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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_967/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steimer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. Juli 2023 (STBER.2023.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 30. März 2022 um 1:40 Uhr in Neuendorf (SO) auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich als Lenker des Personenwagens AG xxx den Sachentransportanhänger AG yyy mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t nach dem Kuppeln mit dem Zugfahrzeug lediglich mit einer losen, über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine versehen zu haben und damit den Anhänger in nicht betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt und gelenkt zu haben. 
 
B.  
Das Amtsgericht Thal-Gäu sprach A.________ mit Urteil vom 31. Oktober 2022 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 30. März 2022, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ am 10. Juli 2023 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 30. März 2022, schuldig. Es verurteilte A.________ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 zu einer Busse von Fr. 100.--. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig und willkürlich.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 136 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.2.2. Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_121/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_121/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen mit Anhänger am 30. März 2022 um 1:40 Uhr in Neuendorf (SO) gelenkt. Er habe die Anhängerkupplung, wie auf den fotografischen Aufnahmen vom 30. März 2022 abgebildet, mit einer lose über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine präpariert. Es sei vom Beschwerdeführer unbestritten, dass das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t betragen habe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hält die Vorinstanz fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen professionellen Chauffeur, der aufgrund seiner beruflichen Erfahrung gewusst habe, wie eine Abreissleine angebracht werden müsse. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer realisiert, dass der Befestigungspunkt am Fahrzeug gefehlt habe und die Funktion der Abreissleine gekannt. Der Beschwerdeführer habe erkennen können, dass die Funktion der Abreissleine bei einem bloss lassomässigen Überwerfen nicht gewährleistet sei.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das von der Vorinstanz festgehaltene Gewicht des Anhängers mit dem Einwand, es gebe auch Fahrzeugverladeanhänger mit einem Gesamtgewicht von 2,5 t oder 3 t. Mit seinem pauschalen Vorbringen vermag er den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, ob die Anhängerkupplung zugelassen gewesen sei. Diesbezüglich hat die Vorinstanz dargelegt, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werde, eine nicht geprüfte oder nicht abgenommene Anhängerkupplung verwendet zu haben und sich die Frage als unerheblich erweise, da auch mit einer genehmigten Anhängerkupplung die Verkehrssicherheit gefährdet werden könne. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wendet lediglich pauschal ein, entsprechende Feststellungen seien im Hinblick auf den subjektiven Straftatbestand relevant. Damit vermag der Beschwerdeführer den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Dies gilt gleichermassen, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand mit dem Vorbringen bestreitet, der Gesetzgebung lasse sich nicht entnehmen, wie und wo Abreissleinen anzubringen seien und ihm demnach nicht vorgeworfen werden könne, die rechtlichen Vorschriften nicht gekannt zu haben. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den oben dargelegten Ausführungen der Vorinstanz noch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinander. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips, insbesondere des Bestimmtheitsgebots, sowie eine Verletzung von Art. 189 Abs. 4 VTS.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_864/2022 vom 8. September 2023 E. 1.3.1). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2; Urteil 6B_864/2022 vom 8. September 2023 E. 1.3.1). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_864/2022 vom 8. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Ein Fahrzeug ist etwa dann nicht mehr vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Reifendruck ungenügend ist (Urteil 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2).  
 
2.2.3. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Ziff. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen, dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind, oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind (Art. 219 Abs. 1 lit. a - c VTS). Art. 219 Abs. 1 VTS bestimmt somit, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt (Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1).  
Gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Nach Art. 70 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist. Die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage ist von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit (vgl. Urteil 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). 
Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem Reglement Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-Reglement Nr. 13) entsprechen (Art. 189 Abs. 1 i.V.m Art. 3 Abs. 2 lit. b VTS). Art. 189 Abs. 4 VTS sieht vor, dass die Bremse selbsttätig wirken muss, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind. Art. 189 Abs. 5 VTS sieht vor, dass bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich ist. 
 
2.3. Hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots setzt sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass für Abreissleinen, welche die selbständigen Bremssysteme eines Anhängers aktivieren sollen, ein Befestigungspunkt vorgesehen sein müsse und nimmt dabei auf Abs. 5.2.2.9 UNECE-Reglement Nr. 13 sowie Abs. 1.5 des UNECE-Reglements Nr. 55 Bezug. Daraus lasse sich entnehmen, dass für Abreissleinen, welche die selbständigen Bremssysteme eines Anhängers aktivieren sollen, ein Befestigungspunkt vorgesehen sein müsse. Dem Beschwerdeführer als Laien könne jedoch nicht vorgeworfen werden, diese Bestimmungen nicht gekannt zu haben. Es ergebe sich jedoch bereits aus der Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsebene, dass der Führer eines Fahrzeuges mit Anhänger alles Nötige vorzukehren habe, damit der Anhänger im Falle eines unbeabsichtigten Lösens selbständig bremsen könne und keine Strassenbenützer gefährde oder die Strasse beschädige. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, den europäischen Ausrüstungsvorschriften für Einzelkomponenten wie Anhänger oder Kupplungen lasse sich nicht entnehmen, wie und wo eine Abreissleine anzubringen sei. Weder die technischen Empfehlungen von Verkehrsverbänden, noch die Empfehlungen von Strassenverkehrsämtern würden den Anforderungen an eine Strafnorm genügen. Dabei nimmt der Beschwerdeführer nicht Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf diese nicht abzustellen sei, und seine Vorbringen gehen insofern an der Sache vorbei.  
 
2.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden gesetzlichen Grundlage erwägt die Vorinstanz, dass es nicht erforderlich sei, dass das Gesetz definiere, wie eine Abreissleine korrekt zu montieren sei. Das Gesetz schreibe lediglich eine selbständig wirkende Bremsanlage vor. Aus der Pflicht, den Anhänger zuverlässig anzukuppeln, ergebe sich, dass bei einem Anhänger, der über eine Abreissleine verfüge, um die Bremsen bei einem unbeabsichtigten Lösen zu aktivieren, die Abreissleine so befestigt werden müsse, dass sie ihren Zweck erfüllen könne, um den Anforderungen von Art. 189 Abs. 4 VTS zu genügen. Inwiefern das Legalitätsprinzip verletzt sein soll, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal das Erfordernis, dass Anhänger mit einem selbsttätig wirkenden Bremssystem ausgestattet werden müssen, in Art. 189 Abs. 4 VTS ausdrücklich verankert ist. Wird dieses Bremssystem durch eine Abreissleine aktiviert, die sich mitsamt dem Anhänger vom Zugfahrzeug lösen kann, liegt kein selbsttätig wirkendes Bremssystem vor. Art. 189 Abs. 4 VTS ist hinreichend klar formuliert, damit ein Strassenverkehrsteilnehmer erkennen kann, dass der Anhänger mit einem selbststätig wirkenden Bremssystem ausgestattet sein muss. Dass eine Abreissleine, welche die Aktivierung der Bremse im Falle eines unbeabsichtigten Loslösens des Anhängers bezweckt, derart zu befestigen ist, dass die Aktivierung des Bremssystems gewährleistet ist, geht damit einher. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist zu verneinen.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 189 Abs. 4 VTS, indem sie annehme, die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet, wenn die Abreissleine nicht an einer Öse der Kupplung oder direkt am Zugfahrzeug angebracht sei. Die Vorinstanz führt aus, durch die "Lassomethode" werde nicht gewährleistet, dass der Anhänger im Falle eines unbeabsichtigten Loslösens selbstständig bremsen könne. Sinn und Zweck der Abreissleine sei, dass diese bei einem unbeabsichtigten Lösen des Anhängers von der Kupplung gestreckt werde und so die Bremsen des Anhängers aktiviere. Werde die Abreissleine lediglich über die Anhängerkupplung gelegt, bestehe die Gefahr, dass sich das Seil mitsamt dem Anhänger vom Zugfahrzeug löse, wodurch die Bremse nicht aktiviert werde und der Anhänger unkontrolliert weiterrollen könne. In diesem Zusammenhang sei es irrelevant, dass der Beschwerdeführer eine zum Verkehr zugelassene Anhängerkupplung verwendete. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Das nicht von der Hand zu weisende Risiko einer Loslösung des Seils mitsamt dem Anhänger vom Zugfahrzeug und der damit einhergehenden fehlenden Bremsaktivierung führt zu einer Gefährdung anderer Strassenteilnehmer im Sinne von Art. 29 SVG. Mit einer lose über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine liegt keine selbsttätig wirkende Bremse in Sinne von Art. 189 Abs. 4 VTS vor. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang pauschal geltend macht, er habe die verschlaufte Abreissleine unter der Kupplung angebracht, womit sich im Falle einer unbeabsichtigten Lösung des Anhängers das Abreisseil, das unter der Deichsel angebracht worden sei, die Bremse angezogen hätte, weicht er von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun. Auf seine Vorbringen in diesem Zusammenhang ist nicht einzugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet, soweit auf seine Rüge einzutreten ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi