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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_986/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Raub usw.; Strafzumessung; Willkür; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. März 2022 (SB200493-O/Ucwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. September 2020 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ zusammen mit zwei Mitbeschuldigten wegen versuchten Raubes sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu 6 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu 55 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt. Ausserdem verwies es ihn für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von A.________ am 21. März 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und ihm sei eine Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei er vom Vorwurf des versuchten Raubes frei und stattdessen der strafbaren Vorbereitungshandlung nach Art. 260bis lit. d StGB schuldig zu sprechen. Die Sache sei zur Neufestsetzung der Strafe, der Landesverweisung, der Genugtuung sowie der Kosten und subeventualiter zur integralen Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts, da eine Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B.________ erst stattgefunden habe, als dieser ein Geständnis abgelegt hatte. Vorher sei der Beschwerdeführer insgesamt achtmal einvernommen worden, ohne an den Befragungen der Mitbeschuldigten teilnehmen zu können. Daher sei sein Teilnahmerecht verletzt und dürften die Einvernahmen der Mitbeschuldigten nach dem 20. Februar 2018, spätestens nach dem 25. April 2018 nicht verwertet werden. Dies gelte ebenso für sämtliche Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2019, die sich auf unverwertbare Einvernahmen bezögen. 
 
1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).  
Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 und E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus seinen Ausführungen erhellt, dass das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B.________ getrennt geführt wurde. Dies ergibt sich auch aus der Anklageschrift. Die getrennte Verfahrensführung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Mit Blick auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 142 I 99 E. 1.7) ist davon auszugehen, dass dies aus einem vertretbaren sachlichen Grund geschah (zum Grundsatz der Verfahrenseinheit und den Voraussetzungen getrennter Verfahren vgl. Art. 29 und Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; Urteile 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen bestand in den getrennten Verfahren seitens des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Teilname an den Befragungen des Mitbeschuldigten B.________. Zudem ist unbestritten, dass er sein Teilnahmerecht an der Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2019 unter Beteiligung seines Verteidigers wahrnehmen und sich mit den erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen konnte. Art. 147 Abs. 1 StPO wurde damit Genüge getan. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, an welchen Einvernahmen der weiteren Beschuldigten er nicht hat teilnehmen können, die zu seinen Lasten verwertet worden wären. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Dokumentationspflicht. Es sei unklar, wie die Observationsberichte zustandegekommen seien, wer die Observationen geführt und protokolliert habe. Die Observationsberichte seien zudem unvollständig. 
 
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK).  
Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). 
Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). 
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3). 
 
2.2. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er bestreitet nicht, dass die rapportierenden Beamten in den Observationsberichten mit vollem Namen genannt wurden. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass in einigen Berichten die observierenden Personen mit einem Kürzel vermerkt sind. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Urheber der Erkenntnisse identifizierbar seien, weist er nicht als willkürlich aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund möglich, die observierenden Personen zu ermitteln resp. dies zu beantragen und gegebenenfalls deren Einvernahme zu verlangen, sofern er Zweifel an der Richtigkeit der Berichte oder der Beobachtungen gehabt hätte. Dies macht er aber nicht geltend. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden kann, Entlastungsbeweise wenigstens geltend zu machen und konkret zu benennen. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der behaupteten formellen Mangelhaftigkeit der Observationsberichte für sich ableiten will. Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass an Berichte respektive Protokolle von überwachten Gesprächen nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind wie sie für Einvernahmeprotokolle gelten. Ohnehin stellt der Beschwerdeführer überhöhte Anforderungen an die Aktenführungspflicht, ohne daraus konkret etwas abzuleiten. Dies gilt auch, soweit er rügt, aus den Observationsberichten gehe nicht hervor, wie diese in der Form, in der sie schliesslich Eingang in die Akten gefunden hätten, zustandegekommen seien, welche Instruktionen die Observierenden erhalten hätten und insbesondere wie entschieden worden sei, was protokolliert und in die Berichte aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorschriften über die Aktenführung und Dokumentation keinen Selbstzweck darstellen, sondern dazu dienen sollen, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann. Dafür, dass dies vorliegend nicht möglich gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und dies ist nicht ersichtlich.  
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, verstösst es nicht gegen die Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis). Daraus lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht schliessen, die Behörden hätten selektiv nur belastende Tatsachen erhoben. Soweit er daraus ableitet, die Vorinstanz habe Umstände, die für seine legitime Anwesenheit im Bereich des geplanten Tatorts sprechen würden, systematisch ausgeblendet und zu Unrecht auf rein deliktische Motive geschlossen, ist darauf im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. 
Ferner begründet die Vorinstanz schlüssig, dass es sich bei den Datensätzen aus Überwachungsmassnahmen, deren Fehlen der Beschwerdeführer geltend mache, um leere Aufzeichnungen handle, d.h. um solche ohne Gesprächsaufzeichnungen. Dies sei bei Durchsicht der Akten auf dem Datenträger ohne Weiteres erkennbar. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass weitere Gesprächsaufzeichnungen vorlägen, die dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden wären. Dass diese Feststellung willkürlich wäre, begründet der Beschwerdeführer nicht. Gleiches gilt für das beanstandete Zustandekommen der Observationsberichte. Gemäss Vorinstanz finden sich keine Hinweise auf eine unzulässige Selektion der Akten zuungunsten des Beschwerdeführers. Daran ändert nichts, dass die observierenden Beamten vor dem Einsatz dahingehend informiert worden sein sollen, die Observierten seien mutmasslich Mitglieder der sog. "C.________"-Gruppierung. Es ist unerfindlich, weshalb vor diesem Hintergrund unabhängige Observationen nicht mehr möglich gewesen sein sollen. Auch kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht wirksam verteidigen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 
Fehl geht schliesslich der Einwand, wonach die Observierenden vor ihrem Einsatz oder vor Verfassen der Berichte über ihre Zeugenpflichten hätten belehrt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers statuiert das von ihm angerufene Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.3 eine derartige Verpflichtung nicht. Darin ging es vielmehr um die gerichtliche Befragung eines Observierenden als Zeugen zu dessen Bericht, was die dortige Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hatte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Entscheid gleichfalls überzeugend begründet, dass auch die Audioprotokolle und diesbezüglichen Übersetzungen gesetzeskonform zustandegekommen sind. Die Vorinstanz legt dar, dass für die Übersetzung akkreditierte Dolmetscher eingesetzt wurden, die über die verwendeten Kürzel eindeutig identifizierbar sind und zu Beginn der Überwachung auf ihre Dolmetscherpflichten hingewiesen wurden, was sie unterschriftlich bestätigten. Dies offensichtlich im Unterschied zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3, sodass er daraus ebenfalls nichts für sich ableiten kann. Vielmehr kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er bestreitet einen gemeinsamen Tatplan, namentlich zur Verwendung einer Waffe sowie die Annahme, wonach er bei seiner Verhaftung kurz vor der Weiterfahrt in Richtung Bijouterie gewesen sei. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, den Grundsatz "in dubio pro reo" und den Untersuchungsgrundsatz. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die polizeilichen Beobachtungen und Überwachungsmassnahmen sowie die Aussagen des Beschuldigten B.________ als erstellt, dass dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Beschuldigten geplant habe, am 19. Februar 2018 das Schmuckgeschäft D.________ in U.________ auszurauben. Zu diesem Zweck hätten die Beschuldigten Ende Januar 2018 unter falschem Namen ein Ferienhaus in der Gegend sowie zwei Autos angemietet und zwei Motorräder resp. -roller, davon zumindest eines mit gestohlenen Kennzeichen, für die Tatausführung bereitgestellt. Ferner hätten die Beschuldigten in den Tagen vor der Tat diverse Kontrollfahrten gemacht, sich wiederholt im Zentrum von U.________ bewegt und dort Schmuckgeschäfte von aussen beobachtet. Der Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2018 das Schmuckgeschäft D.________ sogar kurz betreten.  
Gestützt auf die Einlassung zweier Beschuldigter sowie die abgehörten Telefonate stehe ferner fest, dass der Plan aufgrund der getätigten Vorbereitungshandlungen spätestens am Abend des 18. Februar 2018 festgestanden habe. Demnach hätte das Schmuckgeschäft D.________ am folgenden Montagmorgen, dem 19. Februar 2018, auf die besprochene Art und Weise mit Waffengewalt überfallen werden sollen. So hätten die Beschuldigten in den beiden Autos zu den vorab parkierten Motorrollern fahren wollen. Von dort hätten der Beschwerdeführer, ausgestattet mit einer Umhängetasche und einem Vorschlaghammer zum Einschlagen der Vitrinen und der Mitbeschuldigte E.________ mit Tasche und Pistole mit vollem Magazin, die Roller behändigen und optimal für die Flucht bereitstellen sollen. Währenddessen hätte B.________ andernorts ein Fluchtauto bereitstellen und sich dann mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten E.________ vereinigen sollen. Der vierte Beschuldigte hätte mit dem zweiten Auto zur "Allèe V.________" fahren und von dort aus den ganzen Bereich überwachen, insbesondere nach allfälliger Polizei Ausschau halten sollen. Derweil hätten sich die übrigen drei Beschuldigten (der Beschwerdeführer, B.________ und E.________) zu Fuss zum Schmuckgeschäft D.________ begeben, wo B.________, einen Kunden vortäuschend, sich Zugang zum Geschäft verschafft, den Verkäufer mit der Pistole bedroht und den zwei Mitbeschuldigten Einlass gewährt hätte. Nach dem Überfall hätten die Beschuldigten zu den bereitgestellten Motorrädern laufen und damit zum vierten Beschuldigten fahren sollen, um diesem die Beute zu übergeben. Dieser hätte das Deliktsgut sogleich ins nahegelegene Ausland geschafft. Derweil wären die drei Mitbeschuldigten mit den Motorrädern respektive dem zweiten Auto zur Unterkunft zurückgekehrt. 
Gemäss der Vorinstanz steht aufgrund der polizeilichen Observation fest, dass die Beschuldigen am 19. Februar 2018, wie im vorstehend dargelegten Tatplan vorgesehen, mit zwei Fahrzeugen nach U.________ fuhren. Dort angekommen, seien die beiden Beifahrer, d.h. der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte E.________, aus den Autos ausgestiegen und hätten sich zu Fuss zu den vorab parkierten Motorrädern begeben. Gerade als sie sich zur Weiterfahrt zum vereinbarten Treffpunkt mit B.________ am "Ufer W.________" bereit gemacht hätten, seien sie von der Polizei angehalten worden. Zeitgleich seien B.________ und der vierte Beschuldigte zu einem Parkplatz gefahren, wo ersterer eine Waffe, Handschuhe und eine Perücke für den Überfall bereit gelegt hatte und wo der vierte Beschuldigte kurz davor gestanden habe, zum vereinbarten Treffpunkt an die "Allée V.________" zu fahren. Alsdann seien die beiden ebenfalls verhaftet worden. 
 
3.3. Die hiervor dargestellten Erwägungen sind schlüssig.  
Die Vorinstanz verletzt weder ihre Überprüfungs- noch ihre Begründungspflicht, indem sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist, diese als zutreffend bewertet und sie sich damit zu eigen macht. Dies ist zulässig (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Übrigen nicht und bringt nichts vor, was Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Er bestreitet weder die Beobachtungen der Polizei oder die in den Fahrzeugen sichergestellten Deliktswerkzeuge - zwei Pistolen und einen Vorschlaghammer - noch die Aussagen des Beschuldigten B.________. Gestützt auf letztere sowie die abgehörten Gespräche und Beobachtungen geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einem gemeinsamen, arbeitsteiligen Tatplan, wie in der Anklage umschrieben, aus. Alle vier Beschuldigten wurden wiederholt zusammen observiert, residierten nach mutmasslichen Erkundungsfahrten im gemieteten Haus und wurden gemeinsam angehalten. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Audioprotokolle seien nicht verwertbar, kann ihm nach dem in Erwägung 2 Gesagten nicht gefolgt werden. Ferner irrt er, wenn er vorbringt, daraus ginge nichts Verdächtiges hervor, da er und der Mitbeschuldigte B.________ sich nur über die Polizei und Kameras unterhalten hätten. Zunächst ist dies mit Blick auf die gesamten dokumentierten Umstände sehr wohl verdächtig. Wie dem erstinstanzlichen Urteil zudem zu entnehmen ist, geht aus der besagten Audioüberwachung - vom 17. Februar 2018 - hervor, wie sich B.________ und der Beschwerdeführer über Uhren, Schmuck, deren Preise und mögliche Verkaufserlöse bzw. Abnehmer unterhielten. Weitere Themen waren Parkplätze und Fluchtrouten sowie die beste Zeit und die Modalitäten für den Überfall. Dabei wird B.________ mit den Worten zitiert: "Wir haben uns schön vorbereitet, haben alles durchdacht, wir haben es glaube ich verdient, Glück zu haben". Und "Morgen [lass] uns ausruhen Bruder und am Montag nach U.________ [fahren]. Über die Modalitäten des Überfalls sagte B.________ Folgendes: "Ich denke weil er [der Beschuldigte E.________] die grössere Beute einsammelt, kann er alleine gehen. Ich und du gehen zusammen". Darauf erwiderte der Beschwerdeführer: "Gut, nur, dass wir nicht zusammen sind, mit der ganzen Beute, ich und er [...]. Besser wäre, weil ich und du auf dem Roller sind [...] darum ist es für ihn besser, dass er alleine ist". 
Am Tag des geplanten Überfalls, dem 19. Februar 2018, wurde eine weitere Unterhaltung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer aufgezeichnet, wobei ersterer diesem folgende Anweisungen für den Überfall gab: "Bruder du als erster zur Türe, wir hinter dir, verstehst du, keine grosse Weisheit, oder? Das, was genommen wurde, wurde genommen [...]". Ferner lassen sich die im Vorfeld des geplanten Überfalls getätigten und observierten Fahrten, etwa zu den parkierten Rollern sowie durch diverse Quartiere U.________, zwanglos mit den Aussagen des Beschuldigten B.________ vereinbaren, wonach man mögliche Fluchtwege ausgekundschaftet habe. Jedenfalls ist diese Annahme nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht schlüssig zu erklären, welchen anderen - legalen - Zweck die beobachteten Fahrten, die Anmietung respektive der Erwerb von Fahrzeugen, das Mieten des Hauses und die Beobachtung verschiedener Schmuckgeschäfte in U.________ gehabt haben sollen. Aus dem Umstand, dass bei der Verhaftung der Beschuldigten zwei Pistolen sichergestellt wurden, den vorerwähnten abgehörten Gesprächen zum geplanten Vorgehen sowie den Aussagen von B.________ zum Tatplan, wonach er den Angestellten mit einer Waffe bedroht hätte, lässt sich zudem schliessen, dass auch der Beschwerdeführer um die Möglichkeit eines Waffeneinsatzes beim Raubüberfall wusste und dies zumindest in Kauf nahm. Jedenfalls ist auch diese Annahme der Vorinstanz, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht unhaltbar und verletzt nicht die Unschuldsvermutung. Daran ändert nichts, dass die Waffen nicht bei ihm gefunden wurden und er selbst möglicherweise keine Waffe einsetzen sollte. Mit Bezug auf den Beschuldigten E.________, bei dem ebenfalls eine Waffe festgestellt wurde, ergibt es zudem keinen Sinn, dass dieser um die Waffe in seiner Tasche nichts gewusst haben will. Der Beschwerdeführer kann daraus jedenfalls nichts Entlastendes ableiten. 
Gleichfalls schlüssig sind die Erwägungen der Vorinstanz zum sichergestellten Vorschlaghammer. Zufolge der Observationsberichte wurde dieser beim Beschwerdeführer selbst, respektive in der von ihm getragenen Umhängetasche, festgestellt und der Vorschlaghammer enthielt seine DNA. Es erscheint daher wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer davon und von der geplanten Verwendung des Hammers nichts gewusst haben soll. Der Beschwerdeführer weist diese Feststellungen jedenfalls nicht als willkürlich aus. Er zeigt lediglich auf, wie die Aussagen des Zeugen, eines Polizisten, seiner Meinung nach zu würdigen sind. Nicht zu beanstanden ist aufgrund der Beweislage schliesslich, dass die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte E.________ seien bei ihrer Verhaftung unmittelbar davor gewesen, mit den Rollern in Richtung des Schmuckgeschäfts D.________ zu fahren. Ob die Roller zu diesem Zeitpunkt noch abgeschlossen waren, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Unschuldsvermutung, wenn sie die Theorie des Beschwerdeführers, wonach seine DNA durch Dritte auf den Vorschlaghammer gekommen sein könnte, als unwahrscheinlich verwirft. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, bzw. dass sich solche geradezu aufgedrängt hätten. Dies ist namentlich nicht deshalb anzunehmen, weil unklar blieb, welche Polizisten das Tatwerkzeug allenfalls anfassten und wo genau die vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten E.________ gemäss Observation getragenen Taschen sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Abgesehen davon ist die Würdigung der Vorinstanz plausibel. Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer konnte sich ohne Weiteres über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Den antizipierten Verzicht auf weitere Beweismassnahmen prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Schwelle zum versuchten Raub sei zum Zeitpunkt der Verhaftung noch nicht überschritten worden. Ausserdem sei das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit mit Bezug auf ihn nicht erfüllt, da er von den Schusswaffen der Mitbeschuldigten nichts gewusst habe. 
 
4.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).  
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wann dies der Fall ist und ob noch die Möglichkeit bestand, dass der Täter ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteile 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Beschuldigten hätten nach ihrem gemeinsamen Tatplan die Schwelle zum Versuch überschritten, als sie sich am geplanten Tattag gemeinsam auf den Weg in die Innenstadt von U.________ machten. Es ist erstellt, dass die beiden Fahrer der Autos den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten E.________ bei den bereitgestellten Rollern abgesetzt hatten und zum Parkplatz an der Strasse X.________ weitergefahren waren. Ebenso steht fest, dass die Beschuldigten das für die geplante Tat erforderliche Werkzeug, einen Vorschlaghammer und zwei Pistolen, mit sich führten, als sie verhaftet wurden. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschuldigten den letzten entscheidenden Schritt unternommen hatten, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich, dass sich die Beschuldigten unmittelbar daran gemacht hätten, das Schmuckgeschäft D.________ zu betreten. Es ist nicht ersichtlich, welche, wenn nicht äussere Umstände, die die Tatverwirklichung verunmöglicht oder erschwert hätten, die Beschuldigten noch von ihrer Tat abgehalten hätten. Dies gilt, wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Erstinstanz zutreffend erwägt, selbst dann, wenn die Beschuldigten etwa vom Betreten des Ladengeschäfts abgesehen hätten, weil zuviele Leute vor Ort gewesen wären. Auch dabei hätte es sich um äussere Umstände ohne Relevanz für den Tatbeginn gehandelt. Ebenso wenig kann offensichtlich von einer weiteren reinen Erkundungsfahrt gesprochen werden, da diesfalls nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Beschuldigten die Tatwerkzeuge mitgenommen hätten. Bereits mit der gemeinsamen Fahrt in die Innenstadt - unter Mitnahme von Werkzeug und Waffen - ist nach dem konkreten Tatplan ein genügender örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur bewaffneten Wegnahme fremder Vermögenswerte, dem eigentlichen Raub, gegeben. Der Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten brachten denn auch nichts vor, was die äusserst inkriminierende Situation, in der sie verhaftet wurden, auch nur ansatzweise mit einem legalen Verhalten zu erklären vermöchte. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer und ein Mitbeschuldigter bereits den Zündschlüssel ins Schloss der Motorräder gesteckt und die Helme aufgesetzt hatten, um sich sogleich auf den Weg zum Tatort zu machen. So oder anders hatte der Raub nach dem gemeinsamen Tatplan bereits begonnen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit sei nicht erfüllt. 
 
5.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Abs. 2), oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Abs. 3).  
Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung begründen (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d f. mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er verkennt, dass das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit nicht notwendigerweise den Einsatz einer Waffe voraussetzt. Sein Einwand, wonach eine besondere Gefährlichkeit etwa dann vorliege, wenn der Täter dem Opfer aus kurzer Distanz eine Waffe an den Kopf hält, ist zwar zutreffend, geht aber an der Sache vorbei. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass, wiederum gemäss dem gemeinsamen Tatplan, mindestens der Mitbeschuldigte B.________ den Angestellten mit vorgehaltener Waffe bedrohen sollte, wobei auch der Beschuldigte E.________ eine Waffe auf sich trug. Daraus ergibt sich ebenfalls eine besondere Gefährlichkeit, wobei hierfür, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, praxisgemäss nicht notwendig ist, dass die Waffe durchgeladen und schussbereit wäre (BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2). Die Vorinstanz bejaht eine besondere Gefährlichkeit daher zu Recht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten der Mitbeschuldigten, insbesondere das Mitführen von Schusswaffen und deren geplanten Einsatz zumindest als Drohmittel, anrechnen zu lassen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer darum wusste und, mangels gegenteiliger Anzeichen, das Verhalten der Mitbeschuldigten mindestens billigte.  
An der Sache vorbei gehen nach dem vorstehend Gesagten schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zumindest der qualifizierte Raub noch nicht begonnen habe, da hierfür ebenfalls unmittelbar zur Verwirklichung des Qualifikationsgrundes hätte angesetzt werden müssen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Nach Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Subjektiv ist neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b; 98 IV 55 E. 2; Urteil 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Unter den Tatbestand fallen etwa der Missbrauch eines echten Ausweises oder die Verwendung eines gefälschten fremdenpolizeilichen Ausweispapiers zur Ermöglichung oder Erleichterung des rechtswidrigen Grenzübertritts (MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N. 19 ff. zu Art. 252 StGB mit Hinweisen).  
 
6.1.2. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG; SR 142.20) wird wegen rechtswidriger Einreise bestraft, wer Einreisevorschriften verletzt, indem er nicht über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern dieses erforderlich ist, über ein Visum verfügt. Strafbar ist der Grenzübertritt ohne Ausweispapier oder Visum sowie der Übertritt mit gefälschten Papieren oder die Einreise trotz Fernhaltemassnahme (ANDREAS ZÜND, in Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019 Rz. 2 zu Art. 115 AIG). Subjektiv verlangt Art. 115 Abs. 1 AIG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.  
 
6.2. Die Vorinstanz erachtet unter Verweis auf das Bezirksgericht als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 beim Grenzwachkorps in Y.________ mit einem verfälschten bosnischen Reisepass auswies, der auf den Namen F.________ lautete und mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen war. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe damit seine wahre Identität verschleiert, um ungehindert die Grenze passieren zu können.  
Soweit der Beschwerdeführer wiederum beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz abstellt, kann auf das in E. 3.3 Gesagte verwiesen werden. Dies ist zulässig (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich oder ihre Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Den illegalen Grenzübertritt vom 13. Februar 2018 stellt er gar nicht in Abrede. Entgegen seiner Auffassung geht die Vorinstanz zu Recht von einem zumindest verfälschten Ausweis aus, zumal feststeht, dass der auf F.________ lautende Pass mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen war. Hingegen ist ohne Belang, ob der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung einen echten serbischen Pass auf sich trug. Der Schuldspruch ist rechtens. 
Mit Bezug auf einen weiteren Grenzübertritt vom 14. Februar 2018 trifft es sodann nicht zu, dass die Erstinstanz einen solchen als nicht erwiesen erachtet hätte. In der vom Beschwerdeführer zitierten Urteilsstelle lässt die Erstinstanz einzig offen, ob sich der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte B.________ in Italien getroffen haben, nicht aber, dass der Beschwerdeführer die Grenze mit demselben verfälschten Ausweis wie am 13. Februar 2018 übertrat. Dies gilt ebenso für einen weiteren Grenzübertritt am 29. Januar 2018, wobei die Erstinstanz nachvollziehbar von illegalen Grenzübertritten ausgeht, da der Beschwerdeführer jeweils seinen echten Reisepass unbestrittenermassen nicht vorgewiesen habe. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf den versuchten Raub die Strafzumessung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass der Raub auf jeden Fall im Versuchsstadium steckengeblieben sei, dem Beschleunigungsgebot sowie seiner Gesundheit nicht hinreichend Rechnung getragen. 
 
7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
7.2. Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist setzt die hypothetische Strafe für den versuchten Raub auf 6 Jahre fest, wobei sie das Tatverschulden des Beschwerdeführers insgesamt als nicht unerheblich beurteilt. Dem Versuch trägt sie dabei nicht oder - wenn überhaupt - nur sehr leicht strafmindernd Rechnung. Sie begründet dies damit, dass es sich um einen unfreiwilligen Rücktritt gehandelt habe und die Beschuldigten absolut bereit gewesen seien, ihren detaillierten Plan umzusetzen und lediglich von der Staatsgewalt daran gehindert worden seien.  
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz neutral. Das in Deutschland laufende Strafverfahren gegen ihn berücksichtigt sie nicht straferhöhend, Schuldminderungsgründe erkennt die Vorinstanz keine. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Leiden erreichten die nötige Schwere für eine besondere Strafempfindlichkeit nicht. Gemäss ärztlichem Bericht vom 17. Dezember 2021 bestehe kein Hinweis auf ein akutes oder chronisches urologisches Korrelat für die Symptomatik. Zu empfehlen sei eine neurologische Weiterbetreuung mit MRI der Wirbelsäule, eine Schmerzsprechstunde, eventuell erneut Physiotherapie sowie abführende Massnahmen gegen Verstopfung. 
Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots erwägt die Vorinstanz, die Verfahrensdauer erscheine angesichts der umfangreichen Untersuchungsakten, der Schwere der Delikte und der Höhe der Strafen nicht übermässig. Es seien zahlreiche Untersuchungshandlungen inkl. Zusammenstellen der Ergebnisse aus den Überwachungen nötig gewesen. Dies vor allem auch deshalb, weil die Beschuldigten nicht ansatzweise kooperiert hätten. Mithin sei der Zeitablauf mit dem durch das Strafverfahren verursachten Aufwand erklärbar. Anhaltspunkte, dass das Strafverfahren nicht mit der nötigen Beförderung behandelt worden wäre, bestünden nicht. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. Damit blieb es bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. 
 
7.3. Die hiervor zusammengefasste vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt und eine besondere Strafempfindlichkeit geltend macht, kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Vorinstanz setzt sich mit den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers überzeugend auseinander. Auch zeigt er nicht auf, dass das Verfahren angesichts seines Umfangs übermässig lang gewesen oder eine krasse Zeitlücke aufgetreten wäre (zum Beschleunigungsgebot vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass es jedenfalls beim Versuch geblieben sei, zu Unrecht nicht Rechnung getragen, kann er daraus ebenfalls nichts für sich ableiten. 
Die Freiheitsstrafe von 6 Jahren liegt ohne Weiteres innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Eine exorbitant hohe Strafe liegt jedenfalls nicht vor. Diese ist unter den gegebenen Umständen vielmehr angemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigten mit erheblicher krimineller Energie und Entschlossenheit vorgingen, einen grossen, auch finanziellen Aufwand für die Planung betrieben und dass sie ein äusserst gewaltbereites Vorgehen an den Tag legen wollten. Nachdem die Vorinstanz offen lässt, ob die Beschuldigten der sog. "C.________"-Gruppierung zuzurechnen sind, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Einsatzstrafe aufgrund dieser Annahme durch die Erstinstanz besonders hoch ausgefallen wäre. Zu keiner nennenswerten Strafminderung muss schliesslich führen, dass sich der Beschwerdeführer in der Haft tadellos führt. Dies kann erwartet werden und ist neutral zu werten. 
 
8.  
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Genugtuung ist nicht einzugehen, da er diese mit dem beantragten Freispruch begründet. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt