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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_219/2021, 6B_228/2021  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_219/2021 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
Beschwerdeführer 1, 
 
sowie 
 
6B_228/2021 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons 
Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. D.________ AG, 
3. E.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei; Ersatzforderung, Zivilforderung, Beschlagnahme; Willkür, rechtliches Gehör etc. 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Dezember 2020 
(4M 20 36 / 4M 20 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach B.A.________ am 10. September 2019 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.--, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. August 2011 und der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 9. September 2015 und 18. August 2018 sowie der Staatsanwaltschaft 5 für Wirtschaftsdelikte vom 14. Juni 2017, verurteilt. Er wurde zudem mit einem Berufsverbot von 5 Jahren belegt. Zudem wurde gegen B.A.________ eine Ersatzforderung von Fr. 205'201.60 ausgesprochen.  
C.A.________ wurde mit gleichem Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate vollziehbar erklärt und die restlichen 20 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Er wurde mit einem Berufsverbot von 2 Jahren belegt. Zudem wurde gegen C.A.________ eine Ersatzforderung von Fr. 110'000.-- ausgesprochen. 
B.A.________ und C.A.________ wurden schliesslich dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen. 
 
A.b. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte am 7. Dezember 2020 den Schuldspruch gegen B.A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei, mit Ausnahme von einem Fall beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Nr. 21) sowie von mehreren Fällen beim Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Fälle Nr. 1-3, 9, 12-17, 19-21, 23). Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft und verpflichtet, die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe zu bezahlen. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 132'509.85 reduziert. Er wurde zudem dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen.  
C.A.________ wurde mit gleichem Urteil des Kantonsgerichts des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Geldwäscherei und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestraft, wovon 12 Monate vollziehbar erklärt und die restlichen 15 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem wurde er mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 70'000.-- reduziert. Er wurde zudem dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen. 
 
A.c. Das Kantonsgericht erachtete zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt:  
B.A.________ war von Juli 2005 bis Juni 2011 Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH und von Dezember 2004 bis Februar 2017 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der G.________ GmbH. B.A.________ und sein Bruder C.A.________ vermittelten über die beiden genannten Gesellschaften berufsmässig unter anderem Konsumkredite an Drittpersonen. In insgesamt 23 Fällen wurden Kredite an nicht kreditwürdige bzw. nicht kreditfähige Personen vermittelt. C.A.________ war an fünf Fällen beteiligt. Gegenüber den kreditgebenden Banken haben sie mittels Falschangaben und fingierten Unterlagen bzw. Urkunden die nicht vorhandene Bonität des jeweiligen Kreditantragstellers vorgetäuscht. Die über die F.________ GmbH und G.________ GmbH eingereichten Kreditanträge haben systematisch Falschangaben zu bonitätsrelevanten Kriterien wie Bestand, Dauer und Art eines Arbeitsverhältnisses oder Lohnhöhe enthalten. Zudem reichten die Beschuldigten teils von ihnen organisierte und teils von ihnen selbst hergestellte unwahre bzw. unechte Schriftstücke wie namentlich Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc. ein, um gegenüber den Banken die Falschangaben zu belegen. Die den Beschuldigten mehrheitlich persönlich bekannten Geschäftsführer der angeblichen Arbeitgeber wurden ferner instruiert, bei allfälligen Nachfragen der Banken die zuvor gemachten Falschangaben über die Arbeitsverhältnisse der potenziellen Kreditnehmer wahrheitswidrig zu bestätigen. Die auf diese Weise über die Bonität der Kreditantragssteller getäuschten Bankmitarbeitenden bewilligten die Kreditanträge und veranlassten die Auszahlung der Kreditbeträge. Die D.________ AG (Privatklägerin 1) hat der F.________ GmbH bzw. der G.________ GmbH nach erfolgreicher Kreditvermittlung eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision in der Höhe von 15 % des Zinsertrags des jeweiligen Kredits überwiesen. Die E.________ AG (Privatklägerin 2) hat keine Vermittlungsprovisionen bezahlt. Überdies hat ein Teil der Kreditantragssteller eine Zusatzentschädigung an die Beschuldigten bezahlt. 
B.A.________ ist für die deliktische Vermittlung eines Kreditvolumens in der Höhe von mindestens Fr. 1'088'700.-- verantwortlich. Die Privatklägerin 1 hat ihm Vermittlungsprovisionen von Fr. 57'201.70 ausbezahlt. Dazu kamen Zusatzprovisionen der Kreditnehmer in der Höhe von Fr. 38'000.--. C.A.________ hat von den Kreditnehmern Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70'000.-- erhalten. Zudem hat C.A.________ von dem von der H.________ AG an I.________ gewährten Kredit Fr. 50'000.-- in bar bezogen und davon Fr. 40'000.-- an B.A.________ übergeben. Die erhaltenen Provisionen wurden vollständig verbraucht. 
C.A.________ hat überdies J.________ bezichtigt, den ihm selbst zur Last gelegten Tatbeitrag geleistet zu haben. 
 
B.  
 
B.a. B.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2020. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Grundstücke seien ihm herauszugeben. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
B.b. C.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei sei er freizusprechen. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu vollziehen sei. Subeventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
Das Gesuch von C.A.________ wurde am 12. März 2021 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und dieses daher gegenstandslos ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_583/2021, 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_219/2021 und 6B_228/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", wobei sich aus seinen Ausführungen ergibt, dass damit eine qualifizierte Unrichtigkeit i.S. einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gemeint sein soll. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er beantragt, die Übersicht über die Rückzahlung der Kredite durch die Kreditnehmer sei auf den aktuellsten Stand zu bringen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags sei willkürlich, da der aktuelle Stand der Rückzahlungen für die Beurteilung des Vermögensschadens oder zumindest für die Strafzumessung relevant sei. Zudem wendet er sich gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis, da die Vorinstanz willkürlich das widersprüchliche Verhalten der Banken nicht berücksichtigt sowie bestimmte Aussagen und Bestätigungen willkürlich berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt habe.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). 
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition. Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2). 
Nach der Rechtsprechung muss die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, jedoch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1: Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer 1 möchte dem Vermögensschaden bei Art. 146 StGB eine andere Definition zugrunde legen als die Rechtsprechung (dazu E. 4.3 unten). Entsprechend konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag abweisen und auf die Aktualisierung des bei den Privatklägerinnen im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt eingetretenen Schadens verzichten. Gleiches gilt mit Blick auf die Strafzumessung (hierzu E. 8.4.1 unten).  
 
2.3.2. Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung durch Nichtberücksichtigung des angeblich widersprüchlichen Verhaltens der Privatklägerinnen sowie durch (Nicht-) Berücksichtigung bestimmter Aussagen ist alsdann weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.  
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer 1 zunächst, wenn er in der Weiterführung der fraglichen Kredite durch die Privatklägerinnen ein konkludentes Handeln erblickt, mit welchem diese die Kredite "akzeptiert" hätten, weshalb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Vermögensschaden vorliegen könne. Dies gilt unbesehen davon, dass die Privatklägerinnen schon wirtschaftlich kein Interesse daran haben, die Kredite zu kündigen, fällig zu stellen und sofort zurückzufordern - wie der Beschwerdeführer 1 insinuiert - und damit mögliche Verluste zu realisieren. Er unterliegt einem Rückschaufehler, wenn er unterstellt, die Weiterführung der Kredite durch die Privatklägerinnen belege, dass diese die Kreditnehmer nicht als kreditunwürdig erachtet haben. Dem Beschwerdeführer 1 geht es hier letztlich um die Definition des Vermögensschadens bei Art. 146 StGB, worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein wird (E. 4.3 unten). 
Was der Beschwerdeführer 1 betreffend Zugriff auf die sog. "K.D.________"-Plattform der Privatklägerin 1 ausführt ist für das Beweisergebnis der Vorinstanz - hinsichtlich welcher nach der Rechtsprechung Willkür aufgezeigt werden müsste - nicht von Relevanz. Die Vorinstanz legt im Übrigen dar, weshalb der Zugriff durch Drittpersonen ausgeschlossen werden kann. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorträgt, dass nämlich die Privatklägerin 1 anerkenne, dass ein Nutzer seine Zugangsdaten Dritten zugänglich machen könne, überzeugt nicht. Er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung aller Beweismittel - namentlich auch der nachgewiesenen Geldflüsse an den Beschwerdeführer 1 - nicht ohne Willkür zum Schluss kommen durfte, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie er dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen wird. Sie ist namentlich nicht gehalten, J.________ und L.________ (erneut) zu befragen. 
Was der Beschwerdeführer 1 schliesslich im Bezug auf die Zusatzprovisionen vorbringt - im Wesentlichen stelle die Vorinstanz willkürlich fest, dass er solche erlangt habe, habe er doch in der Befragung vom 6. September 2019 ausgesagt, "nie solche angeblichen Zusatzprovisionen angenommen und die Kredite jeweils in erster Linie aus humanitären Gründen vermittelt zu haben" - erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die nicht zu hören ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Urteil eine tabellarische Übersicht über die Zusatzprovisionen vermisst. 
 
2.4. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 fest, ohne in Willkür zu verfallen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer 2 bringt ebenfalls formelle Rügen vor. 
 
3.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 2 verletzt die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie mehrfach auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.2; 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet, bei den Privatklägerinnen die von ihm beantragte Erklärung betreffend Übertragung der "m-Tan Nummer" sowie die Rückzahlung der Kredite einzuholen. Sie verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie erkenne, er habe um das deliktische Handeln gewusst und bewusst an diesem mitgewirkt.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer 2 konnte die Entscheide sachgerecht anfechten. Gehörsrechtsverletzungen, gerade im Zusammenhang mit einer antizipierten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, sind nicht hinreichend substanziiert (vgl. E. 2.2 oben) und wären ohnehin abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer 2 beiläufig geltend gemachte Unverwertbarkeit der Zeugenaussage von I.________ ist nicht zu hören, wurde dies doch im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert (bzw. eine Nichtbehandlung - mangels möglicher Konsequenzen soweit ersichtlich zu Recht - nicht gerügt), womit darauf mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer 2 in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, J.________ zu befragen, von welchem eine Erklärung über seine Mitwirkung am vorgeworfenen Vorgehen im Recht lag, ist dies ebenfalls nicht zu hören. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer 2 gehalten gewesen, aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis willkürlich ist. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vermag der Beschwerdeführer 2 ebenfalls nicht aufzuzeigen. Betreffend Verzicht auf Einholung der von ihm beantragten Erklärung bei den Privatklägerinnen betreffend Übertragung der "m-Tan Nummer" sowie Rückzahlung der Kredite kann auf die obigen Ausführungen beim Beschwerdeführer 1 verwiesen werden (E. 2.3.2 oben). Es ist gesamthaft nicht dargetan, weshalb das vorinstanzliche Beweisergebnis willkürlich sein voll.  
Das Vorbringen, eine Beteiligung von J.________ könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich seien, ist ebenfalls nicht zu hören. Der Beschwerdeführer 2 beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne Willkür darzutun. Nach der Rechtsprechung ist Willkür nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre. Die Vorinstanz handelt auch nicht willkürlich, wenn sie entgegen dem Beweisantrag auf die Befragung von J.________ verzichtet, müsste hierfür doch vom Beschwerdeführer 2 aufgezeigt werden, dass das Beweisergebnis willkürlich ist. 
 
3.3. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer fest, ohne in Willkür zu verfallen. Die Beschwerden sind insoweit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer 1 fokussiert in seiner Rüge auf den angeblich fehlenden Vermögensschaden. Das Verhalten der involvierten Banken zeige, dass praktisch alle Kreditnehmer zumindest nachträglich als kreditwürdig erachtet worden seien. Hätten sie die Kredite als gefährdet eingestuft, hätten sie diese umgehend nach Kenntnis der "angeblich strafbaren Handlungen" fällig stellen und kündigen müssen. Damit könne nicht von einer "angeblichen Schädigung" im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ausgegangen werden. Bei der Privatklägerin 2 seien bereits im Februar 2018 die meisten der Kredite vollumfänglich zurückbezahlt oder noch aktiv mit korrekter Einhaltung des Zahlungsplans gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch bei den anderen involvierten Banken analog aussehe. Die Banken hätten also nicht nur keinen Schaden erlitten, sondern gar einen Zinsgewinn erzielt. Da die Staatsanwaltschaft weder ein Verfahren gegen die beteiligten Banken "wegen Beteiligung an angeblich deliktischen Verhalten" eröffnet noch bei diesen die Zinsgewinne eingezogen habe (angeblich mindestens Fr. 363'399.--), könne im Umkehrschluss auch das dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegte Verhalten nicht strafrechtlich relevant sein.  
Weiter führt der Beschwerdeführer 1 an, es liege eine massgebliche Opfermitverantwortung vor, welche die Anwendung des Tatbestands ausschliesse. Die Banken hätten die Kreditverträge als korrekt erachtet und weitergeführt. Abgesehen davon hätten sie bei richtiger Betrachtung bei der Kreditvergabe tatsächlich jedes Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen. Sie hätten bewusst keine näheren Kontrollen oder Überprüfungen durchgeführt. Selbst in einem Massengeschäft hätten sich Anbieter durch systemtechnische Einrichtungen und angemessene organisatorische Abläufe abzusichern. Die Banken seien vorliegend jedoch nicht einmal in der Lage gewesen, den Vorgang der Kreditvergabe im Detail nachzuvollziehen, wie sich etwa an dem Loginprozedere über die "K.D.________"-Plattform zeige. Zugunsten des Beschwerdeführers 1 sei davon auszugehen, dass die Banken keinerlei Kontrollen oder Überprüfungen durchgeführt hätten, weshalb wegen Opfermitverantwortung der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. 
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer 2 fokussiert in seiner Rüge ebenfalls auf den Vermögensschaden. Die Vorinstanz begnüge sich damit, eine schadensgleiche Vermögensgefährdung anzunehmen. Dabei müsse es eine Rolle spielen, ob der Kredit später ganz oder teilweise zurückbezahlt werde. Angesichts der bislang geleisteten Raten könne nicht von einer fehlenden Rückzahlungsbereitschaft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hätte die "Diskrepanz zwischen dem wahren Wert der Rückforderung aus Kreditgeschäften" sowie dem Wert, wenn dem Kredit ein grösseres Ausfallrisiko innewohnt, darlegen müssen. Sie gehe einfach von den gesamten Kreditbeträgen aus. Eine solche pauschale Annahme sei nicht "gangbar", wenn von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ausgegangen werde. Zudem fehle es ihm an der Bereicherungsabsicht und am Vorsatz.  
 
4.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).  
Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Damit Arglist des Betrügers zu verneinen ist, bedarf es auch bei Banken einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie etwa die Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (z.B. eine handschriftliche Abänderung von Zahlen einer in Maschinenschrift gehaltenen Urkunde). Einen höheren Sorgfaltsmassstab für Banken zu verlangen, hätte zur Folge, dass es für potenzielle Betrüger aufgrund der erhöhten Chancen eines Freispruchs infolge Selbstverschuldens der Bank interessanter wäre, eine Bank zu betrügen als eine Privatperson (Urteil 6B_18/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.5.1 mit Hinweis). 
Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; je mit Hinweisen). 
Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 
Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.1 f.; 123 IV 113 E. 2c; Urteile 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 
 
4.3. Die Rügen sowohl des Beschwerdeführers 1 als auch des Beschwerdeführers 2 sind nicht zu hören. Beide bestreiten, dass ein Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 StGB vorliegt. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung jedoch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies wurde namentlich bei einem Kreditbetrug bejaht, wenn - wie vorliegend von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt - die Kreditwürdigkeit mittels Täuschung besser dargestellt wird und die getäuschte Kreditgeberin gestützt auf die falschen Angaben einen Kredit spricht. Denn in einer solchen Konstellation ist der Kredit objektiv einem (deutlich) höheren Ausfallrisiko ausgesetzt als wenn die Kreditwürdigkeit anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt worden wäre, was dessen wirtschaftlichen Wert in der Buchhaltung der Kreditgeberin (erheblich) verringert. Die Beschwerdeführer verkennen überdies, dass die Rechtsprechung eine vorübergehende Schädigung genügen lässt und eine spätere Rückzahlung den Täter nicht entlastet. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass es unerheblich ist, ob bzw. in welcher Höhe die Kredite zurückbezahlt wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, die Vorinstanz hätte die Differenz zwischen dem "wahren Wert" der Kredite und dem Wert, wenn diesen ein grösseres Ausfallrisiko innewohnt, darlegen müssen, geht ebenfalls ins Leere. Entscheidend ist, dass der wirtschaftliche Wert verringert ist, was die Rechtsprechung aufgrund des erhöhten Ausfallrisikos bei einem Kreditbetrug bejaht (siehe E. 4.2 oben). Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang anführt, im Sinne dieser Rechtsprechung käme es bei Kleinkrediten immer zu einer vorübergehenden Schädigung des Darleihers, gilt es ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz dieses Argument bereits mit zutreffenden Erwägungen verworfen hat und er sich nicht mit diesen auseinandersetzt. Gegen einen Vermögensschaden spricht schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführer dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Pflichtigen Schadenersatz zu bezahlen, die Privatklägerinnen jedoch "zur masslichen Festsetzung" an den Zivilrichter verweist. Der zivilrechtliche Schaden steht noch nicht abschliessend fest. Der Zivilrichter ist zudem nicht an den Strafrichter gebunden (vgl. Art. 53 OR). Dem trägt die Vorinstanz zutreffend Rechnung.  
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit einer möglichen Opfermitverantwortung beschäftigt und eine solche zutreffend verneint. Die Beschwerdeführer hätten bewusst gefälschte Unterlagen, darunter Urkunden, eingereicht, was eine besondere Machenschaft darstelle. Geschickt sei Wahres mit Unwahrem vermischt worden, was es den Privatklägerinnen zusätzlich erschwert habe, die Täuschungen zu durchschauen. Zudem hätten diese auch nicht einfach auf die Angaben vertraut, sondern in sämtlichen Fällen mehrere zusätzliche mündliche und schriftliche Informationen und Dokumente bei verschiedenen Stellen, einschliesslich bei den Vertragspartnern und Arbeitgebern, eingeholt. Die von den Beschwerdeführern hinzugezogenen und instruierten Drittpersonen (und vereinzelt die zuvor instruierten Kreditnehmer selbst) hätten in einzelnen Fällen auch im späteren Prozess der Kreditvermittlung unzutreffende Arbeitgeberauskünfte erteilt oder weitere Unterlagen erstellt. In diesen Fällen habe neben den besonderen Machenschaften ein eigentliches Lügengebäude bestanden, indem das fiktive Einkommen mit zusätzlichen Angaben untermauert wurde. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, ist nicht zu hören. 
Der Beschwerdeführer 2 moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht, da es ihm an der Bereicherungsabsicht fehle. Dies verkennt, dass unerheblich ist, wer bereichert wird (Art. 146 Abs. 1 StGB: "Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, [...]"), weshalb Weiterungen unterbleiben können. Gleiches gilt, wenn er argumentiert, die Vermittlungsprovisionen hätten ebenfalls nicht ihn bereichert, sondern seien in die Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 geflossen. Auch das Argument, bei Licht betrachtet sei es bei den Kreditnehmern zu keiner Bereicherung gekommen, verfängt nicht. Wie dargelegt, besteht beim Kreditbetrug ein erhöhtes Ausfallrisiko, was den wirtschaftlichen Wert des Kredits schmälert. Entscheidend ist mit anderen Worten entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht die Rückzahlungspflicht an sich bzw. deren buchhalterische Erfassung, sondern die Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Die Bereicherungsabsicht entfällt auch nicht wegen des Vorbringens, den Zusatzprovisionen fehle es an der Stoffgleichheit. Die Zusatzprovisionen, welche die Kreditnehmer an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtet haben, stammen gemäss nicht bestrittener vorinstanzlicher Feststellung aus den jeweiligen Krediten, welche die Privatklägerinnen den Kreditnehmern ausgezahlt und von diesen im Umfang der Zusatzprovisionen an die Beschwerdeführer weitergeleitet wurden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer 2 angenommen würde, die Bereicherung sei ausschliesslich bei den Kreditnehmern eingetreten - wogegen die unmittelbare Weiterleitung an die Beschwerdeführer im Umfang der Zusatzprovisionen spricht -, wäre die Stoffgleichheit gegeben, nämlich zwischen dem bei den Privatklägerinnen eingetretenen Schaden und der bei den Kreditnehmern als Dritten eingetretenen Bereicherung. Die eingetretene Bereicherung stammte aus dem Opfervermögen, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3). Auch dieses Vorbringen geht damit ins Leere.  
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet schliesslich, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie bei ihm den Vorsatz bejahe. Dabei wendet er sich letztlich gegen die vorinstanzlich erkannte Mittäterschaft. Denn nach der Rechtsprechung reicht aus, wenn der später hinzutretende Mittäter sich dem Vorsatz des bzw. der anderen anschliesst (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; 125 IV 134 E. 3a). Was der Beschwerdeführer 2 vorbringt, überzeugt nicht. Er bestreitet im Wesentlichen, dass sein Tatbeitrag derart ins Gewicht fällt, dass die Tat ohne ihn nicht zustande gekommen wäre. Der Beschwerdeführer 1 soll bereits in der ihm vorgeworfenen Art und Weise Kredit bei den Privatklägerinnen erwirkt haben, bevor der Beschwerdeführer 2 erstmals kriminell gehandelt habe. Bereits die untergeordnete Anzahl der angeblich mittäterschaftlich begangenen Fälle zeige, dass die deliktische Krediterlangung nicht mit seinem Tatbeitrag gestanden und gefallen sei. In den Fällen, die ihm zur Last gelegt werden, habe er einzig die Vermittlung und Betreuung der Kreditnehmer übernommen, was keine Betrugshandlung darstelle. Der Beschwerdeführer 1 hätte auch ohne ihn tätig werden können, er selbst habe lediglich in untergeordneter Rolle zur Tat beigetragen. Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer 2 von den vorinstanzlichen Feststellungen, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 2.2 oben). Die Vorinstanz legt ausführlich und plausibel dar, weshalb sie in den vorliegend interessierenden Fällen Nr. 2, 8, 12, 14 und 16 Mittäterschaft annimmt. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Vorsatz des Beschwerdeführers 2 bejaht. 
 
4.4. Die Vorinstanz verletzt zusammenfassend kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Er bestreitet zunächst pauschal die Urkundenqualität von Lohnabrechnungen. Weiter bringt er vor, die Urkundenfälschungen hätten lediglich "als Mittel zum Zweck im Rahmen der Betrugshandlungen" gedient und würden von diesen konsumiert.  
 
5.2. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, diverse Lohnabrechnungen seien ohne Kenntnis und Einwilligung der aus den Dokumenten ersichtlichen Ersteller hergestellt worden. Diese Dokumente seien unechte Urkunden i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Auf Anweisung des Beschwerdeführers 1 seien Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbestätigungen und ein Arbeitsvertrag der Firma "M.________ AG" erstellt worden. In den Fällen Nr. 3 ("N.________ GmbH" [recte: "N.________ AG]), Nr. 9 ("O.________"), Nr. 18 ("P.________") und Nr. 23 ("Q.________ GmbH") habe der Beschwerdeführer 1 eigenmächtig fingierte Lohnabrechnungen erstellt. Zudem hätten im Kreditgeschäft R.________ gefälschte Lohnabrechnungen der "N.________ AG" existiert, worum der Beschwerdeführer 1 gewusst und diese dennoch gegenüber der Privatklägerin 2 verwendet habe. Die Lohnabrechnungen seien sowohl unecht als auch unwahr, der aus ihnen ersichtliche Aussteller habe sie nicht erstellt, habe die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und die Angaben seien inhaltlich unwahr. Der Beschwerdeführer 1 habe vorsätzlich, mit Täuschungs- und in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt.  
 
5.3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.  
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 118 IV 363 E. 2; Urteile 6B_1022/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
Zwischen Urkundenfälschung und Betrug besteht wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; Urteil 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5; Urteile 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1; 6B_613/2020 vom 17. September 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
5.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, den Lohnabrechnungen komme keine Urkundenqualität zu, steht im Widerspruch zur angeführten, konstanten Rechtsprechung. Anlass davon abzuweichen besteht nicht. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die Urkundenfälschungen würden von den Betrugshandlungen konsumiert. Auch dies ist unter Verweis auf die Rechtsprechung unzutreffend. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig erklärt.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vernichtung oder der Verbrauch von Werten sei keine Geldwäscherei, ebenso die einfache Investition in Gebrauchswerte. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass er "den ihm zu Recht zustehenden Provisionsgewinn von 15 % der vermittelten Kredite" (d.h. die Vermittlungsprovision) vollständig verbraucht habe.  
Der Beschwerdeführer 2 rügt, das Abheben von Geld von einem Konto bzw. die Entgegennahme von Bargeld, welches vorher von einem Bankkonto abgehoben wurde, begründe keine tatbestandsmässige Handlung. Zudem hätten die Kreditnehmer den Kredit jeweils auf ihr Konto ausbezahlt erhalten, wo sich dieser mit legalem Geld vermischt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den abgehobenen bzw. weitergeleiteten Summen nicht um Gelder des "kontaminierten Bodensatzes" gehandelt habe. Auch sei anzunehmen, dass die Gelder "in adäquater Weise ge- bzw. verbraucht" wurden. 
 
6.2. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer 1 betreffend die Vermittlungsprovisionen im Umfang von Fr. 29'368.10 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei frei (Fälle Nr. 1-3, 9, 12-17, 19-21 und 23), soweit die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig geworden waren (Fälle Nr. 4-8, 10, 11, 18 und 22; Total dieser Fälle Fr. 27'833.60). Demgegenüber erklärt sie ihn schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen in den Fällen Nr. 5, 6, 8, 10 und 22 im Betrag von gesamthaft Fr. 78'000.--.  
Den Beschwerdeführer 2 erklärt die Vorinstanz schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen in den Fällen Nr. 2, 12, 14 und 16 sowie im Zusammenhang mit dem durch I.________ (Fall Nr. 8) erlangten Kredit (Total Fr. 110'000.--). Die Zusatzprovisionen in den Fällen Nr. 2, 12, 14, 16 habe er in bar erhalten und "anklagegemäss verbraucht". Den für I.________ erlangten Kredit über Fr. 50'000.-- habe er mittels Vollmacht in bar von der H.________ AG in U.________ bezogen und davon Fr. 10'000.-- als Entschädigung an I.________ und Fr. 40'000.-- an den Beschwerdeführer 1 übergeben. 
 
6.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).  
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dabei gilt - analog zur ständigen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen) - ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross (BGE 129 IV 253 E. 2.2) und ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als erheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.1) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2) erfüllt sind. Es kann hierzu auf die Ausführungen in Erwägung 4.2 oben verwiesen werden. 
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (zum Ganzen: BGE 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteile 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; je mit Hinweisen). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers 1, die sich einzig auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen ("Provisionsgewinn von 15 % der vermittelten Kredite", der ihm zu Recht zustehe) bezieht, geht ins Leere. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer 1 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen frei, soweit die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht bereits zufolge Verzichts auf eine Berufung rechtskräftig geworden sind (siehe E. 6.2 oben). Den vorinstanzlichen Schuldspruch der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen rügt der Beschwerdeführer 1 nicht. Es kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
6.4.2. Mit der Rüge, der Verbrauch oder die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte stelle keine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, dringt der Beschwerdeführer 2 nicht durch. Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat er die Zusatzprovisionen vollständig verbraucht. Nach der Rechtsprechung stellt der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten - worunter namentlich alle Gegenstände fallen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt, und entgegen der missverständlichen Marginale von Art. 305bis StGB nicht einzig "Geld" (Botschaft vom 12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], BBl 1989 II 1082; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 305bis StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 57, N. 26) - eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar (Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4; vgl. Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; offengelassen in BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). An dieser Rechtsprechung ist mit gewichtigen Teilen der Lehre festzuhalten (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, § 15, N. 66; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Ackermann [Hrsg.], Band II, 2. Aufl. 2018, N. 602 f. sowie N. 652 f.; a.A. PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 305bis StGB; URSULA CASSANI, Droit pénal économique, Eléments de droit suisse et transnational, 2020, N. 6.78; WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 305bis StGB; MARK PIETH, a.a.O., N. 45 zu Art. 305bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 504; eher ablehnend BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 305bis StGB; offengelassen bei STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 57, N. 31). Durch den Verbrauch (bzw. Verzehr oder Konsum) wird einerseits klar die Einziehung vereitelt. Andererseits gilt es der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf ("le crime ne doit pas payer"; vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 124 IV 274 E. 3b; je mit Hinweisen; vgl. ferner ACKERMANN, a.a.O., § 15, N. 8; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 50 vor Art. 305bis StGB; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 90 und N. 102; vgl. ferner zu diesem Grundsatz bei Art. 70 StGB: BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hätte sich demzufolge gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter sind der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälligen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Masseurs oder einer Coiffeuse.  
Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammen, an sich - man denke etwa an das Verbrennen von verbrecherisch erlangtem Bargeld oder das Verschrotten eines mit verbrecherisch erlangten Vermögenswerten als Surrogat erworbenen Oldtimers - den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt (anders noch Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Unbestritten vereitelt auch die Vernichtung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte deren Einziehung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sie jedoch in aller Regel nicht zu einem Vorteil und die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Markt eingeführt (BGE 119 IV 242 E. 1e) : Die Straftat (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hat sich nicht gelohnt (in diesem Sinn ACKERMANN, a.a.O., § 15, N. 66; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 602 f. sowie N. 652 f.; ACKERMANN/LANGENEGGER/MANFRIN, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Aktuelle Aspekte, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2011, S. 1186 f.; im Ergebnis gleicher Auffassung PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, a.a.O., N. 6.78; WOHLERS, a.a.O., N. 22 zu Art. 305bis StGB; PIETH, a.a.O., N. 45 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 36 zu Art. 305bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 504; a.A. CORBOZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 305bis StGB; CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, 1999, S. 127; offengelassen bei STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 57, N. 31).  
Mit dem Verbrauch der verbrecherisch erlangten Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70'000.-- hat der Beschwerdeführer 2 eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung begangen. Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte "Vermischung" von deliktischen (die als Kredit erhaltenen Beträge) und nicht deliktischen Geldern auf den Konti der Kreditnehmer, bevor diese einen Teil der deliktischen Gelder als Zusatzprovisionen an den Beschwerdeführer 2 übergeben haben, steht der Annahme einer tatbestandsmässigen Geldwäschereihandlung nicht entgegen. Massgeblich für die Frage einer möglichen Vermischung ist einzig die Situation beim Beschwerdeführer 2. Die ihm von den Kreditnehmern ausgerichteten Zusatzprovisionen sind sein Verbrechenserlös, der grundsätzlich der Einziehung unterliegt. Eine Vermischung von deliktischen und nicht deliktischen Geldern beim Beschwerdeführer 2 wird von ihm zu Recht nicht behauptet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Verbrauchs der Zusatzprovisionen tatbestandsmässige Geldwäschereihandlungen vorliegen. Gleiches gilt zufolge Unterbrechung des sog. paper trails für den Barbezug des für I.________ verbrecherisch erlangten Kredits über Fr. 50'000.-- durch den Beschwerdeführer 2, der diesen in der Folge im Betrag von Fr. 40'000.-- an den Beschwerdeführer 1 weitergeleitet hat (vgl. BGE 142 IV 333 E. 5.1; vgl. ferner Urteile 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2; 6B_270/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1; je mit Hinweisen). Soweit der Einwand der behaupteten Vermischung von deliktischen und nicht deliktischen Geldern sich überhaupt auch auf diesen Barbezug erstreckt, gilt das betreffend die Zusatzprovisionen Angeführte. Massgeblich sind ebenfalls einzig die Verhältnisse beim Beschwerdeführer 2. Zu einer Vermischung seines Verbrechenserlöses mit nicht deliktischen Vermögenswerten ist es bei ihm nicht gekommen. Dies wird vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht behauptet. Schliesslich ist der subjektive Tatbestand erfüllt: Der Beschwerdeführer 2 wusste namentlich, dass die Vermögenswerte, welche er verbrauchte bzw. bar vom Konto des I.________ bezog und an den Beschwerdeführer 1 übergab, namentlich aus dem von ihm mit dem Beschwerdeführer 1 mittäterschaftlich begangenen gewerbsmässigen Betrugs stammen. 
Die Erfüllung der Voraussetzungen des schweren Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB wird schliessllich vom Beschwerdeführer 2 nicht beanstandet. 
 
6.4.3. Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer 1 infolge Rechtsmittelverzichts (teils in erster, teils in zweiter Instanz) rechtskräftig wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
Der Beschwerdeführer 2 hat sich der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er die verbrecherisch erlangten Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70'000.-- verbraucht sowie den Kredit von I.________ über Fr. 50'000.-- in bar bezogen und davon Fr. 40'000.-- an den Beschwerdeführer 1 übergeben hat. Die Rüge ist unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, seine Verurteilung betreffend falsche Anschuldigung von J.________ verletze Bundesrecht. Ihm sei lediglich eine sehr untergeordnete Rolle zugekommen. J.________ sei selbst gemäss den (von ihm gerügten; dazu E. 3.2.2 oben) Feststellungen der Vorinstanz involviert gewesen. Vor diesem Hintergrund könne er keinesfalls mit Sicherheit wissen, dass J.________ nicht in der ihm selbst entgegengehaltenen Art und Weise mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengearbeitet hatte, womit seine Äusserungen über J.________ nicht wider besseres Wissen getätigt worden sein können.  
 
7.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer 2 habe in der Schlusseinvernahme vom 4. April 2018 u.a. J.________ belastet, die ihm selbst vorgeworfenen Betrüge begangen zu haben. Demgegenüber stehe aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschwerdeführer 2 selbst zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und weiteren Beteiligen die Kreditbetrüge beging. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass J.________ die fraglichen Kredite vermittelt habe. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer 2 bekannt gewesen. Subjektiv habe er um die Nichttäterschaft von J.________ gewusst, womit seine wiederholt geäusserten Beschuldigungen wider besseres Wissen erfolgt seien. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, dass gegen J.________ ein Strafverfahren eröffnet werde. Dass er sich der Strafverfolgung entziehen wollte, entlaste ihn nicht.  
 
7.3. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGE 132 IV 20 E. 4.2 f.; 95 IV 17 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117 S. 120 f.; Urteil 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). 
 
7.4. Was der Beschwerdeführer 2 gegen die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht. Angesichts des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts (E. 3.2 oben) und des zu bestätigenden Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs (E. 4.3 oben) ist seiner Argumentation das Fundament entzogen. Dem Beschwerdeführer 2 kam nicht lediglich die von ihm geltend gemachte untergeordnete Rolle zu. Er wusste damit, dass J.________ nicht in der ihm selbst entgegengehaltenen Art und Weise mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengearbeitet hatte. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erkennt, dass der Beschwerdeführer 2 die ihm zur Last gelegten Äusserungen über J.________ wider besseres Wissen getätigt hat, und den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung bestätigt.  
 
8.  
Die Beschwerdeführer rügen alsdann die Strafzumessung. 
 
8.1.  
 
8.1.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, obwohl einleitend festgestellt werde, das objektive Tatverschulden liege im unteren mittelschweren Bereich, betrage die Einsatzstrafe 3 Jahre und 6 Monate. Dabei seien einzig die im Zeitpunkt der Kreditabschlüsse vorgelegenen schadensgleichen Vermögensgefährdungen von über Fr. 1'000'000.--, die als "sehr hoch" bezeichnet würden, die Vermittlungsprovisionen von Fr. 54'509.85 und die Zusatzprovisionen von Fr. 78'000.-- berücksichtigt worden. Entlastende Momente seien demgegenüber nicht in Betracht gezogen worden, namentlich die aktenkundige Tatsache, dass "der grösste Teil" der vermittelten Kredite zwischenzeitlich mit Zinsgewinn zurückbezahlt worden sei bzw. gemäss den von den Banken bewilligten Zahlungsplänen samt Zinsgewinnen zurückbezahlt würde. Berücksichtige man dies, sei die Einsatzstrafe nicht haltbar. Die Straferhöhung wegen echter Konkurrenz der Urkundenfälschungen mit den Betrugstatbeständen halte Bundesrecht ebenfalls nicht stand, da keine Konkurrenz bestehe. Eine Erhöhung wegen Geldwäscherei sei ebenfalls unzulässig, da keine solche vorliege. Bei der Täterkomponente gelte es die vom Beschwerdeführer 1 "mehrmals und glaubhaft geschilderten humanitären Gründe für sein Handeln" zu berücksichtigen. Dass es sich tatsächlich so zugetragen habe, zeige sich schon daran, dass die hier zu berücksichtigenden Vermittlungsprovisionen von Fr. 54'509.85, die er über einen Zeitraum von 36 Monaten generiert habe, "nicht ausschlaggebend für das Handeln des Beschwerdeführers sein konnten". Er habe den Ruf gehabt, "den Leuten so gut wie möglich zu helfen und sie zu unterstützen". Zudem sei die Aussageverweigerung faktisch straferhöhend mit 2 Monaten berücksichtigt worden. Schliesslich habe die "übermässig" lange Verfahrensdauer nur in einer Strafminderung von 2 Monaten Niederschlag gefunden. Hier wären mindestens 6-10 Monate vorzusehen gewesen, was zeige, dass das Aussageverhalten bzw. die nicht bewiesene Behauptung, der Beschwerdeführer habe damit das Verfahren "massgeblich verschleppt", berücksichtigt worden sei.  
 
8.1.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst, dass für die vom Beschwerdeführer 1 begangenen Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe die schuldangemessene Sanktionsart sei. Sie erachtet den gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerste Straftat und setzt hierfür die Einsatzstrafe fest. Das objektive Tatverschulden sei mit Blick auf die Bandbreite denkbarer Delikte und den hohen Strafrahmen im unteren mittelschweren Bereich anzusiedeln. In einem langen Zeitraum von Februar 2011 bis März 2014 habe er mit inkriminierten Mitteln insgesamt 21 Kredite über Fr. 1'008'700.-- vermittelt und versucht, einen Kredit über Fr. 40'000.-- zu vermitteln. Die im Zeitpunkt der Kreditvertragsabschlüsse vorgelegene schadensgleiche Vermögensgefährdung sei mit über Fr. 1'000'000.-- sehr hoch. Der Beschwerdeführer 1 habe von der Privatklägerin 1 insgesamt Provisionen von Fr. 54'509.85 generiert. Überdies habe er sich Zusatzprovisionen von Fr. 78'000.-- ausbezahlen lassen. Die Art und Weise des Vorgehens sei raffiniert und durchtrieben. Er sei als "Chef" der F.________ GmbH und der G.________ GmbH massgeblich für die Geschäftsführung verantwortlich gewesen. Bei der Kreditvermittlung habe er seine langjährig in der Branche tätigen Firmen eingesetzt, die Banken perfide mit gefälschten Lohnabrechungen und Verträgen im Sinne von besonderen Machenschaften getäuscht und habe befreundete "Arbeitgeber" sowie die Kreditnehmer eingespannt, um bei den Banken den Eindruck einer normalen Kreditabwicklung zu vermitteln. Die Sicherheitsvorkehrungen der Banken habe er u.a. mit den Instruktionen der "Arbeitgeber" gezielt ausgeschaltet. Seine eigenen finanziellen Interessen habe er offenkundig über die Folgen seiner Handlungen sowohl für die eingeweihten Personen in strafrechtlicher und vermögensrechtlicher als auch bei den Banken in finanzieller Hinsicht gestellt. Den Zusammenarbeitsvertrag mit der Privatklägerin 1 habe er schamlos verletzt. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens habe der Beschwerdeführer 1 direktvorsätzlich agiert und sei voll schuldfähig gewesen. Zahl und Art der Straftaten zeige, dass von einem hohen Mass an krimineller Energie auszugehen sei. Er habe berufsmässig agiert, aus eigenem Antrieb und egoistischen, rein finanziellen Beweggründen. In einer Notlage habe er sich nicht befunden und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf legale Weise Kredite zu vermitteln. Entgegen seinen Beteuerungen, falle negativ ins Gewicht, dass er teilweise die Notlagen der Kreditnehmer dreist zu seinen eigenen Gunsten ausgenutzt und diese noch weiter in die Not getrieben habe. Insgesamt sei eine Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten einzusetzen. Diese sei sodann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen. Die Urkundenfälschungen seien im Rahmen der Betrugsvorwürfe in der relativ langen Zeit vom 28. September 2011 bis 7. März 2014 erfolgt. Diese seien vor allem Mittel zum Zweck gewesen, weshalb sie bereits dort in beschränktem Umfang berücksichtigt worden seien. Gleichwohl seien sie zufolge echter Konkurrenz separat zu bewerten. Der Beschwerdeführer 1 habe in 9 von 23 Fällen nicht davor zurückgeschreckt, selbst Lohnabrechnungen in fremden Namen auszufertigen bzw. ausfertigen zu lassen oder wahrheitswidrige, unechte Urkunden als korrekt zu gebrauchen. Mit diesem Verhalten habe er eindrücklich offenbart, dass ihm jedes Mittel recht war, um einen Kredit zu vermitteln. Der direktvorsätzlich und voll schuldfähige handelnde Beschwerdeführer 1 habe mit schamloser Selbstverständlichkeit gezeigt, dass ihm das deliktische Vorgehen gleichgültig war. Insgesamt sei das Verschulden in Bezug auf die Urkundenfälschungen als leicht zu gewichten. Angemessen sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate. Für die Geldwäscherei, die ebenfalls einen engen Bezug zum Betrug aufweise und für welche das Verschulden auch als leicht zu qualifizieren sei, sieht sie eine Erhöhung um 2 Monate vor. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer 1 mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.  
Hinsichtlich der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz die zwar nicht einschlägigen, aber zahlreichen Vorstrafen. Im Untersuchungsverfahren habe er sich trotz erdrückender Beweislage in keiner Art und Weise kooperativ gezeigt. Erst vor Kriminalgericht habe er ein Teilgeständnis abgelegt, welches mit Blick auf die Beweislage und den Zeitpunkt nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die Strafempfindlichkeit sei nicht erhöht. Insgesamt erscheine aufgrund der negativen Umstände eine Straferhöhung von 2 Monaten gerechtfertigt. Umgekehrt gelte es die Dauer des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor Kriminalgericht zu berücksichtigen, die zu einer Strafreduktion von 2 Monaten führe. Die Täterkomponente falle damit insgesamt neutral aus. Im Ergebnis bleibe es bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 
 
8.2.  
 
8.2.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt zunächst, die Vorinstanz lasse seinen im Vergleich zum Beschwerdeführer 1 geringeren Tatbeitrag unbeachtet. Sie hätte die Strafen in ein kohärentes Verhältnis zueinander bringen müssen. Es sei von einem deutlich geringeren Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 auszugehen, selbst wenn Mittäterschaft angenommen werde. Der vorgeworfene Deliktszeitraum sei beim Beschwerdeführer 2 rund ein Drittel kürzer. Die Deliktssumme betrage beim Beschwerdeführer 1 Fr. 1'008'700.--, was als "sehr hoch" erachtet werde, während beim Beschwerdeführer 2 die Deliktssumme von Fr. 295'000.-- immer noch als "hoch" bewertet werde. Der dem Beschwerdeführer 1 zugeschriebene Gewinn (Fr. 132'509.85) sei rund doppelt so hoch wie derjenige des Beschwerdeführers 2 (Fr. 70'000.--); dennoch werde ersterer nur als "erheblich", letzterer aber als "sehr gross" bezeichnet. Insgesamt ergäbe sich, dass dem Beschwerdeführer 2 nur ein etwa halb so grosser Beitrag zu den erhobenen Betrugsvorwürfen zugerechnet werden könne wie dem Beschwerdeführer 1. Gleichwohl entspreche seine Einsatzstrafe etwa zwei Dritteln von jener des Beschwerdeführers 1. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 wiege allenfalls halb so schwer wie jener des Beschwerdeführers 1 und rechtfertige somit nur eine Einsatzstrafe in der halben Höhe. Gerechtfertigt seien 21 Monate. Die Erhöhung um 2 Monate für die Geldwäscherei sei nicht unangemessen. Insgesamt sei eine Einsatzstrafe von 23 Monaten vorzusehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente reduziere die Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen Monat, wobei sie von einer insgesamt neutralen Täterkomponente, aber einer beachtlichen Verfahrensdauer ausgehe. Dabei sei auffallend, dass das Aussageverhalten erwähnt werde. Die Strafe hätte wegen der "relativ langen Verfahrensdauer" stärker herabgesetzt werden müssen. Wie beim Beschwerdeführer 1 sei die Einsatzstrafe um 2 Monate (statt nur um einen Monat) zu reduzieren. Da der Beschwerdeführer 2 nicht vorbestraft sei und auch sonst keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren wäre, sei eine (teil-) bedingte Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren vorzusehen. Bei der Geldstrafe sei in Anwendung der lex mitior die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.-- zu reduzieren. Die finanzielle Lage der Beschwerdeführers 2 sei nicht zuletzt wegen der laufenden Corona-Krise schlecht. Der anwendbare Art. 34 StGB habe im Urteilszeitpunkt im Gegensatz zur heute geltenden Fassung keine Untergrenze des Tagessatzes vorgesehen.  
 
8.2.2. Die Vorinstanz erkennt, dass das objektive Verschulden des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im unteren Bereich der mittleren Schwere liege. Er sei bestens über die Kreditvermittlung informiert gewesen und habe die Abläufe gekannt. Er habe zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 in der Zeit von Juli 2011 bis August 2013 mit unerlaubten Mitteln insgesamt fünf Kreditvermittlungen in der Höhe von Fr. 295'000.-- an eigentlich kreditunwürdige Personen vermittelt, womit die schadensgleiche Vermögensgefährdung hoch sei. Die G.________ GmbH habe dadurch Vermittlungsprovisionen im Betrag von Fr. 13'772.75 erwirtschaftet. Die Kreditnehmer hätten dem Beschwerdeführer 2 Provisionen von insgesamt Fr. 70'000.-- entrichtet. Schliesslich habe er im Fall I.________ (Fall Nr. 8) die Kreditsumme von Fr. 50'000.-- abgehoben, davon Fr. 40'000.-- dem Beschuldigten 1 übergeben und habe seinem langjährigen Kollegen einen Betrügerlohn von Fr. 10'000.-- bezahlt. Angesichts der relativ wenigen Kreditvermittlungen sei der Gewinn sehr hoch. Der Beschwerdeführer 2 habe sich nahtlos in den Modus Operandi seines Bruders eingefügt. Es könne diesbezüglich auf die Ausführungen zu dessen Tatverschulden verwiesen werden. Strafschärfend sei namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 die finanzielle Situation der Kreditnehmer gekannt habe, was es verwerflich mache, von diesen eine Entschädigung zu verlangen. Im Fall S.________ käme hinzu, dass durch einen fingierten Telefonanruf eines angeblichen Bankangestellten beim Kreditnehmer mit der Aufforderung, die Gehaltsgutschriften durch Bankauszüge zu belegen, zusätzlicher Druck ausgeübt worden sei. Schamlos habe er dessen verzweifelte Lage ausgenutzt, um die bereits vereinbarte Zusatzprovision von Fr. 15'000.-- auf Fr. 50'000.-- zu erhöhen. Selbst während des laufenden Strafverfahrens habe er Druck auf S.________ ausgeübt. Die Folgen für die Kreditnehmer seien ihm offensichtlich gleichgültig gewesen. Er habe direkt vorsätzlich gehandelt und sei voll schuldfähig gewesen. Er habe die Straftaten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus eigenem Antrieb und aus eigennützigen, rein finanziellen Motiven begangen, was als Motiv in keiner Weise schutzwürdig sei. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in keiner Notlage befunden und als Angestellter der G.________ GmbH einen Lohn von Fr. 6'000.-- verdient. Die Anzahl und die Art der Delikte zeigen, dass von einem hohen Mass an krimineller Energie ausgegangen werden müsse. Gestützt darauf sei eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug angemessen. Das Verschulden an der gewerbsmässigen Geldwäscherei wiege mittelschwer. Der Beschwerdeführer 2 habe in der Zeit vom 15. Juli 2011 bis 6. August 2013 deliktisch erlangte Gelder in der Höhe von Fr. 110'000.-- entgegengenommen, um diese weiterzuleiten bzw. zu verbrauchen. Ein Zusammenhang mit den Betrugshandlungen sei gegeben, weshalb die Strafe im Vergleich zu einer isoliert zu qualifizierenden gewerbsmässigen Geldwäscherei tiefer ausfallen müsse. Er habe auch diesbezüglich vorsätzlich und voll schuldfähig gehandelt. Die Einsatzstrafe sei um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Im Bezug auf die Verfahrensdauer gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 sich im Strafverfahren wenig kooperativ gezeigt, sich jahrelang fast ausschliesslich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und das Strafverfahren dadurch erheblich verzögert habe. Erst in seiner Erklärung im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 4. April 2018 habe er dargelegt, warum das gesamte Strafverfahren zu Unrecht gegen ihn und nicht gegen J.________ geführt wurde. Echte Reue und Einsicht, die positiv berücksichtigt werden könnte, lasse er nicht erkennen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei trotz der familiären Situation nicht gegeben. Er habe bei Begehung der Straftaten bewusst das Risiko einer längeren Inhaftierung und der Trennung von seiner Familie in Kauf genommen. Die Täterkomponente falle aufgrund des Wegfalls der Vorstrafe insgesamt neutral aus. Angesichts der relativ langen Verfahrensdauer sei eine Reduktion der Strafe um einen Monat angezeigt. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen, wovon 12 Monate vollziehbar seien und der Vollzug für 15 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben werde.  
Für die falsche Anschuldigung sei eine Geldstrafe vorzusehen. Das objektive Verschulden liege angesichts des weiten Strafrahmens an der Grenze zu mittelschwer. Die Anschuldigungen sei erst am 4. April 2018 und damit sehr spät im Verfahren erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei den Parteien die Beweislage bekannt gewesen. Negativ hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer 2 bewusst den Umstand ausgenutzt habe, einen ehemaligen Kollegen zu belasten, der im vorliegenden Verfahren nie vernommen wurde bzw. sich nie verteidigen konnte und der seit dem 10. April 2017 trotz Fahndung nicht auffindbar sei. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sei das egoistische und eigennützige Interesse deutlich negativ zu bewerten. Der Beschwerdeführer 2 habe voll schuldfähig gehandelt. Die Einsatzstrafe sei auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Angesichts des hohen Deliktsbetrages innerhalb von etwas mehr als 2 Jahren werde die Geldstrafe für Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB bei leichtem Verschulden aspirativ um 40 Tagessätze erhöht. Aufgrund der Täterkomponente sei die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer 2 neben der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten mit einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu bestrafen, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere mit Blick auf die angespannte finanzielle Situation sowie die unsichere Arbeitssituation, rechtfertige es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. 
 
8.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
8.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung sowohl beim Beschwerdeführer 1 als auch beim Beschwerdeführer 2 ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte.  
 
8.4.1. Beim Beschwerdeführer 1 ist namentlich der Einwand, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der grösste Teil der vermittelten Kredite zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sei bzw. noch zurückbezahlt werden würde, nicht zu hören. Massgeblich für das objektive Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug ist namentlich der eingetretene Vermögensschaden, welche die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens vertretbar als "sehr hoch" einstuft. Dass die Kreditnehmer in der Folge ihre Kredite (teilweise) bedient haben, ändert nichts am Vorliegen eines Vermögensschadens i.S.v. Art. 146 StGB (vgl. E. 4.2 f. oben). Für die Strafzumessung ist entscheidend, dass die Kreditbedienung nachträglich und ohne Zutun des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist. Auch mit dem Einwand, die Urkundenfälschungen seien mangels direkter Konkurrenz nicht straferhöhend zu berücksichtigen, kann der Beschwerdeführer 1 nicht durchdringen (vgl. E. 5.3 f. oben). Die straferhöhende Berücksichtigung der qualifizierten Geldwäscherei mit 2 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf die Täterkomponente moniert, seine "Aussageverweigerung" sei faktisch straferhöhend berücksichtigt worden, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz erwähnt sein Aussageverhalten einzig im Kontext ihrer Begründung, weshalb das späte Teilgeständnis nicht straf reduzierend zu berücksichtigen ist. In der Summe aller negativen Umstände - und nicht wie suggeriert wegen eines einzigen Elements - wird eine Straferhöhung von 2 Monaten vorgesehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit einer Strafreduktion von 2 Monaten berücksichtigt.  
 
8.4.2. Der Beschwerdeführer 2 dringt zunächst mit dem Argument eines massiv geringeren mittäterschaftlichen Tatbeitrags gegenüber dem Beschwerdeführer 1, welches bei der Strafzumessung keinen Niederschlag finde, nicht durch. Seine Mittäterschaft wurde willkürfrei festgestellt (vgl. E. 4.3 in fine oben). Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 zur den einzelnen Kriterien der Tatbeiträge und die daraus gezogene Schlussfolgerung überzeugen nicht. Selbst wenn die isolierte Betrachtung des Deliktszeitraums, der Deliktssumme oder des Gewinns eine bedeutendere Rolle des Beschwerdeführers 1 zeigt als sie dem Beschwerdeführer 2 zukommt, bleibt für die Strafzumessung beim Beschwerdeführer 2 eine Gesamtbetrachtung seines Tatbeitrags massgebend. Seinem Vorbringen, die Vorinstanz müsse zum Schluss gelangen, er habe "nur ein[en] rund halb so gewichtige[n] Beitrag" an die Betrugshandlungen geleistet, weshalb seine Einsatzstrafe auch halb so hoch sein müsse, ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer 2 vermag keine Willkür bei der Strafzumessung aufzuzeigen. Zudem lässt er einzelne vorinstanzliche Erwägungen, die für die Strafzumessung zentral sind, schlicht unberücksichtigt: Den erzielten Gewinn stellt die Vorinstanz ins Verhältnis zur vergleichsweise kurzen Deliktsdauer und qualifiziert diesen daher als "sehr hoch". Auch den Telefonanruf an S.________ hat die Vorinstanz angemessen berücksichtigt und erkannt, dass der Beschwerdeführer 2 schamlos dessen verzweifelte Lage ausgenutzt habe, um die bereits vereinbarte Zusatzprovision von Fr. 15'000.-- auf Fr. 50'000.-- zu erhöhen. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass dem Beschwerdeführer 2 die finanzielle Situation aller Kreditnehmer bekannt und ihm die Folgen für diese gleichgültig war. Was der Beschwerdeführer 2 mit Blick auf die Strafreduktion anführt, ist ebenfalls unbehelflich. Die Vorinstanz gewährt unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände - und nicht einzig mit Blick auf die Verfahrensdauer - in der Summe eine Strafreduktion von einem Monat. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich alsdann nicht begründet gegen die Höhe des vollziehbaren Anteils der Freiheitsstrafe, weshalb darüber nicht zu befinden ist; im Übrigen entspricht die Dauer der Probezeit mit 2 Jahren bereits dem gesetzlichen Minimum. Schliesslich ist ebensowenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 30.-- festgelegt hat. Wie sie zutreffend erkennt, sind beim Beschwerdeführer 2 keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung erforderten. Im Übrigen werden solche von ihm auch nicht substanziiert geltend gemacht. Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen seiner Ansicht auch nicht zwingend aus dem Grundsatz der lex mitior: mit der Revision von Art. 34 Abs. 2 StGB, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde die bisherige Rechtsprechung ins Gesetz übernommen, (vgl. BBl 2012 4742 f.; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N 44b zu Art. 34 StGB).  
 
8.4.3. Insgesamt hält sich beim Beschwerdeführer 1 die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Gleiches gilt beim Beschwerdeführer 2 für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, wovon 12 Monate vollzogen und 15 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben werden, und die Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.--, die ebenfalls mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wird. Die Vorinstanz verletzt bei der Strafzumessung kein Bundesrecht.  
 
9.  
Der Beschwerdeführer 1 begründet seine weiteren Begehren - im Einzelnen: auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Grundstücke seien ihm herauszugeben - einzig mit dem beantragten Freispruch. Zufolge Abweisung seines Hauptbegehrens erübrigen sich Weiterungen hierzu. 
 
10.  
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für die beiden Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Verfahren 6B_219/2021 und 6B_228/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
6.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, T.A.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément