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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_369/2022  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, Leierweg 265, 4497 Rünenberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienrecht; Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Mai 2022 
(400 22 26 [400 21 75/150 20 1868 IV]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin), mit Sitz in U.________, wurde am 10. Juli 1997 gegründet und bezweckt namentlich die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Textilien. Ihr Aktienkapital von Fr. 100'000.-- besteht aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Im Aktienbuch vom 10. Juli 1997 waren B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) als Eigentümer der Aktien Nr. 1 bis 59, C.________ als Eigentümer der Aktie Nr. 60 und D.________ als Eigentümerin der Aktien Nr. 61 bis 100 eingetragen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gab der Kläger seinen sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Beklagten bekannt. 
 
B.  
 
B.a. Am 3. August 2020 gelangte der Kläger an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte:  
 
" Es sei für die Beklagte [...] eine ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen mit den Traktanden: 
 
1. Wahlen Verwaltungsrat 
a) Antrag 1: Abberufung von Frau D.________ 
b) Antrag 2: Neuwahl von Herrn E.________ [...] 
 
2. Die ordentliche Generalversammlung sei direkt durch das Gericht mittels ein geschriebenem Brief einzuberufen auf einen Termin, der frühestens 20 Tage nach der Versandeinladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand stattfindet. Als Ort für die Generalversammlung sei der Sitz der Gesellschaft, [...], zu bestimmen. Die Einladung sei den beiden Aktionären B.________ [...] und D.________ [...] zuzustellen. 
 
3. [Kosten und Entschädigungsfolgen]". 
 
Der Kläger machte geltend, er sei (nach Erwerb des Aktienzertifikats Nr. 2 von C.________) Eigentümer von 60 % der Namenaktien der Beklagten und nach aArt. 699 Abs. 3 OR berechtigt, die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung (nachfolgend: GV) zu verlangen. Da die Beklagte auf sein Schreiben vom 4. Juni 2020 (Antrag auf Einberufung einer GV einschliesslich konkretem Beschlussantrag) nicht reagiert habe, sei er gezwungen, die Einberufung der ordentlichen GV durch den Richter zu verlangen. 
 
B.b. Mit Gesuchsantwort vom 27./28. September 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit auf dieses eingetreten werden könne. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, solange strafrechtlich nicht untersucht sei, ob das Aktienzertifikat Nr. 2, mit Indossament lautend auf den Kläger, oder das Aktienbuch der Beklagten, als falsche Urkunde zu gelten habe.  
 
B.c. Nach Eingang einer freiwilligen Replik des Klägers vom 21. Oktober 2020 ordnete die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 die Sistierung des Verfahrens an, vorerst bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.  
 
B.d. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 8. Januar 2021 gut. Es wies die Zivilgerichtspräsidentin an, das erstinstanzliche Verfahren weiterzuführen.  
 
B.e. Mit Entscheid vom 29. März 2021 trat die Zivilgerichtspräsidentin auf das Gesuch des Klägers mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Gerichtsgebühr auferlegte sie den Parteien zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.  
Sie erwog, der Kläger habe zwar glaubhaft gemacht, dass die formellen Voraussetzungen von aArt. 699 Abs. 3 OR erfüllt seien. Allerdings sei am 28. August 2020 statutenkonform zu einer ordentlichen GV der Beklagten zum Geschäftsjahr 2019 eingeladen worden, die am 19. September 2020 stattgefunden habe. Damit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, die Einberufung einer ordentlichen GV für das Geschäftsjahr 2019 zu verlangen. Dieser sei aber bei Einreichung seines Gesuchs in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, was bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen sei. 
 
B.f. Dagegen erhob der Kläger am 7. April 2021 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.  
 
B.g. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 hiess das Kantonsgericht die Berufung des Klägers teilweise gut. Es hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Beklagte an, eine ordentliche GV für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen, mit den Traktanden gemäss dem Gesuch des Klägers (Dispositivziff. 1 und 2). Zudem stellte es die Nichtigkeit der Beschlüsse der ordentlichen GV der Beklagten vom 19. September 2020 fest (Dispositivziff. 3).  
Es erwog, indem die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. dessen Anträge nicht in die Traktandenliste der GV aufgenommen habe, habe sie auch sein Traktandierungsrecht verletzt. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nach aArt. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, es sei die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der Anträge anzuordnen. Die Erstinstanz habe jedoch - betreffend das Recht auf Einberufung einer GV - erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der Beklagten in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur aArt. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Bestimmungen der Beklagten (aArt. 700 Abs. 1 OR). Diese formellen Mängel wögen schwer, da sie es dem Kläger verunmöglicht hätten, rechtzeitig von der GV zu erfahren und seine Aktionärsrechte wahrzunehmen. Es sei von Amtes wegen (Art. 706b OR) die Nichtigkeit der Beschlüsse der GV vom 19. September 2020 festzustellen, womit das Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich seiner mit Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Anträge zu bejahen sei. In teilweiser Gutheissung des klägerischen Gesuchs hob das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Beklagte an, eine GV für das Geschäftsjahr 2019 mit den Anträgen gemäss klägerischem Gesuch (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.a) einzuberufen. 
 
B.h. Eine dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen der Beklagten hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) teilweise gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.  
Es erwog im Wesentlichen, die Vorinstanz habe im konkreten Einzelfall betreffend die Einberufungsformalitäten (insbesondere die Mitteilungsmodalitäten) nicht (erstmals) auf die Statuten 2013 abstellen dürfen, ohne den Parteien vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (Rückweisungsentscheid E. 6.5 in fine). Weiter stellte es fest, dass die in Rechtskraft erwachsende Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen im Dispositiv ein entsprechendes Feststellungsbegehren voraussetze, wobei sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ergebe, dass der Kläger ein solches Feststellungsbegehren gestellt hätte (Rückweisungsentscheid E. 7.1.2 f.). 
 
B.i. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 lud das Kantonsgericht die Parteien zur Stellungnahme bezüglich der vom Bundesgericht gerügten Punkte ein, insbesondere zur Gültigkeit der Statuten 2013. Am 7. März 2022 reichte der Kläger und am 15. März 2022 die Beklagte ihre jeweilige Stellungnahme ein. Es folgte eine freiwillige Replik der Beklagten, worauf der Kläger duplizierte.  
 
B.j. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 hob das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid (erneut) auf und wies die Beklagte an, eine ordentliche GV für das Geschäftsjahr 2019 mit den Traktanden gemäss klägerischem Gesuch (Dispositivziff. 1 und 2) einzuberufen.  
Es erwog, der Beschwerdegegner habe die Gültigkeit der Statuten 2013 hinreichend dargelegt. Sowohl der öffentlich beurkundete Beschluss der GV vom 6. August 2013 über die generelle Statutenänderung als auch deren Eintragung in das Handelsregister seien urkundlich nachgewiesen. Zudem sei grundsätzlich von der Gültigkeit des Beschlusses der GV vom 6. August 2013 und damit der Statuten 2013 auszugehen. Aus den dargelegten Unterlagen könne jedenfalls nicht eindeutig erschlossen werden, dass die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 ungültig zustande gekommen wären und nicht den Anforderungen von aArt. 647 OR entsprächen, selbst wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, ihre Vollmacht habe einzig den Verzicht auf die eingeschränkte Revision abgedeckt. Die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 seien weder rechtzeitig angefochten, noch sei bis heute deren Nichtigkeit festgestellt worden. Es sei bis auf Weiteres (betreffend die Einberufungsvorschriften) von deren Gültigkeit auszugehen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2022 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 29. März 2021 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Verfahrensakten. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
Mit Gesuch vom 26. September 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die weitschweifige Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin zur Verbesserung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei nicht gültig bevollmächtigt. Die von D.________ erteilte Vollmacht könne keine Rechtswirksamkeit (mehr) entfalten, da D.________ an der am 13. August 2022 stattfindenden GV für das Geschäftsjahr 2021 als Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin abgewählt worden sei. An anderer Stelle in seiner Beschwerdeantwort macht er sogar sowohl hinsichtlich der GV für das Geschäftsjahr 2020 als auch derjenigen für das Geschäftsjahr 2021 geltend, D.________ sei als bisherige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin nicht mehr wiedergewählt und er (der Beschwerdegegner) sei stattdessen als neuer Verwaltungsrat gewählt worden. Ein GV-Protokoll reicht er allerdings einzig betreffend die GV für das Geschäftsjahr 2021 ein, die am 13. August 2022 stattgefunden haben soll. Im Handelsregister ist D.________ sodann weiterhin als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Die dem Bundesgericht vorliegende und von D.________ unterzeichnete Vollmacht datiert vor dem 13. August 2022. Dass die Vollmacht explizit widerrufen wurde, macht der Beschwerdegegner sodann nicht geltend. Er vermag damit insgesamt nicht hinreichend darzutun, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht gehörig bevollmächtigt wäre.  
 
1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
4.  
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
5.  
 
5.1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1).  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Vorinstanz stehe betreffend die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 19. September 2020 im Widerspruch zum Rückweisungsentscheid, ist ihr nicht zu folgen. Der Entscheid erwächst in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Eine (erneute) Feststellung der Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 19. September 2020 findet sich im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.j) unbestrittenermassen nicht.  
 
6.  
Der Beschwerdegegner hat - wie erwähnt - die Rückweisung der "übermässig weitschweifigen" Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht hat dies zwar abgelehnt (vgl. hiervor Sachverhalt lit. C), was aber nichts an deren Weitschweifigkeit ändert. Die Beschwerde umfasst über 100 Seiten, ihre Struktur ist unnötig kompliziert und bei den rechtlichen Ausführungen wird ausserordentlich weit und teilweise auch unnötig ausgeholt (vgl. zum Beispiel die theoretischen Ausführungen zum Notariatsrecht). Auch wird die Prozessgeschichte ausführlich dargestellt, ohne dass hinreichende Sachverhaltsrügen (vgl. hiervor E. 3) erhoben werden. Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG kann das Bundesgericht übermässig weitschweifige Rechtsschriften unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Änderung zurückweisen. Auch im Falle einer weitschweifigen Rechtsschrift kann somit - wie vorliegend - eine Rückweisung zur Verbesserung unterbleiben (Urteil 1B_299/2020 vom 3. Juni 2021 E. 1.4).  
 
7.  
Umstritten ist die Gültigkeit der Statuten 2013, auf welche die Vorinstanz namentlich im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten abgestellt hat. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, dem GV-Beschluss vom 6. August 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Eröffnung der GV festgestellt habe, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft rechtsgültig vertreten und die GV vom 6. August 2013 als Universalversammlung konstituiert und beschlussfähig gewesen sei. In der schriftlichen Antwort des Notars auf den Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft habe dieser festgehalten, dass mit der Einführung der Möglichkeit des Opting-outs im Zuge der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2008 in aller Regel gleich generelle Statutenänderungen durchgeführt und öffentlich beurkundet worden seien. Dabei hätten die Handelsregisterämter neue Muster-Standard-Statuten herausgegeben, die auch hier verwendet worden seien. Es könne jedenfalls - so die Vorinstanz weiter - aus den dargelegten Unterlagen nicht eindeutig geschlossen werden, dass die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 ungültig zustande gekommen seien und nicht den Anforderungen von aArt. 647 OR entsprächen, selbst wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, ihre Vollmacht habe einzig den Verzicht auf die eingeschränkte Revision abgedeckt. Nach Erteilung der Vollmacht an den Beschwerdegegner zwecks Vollzugs des Opting-outs hätte D.________ als (damalige) Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin die Statutenänderung überprüfen und entsprechende Massnahmen einleiten müssen, falls sie mit der generellen Statutenänderung nicht einverstanden gewesen wäre. Die entsprechenden GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 seien weder rechtzeitig angefochten, noch sei bis heute deren Nichtigkeit festgestellt worden, womit bis auf Weiteres von deren Gültigkeit auszugehen sei. Als Ergebnis lasse sich daraus einerseits feststellen, dass in Bezug auf die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 abgestellt werden könne. Andererseits sei das Verfahren nicht bis zum Abschluss der laufenden strafrechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdegegner zu sistieren. Für den Fall, dass ein künftiges strafrechtliches Urteil gegen den Beschwerdegegner im Widerspruch zum Entscheid stehen sollte, könne die Beschwerdeführerin im Übrigen bei gegebenen Voraussetzungen eine Revision des Entscheids verlangen.  
 
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür bzw. verletze Art. 9 ZGB (Beweis mit öffentlicher Urkunde), weil sie betreffend die im Handelsregister eingetragene Statutenänderung vom 6. August 2013 bzw. die Mitteilungsformalitäten auf einen nicht beglaubigten (Internet-) Handelsregisterauszug (Gesuchsbeilage 1) abstelle, ist ihre Rüge unbegründet. Die Beschwerdeführerin tut nicht hinreichend dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesuchsbeilage 1 nicht dem (damaligen) Handelsregistereintrag entsprochen haben soll.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, weil die Vorinstanz auf Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Stellungnahme vom 7. März 2022 Bezug genommen bzw. abgestellt habe.  
Die Gültigkeit der Statuten 2013 wurde von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren, das zum Rückweisungsentscheid führte, erstmals aufgeworfen. Entsprechend hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid von den Parteien eine (zusätzliche) Stellungnahme namentlich zur Gültigkeit der Statuten 2013 eingeholt (vgl. Sachverhalt hiervor lit. B.i). Sie erwog dazu, ebenfalls zu würdigen seien die im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahmen der Parteien im März bzw. im April 2022, soweit sich diese zu den im Rückweisungsentscheid gerügten Punkten äusserten, namentlich zur Gültigkeit der Statuten 2013. Damit ist der Vorwurf unbegründet, die Vorinstanz verstosse gegen das Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO), indem sie auf Behauptungen in der Stellungnahme des Beschwerdegegners abstelle. 
 
 
7.4. Auch soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihr nicht zu folgen. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung des Gerichts, sein Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass dieses sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Der vorinstanzliche Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass und weshalb sie im Rahmen des von ihr zu beurteilenden Verfahrens von der Gültigkeit der Statuten 2013 ausging, womit eine sachgerechte Anfechtung möglich war.  
 
7.5. Eine Rechtsverletzung sieht die Beschwerdeführerin weiter darin, dass die Vorinstanz die Vorfrage der Gültigkeit der Statuten 2013 nicht geprüft und stattdessen allein auf ein "eingeschränktes" Beweismass abgestellt habe, um daraus herzuleiten, die Statuten 2013 seien hinreichend nachgewiesen und urkundlich dokumentiert.  
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie erwog, der Beschwerdegegner habe die Gültigkeit der Statuten 2013 hinreichend dargelegt und es sei bis auf Weiteres von deren Gültigkeit auszugehen. Für das Begehren um Einberufung einer GV im Sinne von aArt. 699 Abs. 4 OR genügt es, wenn die gesuchstellende Person dem Gericht glaubhaft macht, dass sie Aktionärin ist (BGE 102 Ia 209 E. 2; Urteile 4A_134/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.3; 4A_508/2020 vom 25. März 2021 E. 3.2; 4A_184/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.1; 4A_507/2014 vom 15. April 2015 E. 5.6; vgl. zuletzt: Urteil 4A_335/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3). Dies muss grundsätzlich auch gelten, soweit es vorliegend im Zusammenhang mit den Einberufungsvorschriften um die Gültigkeit der Statuten 2013 geht, die im Handelsregister als aktuelle Statuten der Beschwerdeführerin eingetragen sind. Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist - wie bei der Aktionärseigenschaft - damit gerechtfertigt, dass die Entscheidung des Richters keine Bindungswirkung betreffend eine mögliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage hinsichtlich eines GV-Beschlusses hat (vgl. zit. Urteil 4A_335/2022 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdegegner habe die Gültigkeit der Statuten 2013 hinreichend dargelegt und sie habe im Verfahren betreffend die Einberufung einer ordentlichen GV nicht abschliessend (im Sinne eines strikten Beweises) über die Gültigkeit der GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 und damit der Statuten 2013 zu befinden (vgl. auch hiernach E. 7.6).  
 
7.6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei geradezu ausgeschlossen, dass die Vorinstanz keine Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses der GV vom 6. August 2013 und damit der Statuten 2013 gehabt habe. Sie rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, weil die Vorinstanz allein auf die Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt und ihre entgegenstehenden Behauptungen völlig ausser Acht gelassen habe. Diese Behauptungen beträfen namentlich den Inhalt der Vollmacht, die Konstituierung der GV als Universalversammlung sowie die staatsanwaltschaftliche Befragung des Notars bzw. dessen Antworten anlässlich der Befragung.  
Die Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 4) über weite Strecken nicht. Sie zeigt namentlich nicht hinreichend auf, welche ihrer prozesskonform vorgebrachten Behauptungen die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll bzw. inwiefern deren Berücksichtigung zwingend zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Vorinstanz ist jedenfalls keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie berücksichtigt, dass die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 weder rechtzeitig angefochten noch deren Nichtigkeit festgestellt wurde. Ebenso wenig verfällt sie in Willkür, indem sie erwägt, D.________ als (damalige) Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin hätte die Statutenänderung prüfen und entsprechende Massnahmen einleiten müssen, falls sie mit einer generellen Statutenänderung nicht einverstanden gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin tut nicht hinreichend dar, weshalb ihr das Verhalten ihrer (damaligen) Verwaltungsrätin nicht angerechnet werden sollte. Damit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vollmacht hinsichtlich des Vollzugs des Opting-outs von vornherein nicht einschlägig. Was sie sodann unter dem Stichwort "Universalversammlung" ausführt, beschränkt sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Auch die weitschweifigen theoretischen Ausführungen zum Notariatsrecht (Ermitteln, Formulieren und Bezeugen) vermögen nicht zu begründen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie erwog, es sei vorliegend von der Gültigkeit der Urkunde vom 6. August 2013 bzw. der Statuten 2013 auszugehen. Nichts ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 9 ZGB
 
7.7. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohne Verletzung von Bundesrecht auf die Einberufungsformalitäten gemäss den Statuten 2013 abstellen und gestützt darauf zum Ergebnis gelangen, die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 verletze diese Bestimmungen, womit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Einberufung einer ordentlichen GV für das Jahr 2019 zu bejahen sei.  
 
8.  
Nicht einschlägig sind sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Behaftungen des Beschwerdegegners". Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf die sich aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebenden Mitteilungsformalitäten gemäss den Statuten 2013 abgestellt hat. Die Beanstandung im Rückweisungsentscheid richtete sich vielmehr dagegen, dass die Vorinstanz (erstmals) auf die Einberufungsformalitäten gemäss den Statuten 2013 als offenkundige Tatsache abgestellt hat, ohne aber den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid explizit: "O bwohl es sich beim Handelsregisterauszug um offenkundige Tatsachen handelt, lässt sich daraus in der vorliegenden besonderen Konstellation [...] nicht ableiten, dass die Vorinstanz betreffend die Einberufungsformalitäten (namentlich die Mitteilungsmodalitäten) - entgegen der Erstinstanz - auf die Statuten 2013 abstellen durfte, ohne den Parteien vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen " (Rückweisungsentscheid E. 6.5). Hätte die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin nun eventualiter argumentiert - im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten ohnehin gar nicht auf den Handelsregisterauszug bzw. die Statuten 2013 abstellen dürfen, weil sich der Beschwerdegegner nicht darauf berufen haben soll, hätte sich eine Rückweisung, damit sich die Parteien zur Gültigkeit der Statuten 2013 äussern können, offensichtlich erübrigt (vgl. im Übrigen E. 5.1 hiervor). Im Übrigen verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdegegner (wenn auch nicht im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten) auch auf die Statuten 2013 berufen hat, zum Ergebnis gelangt, es sei ihm grundsätzlich zuzulassen, sich auch hinsichtlich der Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 zu berufen.  
 
9.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich bei der richterlichen Einberufung nach aArt. 699 Abs. 4 OR (ab dem 1. Januar 2023 neu geregelt in nArt. 699 Abs. 5 OR) um eine rein formelle Massnahme handle, bei der nicht richterlich zu beurteilen sei, ob die an der GV zu fassenden Beschlüsse tatsächlich Gültigkeit erlangten. 
 
9.1. Gemäss aArt. 699 Abs. 4 OR hatte der Richter auf Antrag der Gesuchstellerin die Einberufung der GV anzuordnen, wenn der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht innert angemessener Frist entsprach. Mit (vollständigem) Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020 am 1. Januar 2023 bestimmt Art. 699 Abs. 5 OR neu, dass die Gesuchsteller dem Gericht beantragen können, die Einberufung anzuordnen, wenn der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, entspricht. Dadurch soll (für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung) Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Gesuchs um Durchführung einer GV zu laufen und wird durch die Zustellung der Einberufung der GV gewahrt. Bleibt der Verwaltungsrat untätig, so erfolgt die Einberufung wie bisher durch das Gericht, das im summarischen Verfahren (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO) entscheidet (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 399, 549 Ziff. 2.1.25).  
Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf aArt. 699 Abs. 4 OR (bzw. nArt. 699 Abs. 5 OR) sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob der oder die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von aArt. 699 Abs. 3 Satz 1 OR (bzw. nArt. 699 Abs. 3 OR) erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (BGE 142 III 16 E. 3.1; 112 II 145 E. 2a; 102 Ia 209 E. 2; Urteil 4A_605/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.1.2).  
Der Einberufungsrichter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Denn bei der richterlichen Einberufung handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch den Richter bindet, der über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufenen Versammlung gefasst worden sind (BGE 142 III 16 E. 3.1; 112 II 145 E. 2a). Der Einberufungsrichter hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beurteilen, ob die an der GV zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen (BGE 142 III 16 E. 3.1 mit Hinweis; zit. Urteil 4A_184/2019 E. 2.1; Urteil 4P.127/1991 vom 27. September 1991 E. 4; zuletzt: zit. Urteil 4A_335/2022 E. 3). 
 
Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten: Der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Der Einberufungsrichter hat mithin einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich oder schikanös herausstellt (BGE 142 III 16 E. 3.1). 
 
9.2. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt eine Änderung der oben dargelegten Rechtsprechung. Nach konstanter Praxis muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 III 66 E. 10; 132 III 770 E. 4; 127 II 289 E. 3a).  
 
9.3. Die Beschwerdeführerin vermag keine Gründe darzutun, die es rechtfertigen würden, von der langjährigen, konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Sie macht im Wesentlichen geltend, werde an der rein formellen Prüfung festgehalten, ergäben sich - ganz besonders im Falle von statuten- und/oder gesetzeswidrigen Traktanden - prozessuale Leerläufe, die der Rechtssicherheit abträglich seien und die angestrebte Raschheit des Einberufungsverfahrens geradezu neutralisierten. Zudem macht sie generelle Ausführungen zur Unterscheidung zwischen "typischen und atypischen Summarverfahren". Damit lässt sich eine Änderung der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht begründen.  
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf eine materielle Prüfung des beschwerdegegnerischen Einberufungs- und Traktandierungsbegehrens verzichtet. 
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass sie durch die Nichttraktandierung des vom Beschwerdegegner beantragten Verhandlungsgegenstands sowie der entsprechenden Anträge aArt. 700 Abs. 2 OR verletzt habe. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Traktandum "Wahlen" umfasse auch das beschwerdegegnerische Traktandum "Abberufung von Frau D.________" und "Neuwahl von Herrn E.________".  
 
10.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür (vgl. hiervor E. 4) verfallen sein soll, indem sie erwog, das Traktandum Ziff. 6 "Wahlen" mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf "Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.________" umfasse offensichtlich nicht auch die Anträge des Beschwerdegegners auf "Abberufung von Frau D.________" und "Neuwahl von Herrn E.________". Ihre Ausführungen beschränken sich über weite Strecken in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die massgeblichen Beteiligungsverhältnisse nicht in ihre Begründung miteinbezogen. Sie tut aber nicht - jedenfalls nicht hinreichend - dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse zwingend zum Ergebnis hätte führen müssen, der einzige Antrag des Verwaltungsrates auf "Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.________" umfasse offensichtlich auch die Anträge des Beschwerdegegners auf "Abberufung von Frau D.________" und "Neuwahl von Herrn E.________". Soweit sich die Beschwerdeführerin betreffend den Antrag auf "Neuwahl von Herrn E.________" erneut dagegen wendet, dass lediglich eine formelle Prüfung des Begehrens erfolgte, kann auf die Ausführungen in E. 9 hiervor verwiesen werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz in E. 2.8 ihres Urteils in einer Eventualbegründung zutreffend festgehalten, selbst wenn man die Beteiligungsverhältnisse bei der Auslegung der Traktanden im Sinne der Beschwerdeführerin berücksichtigen möchte, würde dies nichts an der Verletzung der Einberufungsformalitäten mangels korrekter Einladung zur GV ändern.  
 
10.3. Nichts ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine weitere GV, die am 23. Oktober 2021 stattgefunden haben soll, zumal sie selbst in ihrer Beschwerde ausführt, anlässlich der GV sei das Traktandum "Wahl von E.________" wegen angeblich krasser Statutenwidrigkeit nicht zur Beschlussfassung durch die GV vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie in ihrem Entscheid nicht auf diese GV eingegangen ist (vgl. hiervor E. 7.4). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Beschlüsse der GV vom 23. Oktober 2021, zu der ebenfalls mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eingeladen worden sein soll, nicht angefochten habe, muss - entgegen der Beschwerdeführerin - jedenfalls nicht abgeleitet werden, es sei entgegen der Vorinstanz von der Gültigkeit der Statuten 2007 auszugehen.  
 
11.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die (ergänzende) vorinstanzliche Erwägung richtet, wonach hinzu komme, dass auch aus ihrem Verhalten auf eine Missachtung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts des Beschwerdegegners geschlossen werden müsse, genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 4) nicht. Sie setzt sich namentlich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen in E. 3.5.5 auseinander. Darauf ist somit, mangels hinreichender Rüge, nicht weiter einzugehen. 
 
12.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross