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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.165/2005 /grl 
 
Urteil vom 22. Juli 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde X.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Auftrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 1. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 3. März 1998 erteilte die Einwohnergemeinde X.________ (Klägerin) dem Ingenieurbüro B.________ in Z.________ (im Folgenden auch: das Ingenieurbüro), den Auftrag für die Projektierung und Bauleitung verschiedener Wasser- und Kanalisationsprojekte. Unter anderem ging es um die Sanierung der Kanalisationsleitung L.________weg. Das beauftragte Ingenieurbüro hatte abzuklären, ob der Zustand der Kanalisationsleitung den durchgehenden Einzug eines sog. Inliners erforderlich mache oder ob eine punktuelle Sanierung genüge. 
Am 30. Oktober 1998 nahmen Leute des Ingenieurbüros an einer vom Baudepartement des Kantons Aargau veranstalteten Fachtagung teil, an der die A.________ AG (Beklagte) eine von ihr angewandte Leckortungsmethode vorstellte. In der Folge wurde die Beklagte am 5. Januar 1999 zur Überprüfung der Kanalisation L.________weg zugezogen. Nachdem sie am 7. Januar 1999 eine Prüfung durchgeführt hatte, erstellte sie am 8. Januar 1999 einen Bericht. Anfangs März 1999 wurden am Kanalsystem punktuelle Sanierungen vorgenommen. Daraufhin durchgeführte Tests ergaben, dass das System immer noch einen erheblichen Wasserverlust aufwies. Wie sich später herausstellte und unbestritten ist, erlaubt das von der Beklagten angebotene elektronische Leckortungsverfahren lediglich eine Grobbeurteilung bezüglich Leckverlusten, ersetzt jedoch eine Dichtheitsprüfung gemäss SIA-Norm 190 nicht. Nach Auffassung der Klägerin hatten die absoluten Zusicherungen im Prüfbericht der Beklagten zur Wahl der falschen Sanierungsmethode und zu ihren Lasten zu Fehlinvestitionen von Fr. 23'109.-- geführt. 
B. 
Die Klägerin beantragte dem Amtsgericht Willisau mit Klage vom 28. September 2001, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 23'109.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Amtsgericht wies das Rechtsbegehren am 15. Januar 2004 ab. 
Auf Appellation der Klägerin hin verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern die Beklagte am 1. April 2005 unter weitgehender Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 23'109.-- zu bezahlen. 
C. 
Die Beklagte stellt mit eidgenössischer Berufung den Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 
Auf eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung die blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift allerdings die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Berufung unzulässig. Die beantragten Änderungen brauchen freilich nicht aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens hervorzugehen. Nach der Rechtsprechung genügt, wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinn das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll (BGE 101 II 372 S. 373; 81 II 249 E. 1 S. 251; 78 II 445 E. 1 S. 448 f.; vgl. auch BGE 125 III 412 E. 1b). Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Berufungsbegründung und der Prozessgeschichte ergibt sich ohne weiteres, dass die Beklagte auf Klageabweisung schliesst. Insoweit ist somit auf die Berufung einzutreten. 
2. 
In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, es wäre denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 59 E. 2a, 189 E. 2a; 119 II 84 E. 3). 
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, genügt die Berufungsschrift der Beklagten diesen Anforderungen weitgehend nicht. 
3. 
Strittig sind zunächst der Inhalt und die Qualifikation des zwischen der Klägerin (vertreten durch das Ingenieurbüro B.________) und der Beklagten geschlossenen Vertrags. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe den Vertragsinhalt falsch ermittelt und den Vertrag zu Unrecht als Werkvertrag und nicht als Auftrag qualifiziert. Die Beklagte sei lediglich mit einer Messung beauftragt worden und nicht mit einer Begutachtung des Kanalisationssystems betreffend Zustand und schon gar nicht mit der Empfehlung der richtigen Sanierungsart. 
3.1 Der Inhalt eines Vertrages ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 130 III 66 E. 3.2, 417 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5, 702 E. 2.4; 127 III 248 E. 3a, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S.680; 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6). Die rechtliche Einordnung des Vertrags nach Feststellung seines Inhalts ist als Rechtsfrage Sache des Richters und daher dem Parteiwillen entzogen (BGE 113 II 264 E. 2a; 84 II 493 E. 2; vgl. auch BGE 129 III 664 E. 3.1). 
3.2 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Klägerin habe an der Ingenieurtagung vom 30. Oktober 1998 von der seitens der Beklagten angebotenen Leckortungsmethode Kenntnis erlangt. Auf Ersuchen vom 4. Januar 1999 habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar eine Offerte unterbreitet. Am 7. Januar 1999 habe die Beklagte ihre Arbeiten ausgeführt und am 8. Januar der Klägerin Bericht erstattet. Daraus ergebe sich, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. 
Im Hinblick auf die Ermittlung des Vertragsinhalts hielt die Vorinstanz sodann fest, die Klägerin habe in ihrem Fax vom 4. Januar 1999 besprechungsgemäss eine Offerte mit Angabe des Ausführungstermins betreffend Leckortung Schmutzwasserkanalisation L.________weg erbeten. Im Schreiben vom 5. Januar 1999 habe die Beklagte als "Vorteile des Verfahrens" angepriesen: "Sie erhalten mit einer raschen, kostengünstigen Messung eine umfassende Überprüfung Ihrer Kanalleitung auf Dichtheit". Ihren Bericht vom 8. Januar 1999 habe sie als "Dichtigkeitsprüfung" bezeichnet. Nach der Darlegung des Vorgehens habe sie festgehalten: "Auf diese zuverlässigste Art konnte der Kanal L.________weg ND 350 vom KS 226 bis KS 211 überprüft werden." Im Anschluss an die als "Schadenmeldung" bezeichneten Messergebnisse (jedoch vor den Messwerten) sei die Beklagte zu folgendem als "Begutachtung" bezeichneten Ergebnis gekommen: "Nach Behebung der in der Schadenmeldung aufgeführten Undichtheiten ist der Kanalisationsabschnitt L.________weg in Bezug auf Wasserverluste in einem guten Zustand." Diese Erklärungen seien alle vorbehaltlos erfolgt. Weiter führte die Vorinstanz aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ingenieurbüro rechtzeitig vor der Sanierung von der Bedeutung der angebotenen, in der Schweiz "brandneuen" Leckortungsmethode gewusst habe, namentlich dass diese nur eine Grobbeurteilung der Kanalisation erlaube, eine Dichtigkeitsprüfung indessen nicht zu ersetzen vermöge. 
3.2.1 Nach beweismässiger Würdigung dieser Umstände aus der Zeit vor und bei Vertragsabschluss sowie des nachträglichen Parteiverhaltens der Beklagten kam die Vorinstanz zum Ergebnis, die Beklagte habe der Klägerin eine abschliessende, umfassende Prüfung der Dichtheit des prozessgegenständlichen Kanalisationsstücks versprochen und die Klägerin habe die Erkärungen so verstanden; es liege ein erfolgsbezogener Vertragsinhalt vor, bestehend in der Feststellung, inwiefern die Kanalisation wasserdicht sei, und der Erstellung eines diesbezüglichen verbindlichen Berichts. Die Zusicherungen in der Offerte sowie Begriffswahl und Formulierungen im Bericht der Beklagten sprächen für ein technisches Gutachten mit einem nach objektiven Kriterien überprüfbaren und als richtig oder falsch qualifizierbaren Resultat. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte ihre Äusserungen in der Offerte und im Prüfbericht nicht so gemeint habe, wie sie lauteten. 
Damit hat die Vorinstanz hinsichtlich des Vertragsinhalts einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen festgestellt. Daran ist das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden, da die Beklagte keine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG beansprucht. Sie beschränkt sich darauf, in langen Ausführungen, unter beliebiger Abweichung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unzulässige blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben, in der sie insbesondere wiederholt geltend macht, die Klägerin bzw. das sie vertretende Ingenieurbüro habe gewusst bzw. ersehen können und es sei notorisch, dass das von der Beklagten angebotene Leckortungsverfahren eine Dichtigkeitsprüfung nach SIA-Norm 190 nicht zu ersetzen vermag, und die Beklagte habe eine Dichtheitsprüfung nicht versprechen können. Auf die entsprechenden Vorbringen kann nicht eingetreten werden. 
3.2.2 Alternativ hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, dass auch eine vertrauenstheoretische Vertragsauslegung zum selben Ergebnis führen würde. Die Klägerin habe die wiedergegebene Äusserung in der Offerte angesichts ihres Wissensstandes hinsichtlich der Überprüfung der Leitung auf Dichtheit als Zusicherung verstehen und von deren Richtigkeit ausgehen dürfen. Sie habe sich auf die Äusserung verlassen dürfen, wonach sie als Vorteil des Messverfahrens eine umfassende Überprüfung der Kanalleitung auf Dichtheit erhalte. 
Nachdem die Vorinstanz einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt hat, braucht auf die gegen die normative Vertragsauslegung erhobenen Einwendungen der Beklagten von vornherein nicht eingegangen zu werden. Ohnehin legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip Bundesrecht verletzt haben soll. Sie beschränkt sich vielmehr auf unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung, aufgrund welcher die Vorinstanz die tatsächlichen Umstände feststellte, die sie ihrer objektivierten Vertragsauslegung zugrunde legte. 
3.2.3 Die Vorinstanz qualifizierte den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Werkvertrag (vgl. dazu BGE 127 III 328 E. 2c), den Bericht vom 8. Januar 1999 als mangelhaftes Werk und die von der Beklagten nach dessen Erstattung aufgewendeten Mittel bzw. Fehlinvestitionen zur Sanierung der Kanalisation als Mangelfolgeschaden. 
Die Beklagte führt nicht aus, inwiefern die Vertragsqualifikation der Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bundesrecht verletzen soll. Vielmehr legt sie ihren Ausführungen, wonach das Vertragsverhältnis dem Auftragsrecht zu unterstellen sei, ihre eigene, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende Sachdarstellung hinsichtlich des vereinbarten Vertragsinhalts zugrunde. Da sie insoweit - wie schon dargelegt - keine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend macht, sondern bloss in unzulässiger Weise über Seiten hinweg Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz übt, kann auf ihre Vorbringen auch insoweit nicht eingetreten werden. 
4. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Bericht vom 8. Januar 1999 soweit falsch, als er zusichert, der Kanalisationsabschnitt L.________weg befinde sich nach Behebung der in der Schadenmeldung aufgeführten Undichtigkeiten in gutem Zustand, und stellt daher mit Blick auf den vereinbarten Vertragsinhalt ein mangelhaftes Werk dar. Aufgrund des falschen Berichts habe die Klägerin die falsche (punktuelle) Sanierungsmethode gewählt. Die dafür unnütz aufgewendeten Mittel betrachtete die Vorinstanz wie schon erwähnt als Mangelfolgeschaden, der durch den festgestellten Werkmangel adäquat kausal verursacht worden ist (vgl. dazu Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 1855, 1884 f.). 
4.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte die Klage "mangels Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt" abweisen müssen. Nicht die Beklagte habe die Wahl der Sanierungsmethode getroffen und sei damit "finaler Auslöser" für die unnützen Investitionen gewesen. Der Entscheid, welche Sanierungsart getroffen werden solle, liege einzig im Ermessen des verantwortlichen Ingenieurbüros. Der Bericht vom 8. Januar 1999 sei nicht Ursache, jedenfalls nicht adäquate Ursache für den vom Ingenieurbüro getroffenen Entscheid über die Sanierungsart. 
4.2 Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Verletzung des Werkvertrags durch Erstellung des fehlerhaften Berichts eine nicht wegzudenkende Ursache für den Sanierungsentscheid des Ingenieurbüros ("conditio sine qua non") gewesen sei, macht sie geltend, es fehle an einem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 125 IV 195 E. 2b; 117 V 369 E. 3a S.376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Die vorinstanzliche Feststellung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt indessen die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren vorbehältlich von - vorliegend nicht angerufenen - Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art.64 OG (BGE 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen). Auf die Vorbringen der Beklagten ist insofern weitestgehend nicht einzutreten. 
Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Regeln über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB). Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz einen natürlichen Kausalzusammenhang bejaht hat und insofern kein offenes Beweisergebnis vorliegt. Die Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos und eine Verletzung von Art. 8 ZGB fällt insoweit ausser Betracht (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 114 II 289 E. 2a). 
4.3 Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im Verfahren der Berufung (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524). 
Die Vorinstanz bejahte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem mangelhaften Werk und dem zum Schaden der Klägerin führenden Entscheid über die Sanierungsmethode. Sie verwarf dabei insbesondere, dass der Umstand, wonach die Sanierungsart im Ermessen der Klägerin bzw. des von ihr beigezogenen Ingenieurbüros gelegen sei, die Adäquanz ausschliesse. 
Inhalt des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Werkvertrags ist nach dem vorstehend Ausgeführten die erfolgsbezogene Lieferung eines verlässlichen Berichts über den Zustand der Kanalisation in Bezug auf deren Dichtigkeit im Hinblick auf allfällige Sanierungsmassnahmen der Klägerin (vorstehende Erwägung 3.2.1). Es ist damit offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz befand, die Klägerin habe sich insoweit auf den Prüfbericht verlassen dürfen, und in der Folge einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem mangelhaften Bericht und dem getroffenen Sanierungsentscheid bejahte (vgl. zum Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs: BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 mit zahlreichen Hinweisen). 
Die Beklagte übergeht bei ihren Bestreitungen der Adäquanz (und auch soweit sie im Weiteren geltend macht, der adäquate Kausalzusammenhang sei unterbrochen) die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Vertragsinhalt. Sie legt ihren Ausführungen auch insoweit ihren eigenen, davon abweichenden Sachverhalt zu Grunde, aus dem sie ableitet, das Ingenieurbüro hätte bezüglich der Dichtigkeit der Kanalisation nicht auf den Bericht vertrauen dürfen. Da sie sich auch insoweit auf blosse unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beschränkt, jedoch keine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG anruft, kann auch insoweit nicht auf ihre Vorbringen eingegangen werden. 
5. 
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: