabepflichtigen nicht hinreichend bestimmen. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführerin ausserdem auch keine Mahngebühr in Rechnung gestellt werden. Da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf ersatzlose Aufhebung Folge zu leisten ist, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen in Bezug auf die Gebühr für die Löschung des Codes 178.  
 
4.  
In Bezug auf die Gebühr für die Ausstellung einer neuen Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise mit Händlerschildern macht die Beschwerdeführerin Verletzungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. 
 
4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein, d.h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (BGE 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4). Beim in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Dieser Grundsatz kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 148 II 475 E. 5; 141 I 1 E. 5.3.2). Soweit jedoch die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts infrage steht und kein Grundrecht betroffen ist, prüft das Bundesgericht die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 134 I 153 E. 4.3).  
 
4.2. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar besser erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 I 145 E. 6.1; 144 I 170 E. 7.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Strassenverkehrsamt nach § 11 Abs. 2 Gebührenverordnung/AG berechtigt gewesen sei, die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Kollektivfahrzeugausweises zu kontrollieren und dafür eine Gebühr zu verrechnen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 die B.________ AG übernommen und ihre Firma angepasst habe, sei eine solche Kontrolle angezeigt gewesen. Die damit vermutungsweise verbundene Veränderung im Aktionariat der Beschwerdeführerin habe auch personelle Veränderungen innerhalb des Betriebs mit sich bringen können. Namentlich sei nicht auszuschliessen gewesen, dass die offenzulegende Betriebsverantwortlichkeit nicht den im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitgliedern der Beschwerdeführerin, sondern einer Drittperson oblegen habe. Das Strassenverkehrsamt habe von einer physischen Betriebsprüfung vor Ort abgesehen und die Bewilligung gestützt auf eine Selbstdeklaration ausgestellt, womit es das zeit- und kostengünstigste und damit für die Beschwerdeführerin günstigste Mittel gewählt habe. Sein Vorgehen sei verhältnismässig.  
 
4.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist diese Würdigung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Es ist weder von der Begründung noch vom Ergebnis her stossend, dass das Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin vor der Ausstellung des neuen Kollektivfahrzeugausweises einer Kontrolle unterzogen und dafür das Mittel der Selbstdeklaration gewählt hat. Auch die Höhe der dafür verrechneten Gebühr kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Gebühr für die Löschung des Codes 178 begründet und insoweit gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt betragsmässig zu rund einem Fünftel, sodass ihr vier Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Rest der Gerichtskosten trägt der Kanton Aargau, da er Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, ohne selbst Anspruch auf Entschädigung zu haben (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Weil die Beschwerdeführerin ganz überwiegend unterliegt und der Streitwert insgesamt sehr gering ist, wird auf eine Rückweisung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens verzichtet (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022 wird aufgehoben, soweit die Gebühr für die Löschung des Codes 178 (inklusive Mahngebühr) betroffen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden im Umfang von Fr. 960.- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 240.- dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler