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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_4/2021  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Forrer und Simon Brun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 26. März 2021 (SST.2020.150). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte A.________ mit Urteil vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017 im Zusammenhang mit der B.________ AG (nachfolgend: B.________) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB betreffend den Sachverhaltskomplex "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________", der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB betreffend den Sachverhaltskomplex "Retrozessionen", wie auch der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB (als Organ und Geschäftsführer der B.________) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und verpflichtete ihn in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'980'043.50 an den Staat. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die kantonale Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 1. Februar 2019 von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (G.________ und Fund H.________) sowie der Misswirtschaft (als Organ und Geschäftsführer der B.________) frei. Es erklärte ihn der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Retrozessionen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die staatliche Ersatzforderung setzte es in teilweiser Gutheissung der Berufung der kantonalen Staatsanwaltschaft auf Fr. 3'703'515.50 fest. 
 
C.  
Mit Urteil 6B_910/2019 und 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 1. Februar 2019 im Strafpunkt betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde von A.________, welche sich insbesondere gegen die Schuldsprüche in Sachen "Retrozessionen" richtete, wies es ab, soweit es auf diese eintrat. 
 
D.  
Das Obergericht erklärte A.________ mit Urteil vom 26. März 2021 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (G.________, Fund H.________ und Retrozessionen), der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft (Retrozessionen) sowie der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB (als Organ und Geschäftsführer der B.________) schuldig (Dispositiv-Ziffer 2.2) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (Dispositiv-Ziffer 2.3). Die staatliche Ersatzforderung setzte es wiederum auf Fr. 3'703'515.50 fest (Dispositiv-Ziffer 2.4). 
 
E.  
A.________ beantragt mit erneuter Beschwerde in Strafsachen, es sei die Dispositiv-Ziffer 2.3 des Urteils des Obergerichts vom 26. März 2021 aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 44 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung abermals an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Sachen "Retrozessionen" sowie betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________". Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe, entgegen ihrer Verpflichtung, die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. e StGB und Art. 54 StGB nicht angewendet und wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen.  
 
2.2. Das Bundesgericht hiess im Rückweisungsentscheid die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gut, hob den angefochtenen Entscheid im Strafpunkt teilweise auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog dabei, die Vorinstanz sei bei der Prüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wie auch Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" nicht korrekt vorgegangen. Zusammengefasst müsse aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers, seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der B.________ wie auch der ihm gegenüber verschiedentlich kommunizierten konkreten Verdachtsmomente auf eine vorsätzlich Pflichtverletzung geschlossen werden, wobei der Beschwerdeführer eine Schädigung der G.________-Anleger mindestens in Kauf genommen habe (Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.7 f.). Bezüglich der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers erwog das Bundesgericht, der Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________-Kunden im Zusammenhang mit den "Retrozessionen" verstosse, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht gegen Bundesrecht. Die G.________-Kunden hätten keine mündlichen Informationen zu den "Retrozessionen" erhalten, welche über die Vertragsklauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen hinausgingen und einen gültigen Vorausverzicht auf die Weiterleitung der Retrozessionen erlaubt hätten. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bestätigte das Bundesgericht entsprechend die ergangenen Schuldsprüche (Urteil 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3). 
Rügen, die schon im bundesgerichtlichen Verfahren gegen das erste Urteil der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren gegen das zweite Urteil der Vorinstanz nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2). 
 
2.4.  
 
2.4.1. An die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid und den zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Vorinstanz, die Parteien wie auch das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden, was nicht bestritten wird. Da die Vorinstanz die Strafzumessung gesamthaft erneut vorzunehmen hatte, ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als gegen die Strafzumessung gerichtete Rügen grundsätzlich Gegenstand des zweiten bundesgerichtlichen Verfahrens bilden können.  
 
2.4.2. Was der Beschwerdeführer betreffend den Sachverhaltskomplex "Retrozessionen" vorbringt, verkennt die materielle Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide. Die Vorinstanz erkannte bereits in ihrem ersten Urteil auf einen Schuldspruch für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei in Sachen "Retrozessionen" und setzt sich mit den diesbezüglichen Strafzumessungsfaktoren auseinander. Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren 6B_1076/2019 mit Beschwerde in Strafsachen gegen das erste vorinstanzliche Urteil einen vollumfänglichen Freispruch, wobei er sich im Falle eines Schuldspruchs eventualiter zur als überhöht beanstandeten Strafe äusserte. Diese Kritik beschränkte sich indessen auf die angeblich bundesrechtswidrige Bildung einer Gesamtstrafe, die scheinbar gänzlich unberücksichtigt gebliebene eventualvorsätzliche Tatbegehung und die angeblichen Verletzungen der Prüfungs- und Begründungspflicht, sowohl im Grenzbereich zur bedingten Strafe, als auch bei der Festlegung der objektiven Tatschwere. Anders als noch im ersten Verfahren vor der Vorinstanz unterliess es der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vor Bundesgericht, sich einlässlich zu weiteren einschlägigen Strafmilderungsgründen zu äussern. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren den angeblich vor der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB und setzt sich mit den vermeintlich relevanten Strafzumessungsfaktoren auseinander. Dies wäre ihm indessen bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen. Die Vorinstanz musste auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Strafzumessung auch nicht eingehen, weil sie aufgrund der bestätigten Schuldsprüche in Sachen "Retrozessionen" weder den Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid Rechnung zu tragen hatte noch neue Strafzumessungsfaktoren hinzukamen, welche durch die Vorinstanz in die Würdigung hätten einbezogen werden müssen (vgl. E. 2.3.1 oben). Dementsprechend kann denn auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten vorinstanzlichen Verfahrens seine Rügen hinreichend begründete und unter Ausschöpfung des Instanzenzugs rechtsgenüglich vorbrachte.  
 
2.4.3. Unbesehen der vorangegangenen Erwägungen dringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht durch, wenn er moniert, der Beginn der Verjährungsfristen gemäss Art. 98 StGB sei entgegen der Vorbringen der Vorinstanz im Anwendungsbereich von Art. 48 lit. e StGB nicht pauschal auf das Ende der deliktischen Tätigkeit am 12. April 2012, sondern für jede Tatbegehung betreffend "Retrozessionen" einzeln festzusetzen.  
 
2.4.4. Die Verfolgung der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB).  
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.3.8; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Die Zeit bis zur Eröffnung des Entscheids kann naturgemäss nicht berücksichtigt werden (Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.4). 
Nach Art. 98 StGB beginnt die Verjährung (a.) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; (b.) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; (c.) wenn das strafbare Verhalten (an-) dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. Sind mehrere Personen an der Begehung der Straftat beteiligt, ohne dass sie gleichzeitig handeln, d.h. ihren Beitrag zu dieser Straftat nacheinander und nicht gleichzeitig leisten, ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die letzte Handlung, die die Straftat verwirklicht, von einem der Beteiligten begangen wird. Demnach beginnt die Verjährung für alle Beteiligten an dem Tag zu laufen, an dem der letzte von ihnen gehandelt hat, um zu vermeiden, dass derjenige, dessen Beitrag zur Straftat sich auf den Beginn der Ausführung der Straftat beschränkt hat, unter dem Gesichtspunkt der Verjährung anders behandelt wird als derjenige, dessen Beitrag erst später erfolgt (vgl. BGE 102 IV 79 E. 6a; Urteil 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 12.2.1). 
 
2.4.5. Wie von der Vorinstanz gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid einlässlich dargelegt, ist dem Beschwerdeführer, als Verwaltungsrat und Organ der B.________, auf Grundlage der mit den G.________-Kunden abgeschlossenen Devisenhandelsvereinbarungen eine Vermögensfürsorgepflicht zugekommen (Art. 29 StGB, Art. 400 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 2 OR). Seit dem Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer in Verletzung seiner auftragsrechtlichen Herausgabe- und Rechenschaftspflicht als Mittäter Retrozessionen in der Höhe von Fr. 6'235'255.-- den G.________-Anlegern vorenthalten und im Betrag von rund Fr. 4'600'000.-- in Bereicherungsabsicht vereinnahmt, bevor das B.________-System am 12. April 2012 mit der Hausdurchsuchung sowie dem Einschreiten der FINMA implodiert sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.146 / SST.2017.147 vom 1. Februar 2019 E. 3.1.2.2.14, 5.3.3.3, 5.4.2.1; angefochtenes Urteil E. 4.4.3.1, 4.5.7). Folglich waren weder im Zeitpunkt des ersten vorinstanzlichen Urteils vom 1. Februar 2019, bei welchem in zweiter Instanz die Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Sachen "Retrozessionen" auf Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts erfolgte, noch beim bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 15. Juni 2020, der den entsprechenden Schuldspruch bestätigte, zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen.  
Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens von der in Art. 48 lit. e StGB vorgesehenen Möglichkeit, eine Strafmilderung anhand der konkreten Umstände vorzusehen, nicht Gebrauch macht. Ferner wird durch die Vorinstanz verschuldensmindernd berücksichtigt, dass ein Teil der Kunden mittels der bezeichneten Vertragsklausel in der Devisenhandelsvereinbarung - wenn auch ungenügend - ansatzweise über das Anfallen von Retrozessionen informiert gewesen sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung erweist sich insgesamt als rechtskonform. 
 
2.4.6. Im Übrigen bleibt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tatbegehung der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kein Raum, da der Sachverhalt in Sachen "Retrozessionen" im Augenblick des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, und mithin erfolgter Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen, verbindlich feststand. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem mit seinen Erläuterungen zur eigentlichen Tatbegehung selbst in Widerspruch, wollte er doch im ersten bundesgerichtlichen Verfahren an der sogenannten Devisenmargenklausel einen gültigen Vorausverzicht und dadurch rechtsgenügliche Information der G.________-Kunden hinsichtlich der Retrozessionen festmachen, weshalb in der Darstellung des Beschwerdeführers gar kein strafwürdiges Verhalten vorgelegen hätte. Ob der Beschwerdeführer anhand der ins Recht gelegten Bestätigungen der in das jeweilige G.________-Devisenportfolio getätigten Investitionen seine Rügen überhaupt hinreichend zu belegen vermag, kann angesichts des Ausgeführten dahingestellt bleiben.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Geltend gemacht wird sodann die fehlende Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 54 StGB für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________", nachdem das Bundesgericht die vorinstanzlichen Freisprüche mit Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 als bundesrechtswidrig beurteilte und aufhob.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die massiven finanziellen Verluste ihn wie auch sein persönliches Umfeld schwer getroffen hätten. Diese zentralen Aspekte lasse die Vorinstanz nicht nur zu Unrecht ausser Acht. Auch gehe sie insoweit fehl, als sie ohne einschlägige Grundlage Erwägungen des Bundesgerichts zum Vorsatz anführe und diese falsch interpretiere. So oder anders wären, so die Argumentation des Beschwerdeführers, die investierten Gelder auch verloren gegangen, wenn er seinen Kontrollpflichten nachgekommen wäre, nach dem zweiten Artikel in der Zeitschrift D.________ eingeschritten wäre und das Schneeball- bzw. Ponzi-System der B.________ aufgedeckt hätte. 
 
2.5.2. Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 54 StGB abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Urteile 6B_1033/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.2; 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1; vgl. auch: BGE 137 IV 105 E. 2.3).  
 
2.5.3. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, inwiefern die Gegenüberstellung der getätigten Investitionen und daraus erwachsenen massiven Verluste des Beschwerdeführers (bzw. seines Umfeldes) mit dessen Interessenlage zu einer unzulässigen Berücksichtigung der Verschuldenskomponente führen sollte.  
Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer kein Interesse am Zusammenbruch der B.________ gehabt und von deren Weiterbestehen finanziell profitiert. Zuhanden eines kurzfristigen finanziellen Vorteils habe er den Verlust sämtlicher Anlagegelder in Kauf genommen, statt in Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten als Verwaltungsrat diesen abzuwenden. Bezugnehmend auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid sei deshalb auf ein mittleres Tatverschulden zu erkennen, wobei sich die enorme Deliktssumme und die hohe Anzahl der durch das strafbare Verhalten geschädigten Personen zulasten des Beschwerdeführers auswirkten. Der Deliktszeitraum sei zudem mit mehr als zwei Jahren (vom Erscheinen des Artikels in der Zeitschrift D.________ am 2. Februar 2010 bis zum Zusammenbruch der B.________ am 12. April 2012) immer noch als relativ lang zu bewerten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz damit an das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Vorgehen hält, indem sie sein Verschulden sowie die angemessene Strafe nach den allgemeinen Regeln (vgl. Art. 47 f. StGB) ermittelt und diese der Schwere seiner Betroffenheit gegenüberstellt (vgl. BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 54 StGB mit Hinweisen). Darüber hinaus wird der Eventualvorsatz im Rahmen der vorinstanzlichen Würdigung der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Eine Bundesrechtsverletzung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. 
 
2.5.4. Soweit weitergehend der Beschwerdeführer seine Argumentation zum Sachverhaltskomplex der "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" auf Aspekte stützt, wie namentlich den vermeintlich unumgänglichen Verlust der investierten Gelder, welche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bildeten bzw. hätten bilden müssen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2.3.1 oben).  
 
2.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend, soweit dies aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide zulässig ist. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht einbezieht, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Ebenso wenig verletzt sie ihre Begründungspflicht. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, welche trotz der erfolgten Schuldsprüche betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" tiefer ausfällt als noch im erstinstanzlichen Urteil, ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens der Vorinstanz. Die Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément