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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_616/2021  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Convitus Sammelstiftung für Personalvorsorge, Dornacherstrasse 230, 4053 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, 9000 St. Gallen, 
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
3. Personalstiftung der Gruppe A.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2021 (BV.2020.00061). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1974 geborene B.________ (nachfolgend: Versicherter) war ab dem 1. Mai 1998 bei der C.________ AG vorerst als Aussendienstmitarbeiter und ab September 2005 im Bereich Product Management erwerbstätig. Im Juni 2007 meldete er sich wegen einem Tinnitus und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm ab Juni 2007 eine halbe und ab September 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 1. Juli 2008). Im Rahmen einer anfangs 2009 eingeleiteten Rentenüberprüfung gewährte sie berufliche Massnahmen. Insbesondere leistete sie von Juli bis Dezember 2009 Zuschüsse während der Anlern- und Einarbeitungszeit bei der D.________ AG (Mitteilung vom 24. Juli 2009). Infolge rentenausschliessender Eingliederung schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 6. September 2011 ab.  
 
A.b. Der Versicherte arbeitete vom 1. November 2011 bis zum 30. November 2013 als technischer Berater im internationalen Verkauf bei der A.________ AG und war dadurch bei der Personalstiftung der Gruppe A.________ vorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte am 27. September 2013. Ab dem 1. Januar 2014 war er als Area Sales Manager bei der E.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft vorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit (per 26. Januar 2014) gekündigt. In den Monaten Februar und März 2014 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Am 1. April 2014 begann er eine neue Anstellung bei der F.________ AG, wodurch er bei der META Sammelstiftung für KMU vorsorgeversichert war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde erneut durch die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit (per 27. Mai 2014) gekündigt.  
 
A.c. Ende Mai 2014 meldete der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ den Versicherten wegen einem Rückfall in die bekannte Depression sowie unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Ende März 2014 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an. Am 30. Juni 2014 erfolgte die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug durch den Versicherten. Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Juli bis zum 9. Oktober 2015 (Mitteilung vom 6. August 2015) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2015 zu. Seit eben diesem Datum erbringt die META Sammelstiftung für KMU monatliche Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 1317.-.  
Mit drei Schreiben vom 9. November 2019 forderte die META Sammelstiftung für KMU die ASGA Pensionskasse Genossenschaft, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie die Personalstiftung der Gruppe A.________ zur Rückerstattung von Vorleistungen auf. Diese lehnten ihre Leistungspflicht allesamt ab. 
 
B.  
Am 1. Oktober 2020 erhob die Convitus Sammelstiftung für Personalvorsorge als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für KMU Klage gegen die ASGA Pensionskasse Genossenschaft, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie die Personalstiftung der Gruppe A.________. Sie beantragte, es sei festzustellen, welche der drei Beklagten leistungspflichtig sei, und diese zu verpflichten, ihr die an den Versicherten erbrachte Vorleistung von monatlich Fr. 1317.- seit dem 1. April 2015 zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 23. September 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Convitus Sammelstiftung die vorinstanzlich gestellten Begehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; Urteile 9C_518/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1).  
Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2). 
 
2.2. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1; bereits erwähntes Urteil 9C_518/2016 E. 2.3). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a).  
 
3.  
Die Vorinstanz ging davon aus, der von der IV-Stelle auf den 1. April 2014 festgesetzte Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei für die ordnungsgemäss in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogene Beschwerdeführerin grundsätzlich in dem Sinne verbindlich, dass vorbehältlich offenbarer Unhaltbarkeit die nach Art. 23 lit. a BVG relevante Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft mindestens 20 Prozent) in diesem Zeitpunkt als eingetreten zu gelten habe. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung im Juni 2014 habe die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2013 zu prüfen gehabt. Die Festlegungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2016, wonach der Versicherte seit dem 1. April 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin unmittelbar betroffen, weil der Versicherte bei ihr seit dem 1. April 2014 vorsorgeversichert gewesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin dazu berechtigt gewesen wäre, habe sie auf eine Anfechtung der Verfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtet. Offensichtlich unhaltbare, geradezu willkürliche Feststellungen der IV-Organe verneinte die Vorinstanz. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht vorab in formeller Hinsicht geltend, das kantonale Gericht habe sich einzig mit der Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle beschäftigt. Die in der Beschwerde eingehend thematisierten Kriterien bezüglich des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität habe die Vorinstanz indessen gänzlich missachtet. Sie habe sich auch in keiner Weise mit den Vorbringen auseinandergesetzt, wonach unterschiedliche Bedingungen bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG und bezüglich des Beginns des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu beachten seien. 
Aus dieser - zumindest impliziten - Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMKR) verletzt, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So hat sich das kantonale Gericht durchaus mit dem sachlichen und dem zeitlichen Konnex auseinandergesetzt (vgl. nachfolgend E. 7). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob im Grundsatz von einer Bindung der Beschwerdeführerin an die Ergebnisse der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2016 auszugehen ist. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet den vorinstanzlichen Schluss nicht, die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung seien erfüllt. Sie stellt insbesondere nicht in Abrede, durch Zustellung der Verfügung vom 13. Dezember 2016 ordnungsgemäss in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin verweist indessen auf die E. 3.1 von BGE 130 V 270 und kritisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung insofern, als diese den Beginn des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mit dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG gleichsetze. Sie macht geltend, es seien "bei der IV und dem BVG unterschiedliche Bedingungen bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und des Beginns des Wartejahrs zu beachten". Namentlich sei in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht gemäss Art. 23 lit. a BVG diejenige Pensionskasse leistungspflichtig, in deren Versicherungszeit der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit falle, die zur Invalidität führe.  
 
5.2. Anders als die Einwände in der Beschwerde suggerieren, ist der Umstand, dass ein Entscheid der IV-Stelle unter gegebenen Voraussetzungen für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, nicht Ausdruck einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist die grundsätzliche (Urteil 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1) Orientierung an den entscheidenden Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.2 hievor) in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verankert (Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 115 V 208, 215 und 118 V 35 E. 2 f.; vgl. auch die von der Beschwerdeführerin zitierte E. 3.1 von BGE 130 V 270). Sind die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung gegeben, schliesst dies freilich nicht aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt dennoch auseinanderfallen können. Zu denken ist etwa an einen Sachverhalt, bei dem ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit nur so lange gedauert hat, dass die Schwelle der Wesentlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV überschritten ist (vgl. dazu Urteil 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), nicht aber auch jene zum Unterbruch des zeitlichen Konnexes (vgl. dazu BGE 144 V 58 E. 4.4).  
 
5.3. Weshalb im vorliegenden Fall von dieser vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten und durch die Rechtsprechung näher umschriebenen Konzeption abgewichen werden sollte, erhellt nicht. Namentlich kann keine Rede davon sein, diese führe zu einer Gleichsetzung des Beginns des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mit dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG. Eine solche absolute Gleichsetzung lässt sich weder dem Gesetz noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Die Beschwerdeführerin stellt ihrerseits abstrakte Überlegungen zu Fallkonstellationen an, bei denen der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt auseinanderfallen sollen. Sie zeigt indessen nicht auf bzw. macht gar nicht erst geltend, dass auch im konkreten Fall ein solcher Sachverhalt vorliege. Im Gegenteil stellt sie sich unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte explizit auf den Standpunkt, es habe beim Versicherten seit anfangs Januar 2014 eine durchgehende (vollständige) Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit Blick auf diesen Standpunkt wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass sich die Einwände gegen die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache an sich richteten, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis einer Vorsorgeeinrichtung sei. So hätte eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent seit anfangs Januar 2014 hinsichtlich Eröffnung sowie Ablauf der Wartezeit und damit bezüglich Beginn des Rentenanspruchs zu einem anderen Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geführt. Dieser letzte Schluss wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.  
 
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Versicherte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ebenso die Festlegung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 8. Januar 2014 und als Folge davon die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hatte. Mit anderen Worten stellten bzw. stellen sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen und dauerhaften Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich hier wie dort exakt dieselben Fragen. 
 
5.4. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf die Funktion des Art. 23 BVG, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE 130 V 270 E. 4.1). Sie vermengt damit die Frage nach der Verbindlichkeit der Feststellungen der IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtung mit derjenigen nach dem Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2). Darauf, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen solchen Konnex voraussetzt (unabhängig davon, ob die Frage nach dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen ist), haben sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als auch das Bundesgericht in E. 4.1 des BGE 130 V 270 explizit hingewiesen (vgl. dazu nachfolgend E. 7).  
 
5.5. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 13. Dezember 2016 unbestritten nicht angefochten, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.2). Entsprechend muss sie sich den Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 1. April 2014, soweit nicht offensichtlich unhaltbar, als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und somit für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen (Urteil 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3.3 f.).  
 
6.  
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob eine Bindungswirkung entfällt, da die Feststellungen der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren sind. 
 
6.1. In Bezug auf die letztlich verneinte Frage, ob der Entscheid der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar sei, trug die Vorinstanz insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ dem Versicherten echtzeitlich (nach einer ersten Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 31. Januar 2014) ab dem 1. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent und erst ab dem 14. Mai 2014 wieder eine solche von 0 Prozent attestiert hatte (Berichte vom 8. Januar, 12. Februar, 19. Mai und 5. Juli 2014). Weiter berücksichtigte sie den Bericht des Dr. med. G.________ vom 4. September 2014, worin dieser den Verlauf identisch dargestellt und zur Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter folgendes ausgeführt hatte: "100 % erstmalig ab 1.1.2014, durchgehend seit dem 14.5.2014 bis 30.6.2014;". Das kantonale Gericht setzte sich auch mit dem abweichenden Bericht des Dr. med. G.________ vom 23. Juni 2016 auseinander, wonach rückblickend doch schon ab dem 8. Januar 2014 eine (durchgehende) Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Es schloss indessen, die echtzeitlichen Einschätzungen des behandelnden Arztes seien zuverlässiger als dessen mehr als zwei Jahre später angestellten retrospektiven Überlegungen. Jedenfalls erweise sich, so die Vorinstanz weiter, der Schluss auf eine Wartezeiteröffnung per 1. April 2014 nicht als offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin stellt diesen letzten Schluss nicht in Abrede. Die stattdessen vorgebrachten Ausführungen, wie die vorhandenen echtzeitlichen und retrospektiven Berichte des Dr. med. G.________ ihrer Auffassung nach und abweichend von den Feststellungen der IV-Stelle zu würdigen gewesen wären, zielen mit Blick auf das in E. 5 Dargelegte zum vornherein ins Leere. Dies im Übrigen umso mehr als die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig behauptet, der behandelnde Psychiater des Versicherten habe am 8. Januar 2014 ein auf eine volle Arbeitsunfähigkeit lautendes Attest ausgestellt und dieses am 12. Februar 2014 bis auf Weiteres verlängert. Korrekt ist vielmehr, dass Dr. med. G.________ am 12. Februar 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2014 bis auf Weiteres attestiert hatte.  
 
6.2. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden ist.  
 
7.  
 
7.1. Das Vorliegen eines sachlichen Konnexes ist unbestritten. So räumt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, der Gesundheitsschaden (depressive Erkrankung) des Versicherten sei seit dem Rückfall immer gleich geblieben und habe schliesslich zur Invalidität geführt. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
7.2. In Bezug auf den zeitlichen Konnex hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 erwogen, mit der Behauptung, es habe eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent seit dem 8. Januar 2014 bestanden, beanstande die Beschwerdeführerin die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich. Dies sei gerade Voraussetzung für ihre Rechtsmittelbefugnis. Weil die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. Dezember 2016 trotz dieser Befugnis nicht angefochten habe, sei der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit verbindlich.  
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich zu beanstanden. Damit erhellt nicht, weshalb ihr das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung der Verfügung vom 13. Dezember 2016 gefehlt haben soll, wie sie behauptet. Ist aber gestützt auf diese - für die Beschwerdeführerin verbindliche - Verfügung davon auszugehen, eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent bestehe seit dem 1. April 2014, ist der zeitliche Zusammenhang mit der Vorinstanz ohne Weiteres gegeben. Das dagegen in der Beschwerde Vorgebrachte beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent habe bereits seit dem 8. Januar 2014 bestanden und es habe sich bei der Anstellung bei der F.________ AG lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt. In Bezug auf diese Einwände kann auf das bereits zuvor in E. 6.1 Dargelegte verwiesen werden. 
 
7.3. Sind sachliche und zeitliche Konnexität im dargelegten Sinne zu bejahen, ist keine der Beschwerdegegnerinnen leistungspflichtig. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
8.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner