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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.273/2003 /grl 
 
Urteil vom 7. Januar 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Degen . 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 
19. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (der Beklagte) und C.________ beabsichtigten, die Hotel X.________ AG zu gründen. Der Beklagte und C.________ wandten sich deshalb an die E.________ AG, weil sie mit der zu gründenden Hotel X.________ AG beabsichtigten, die Eigentumsanteile der E.________ AG am Hotel X.________ zu erwerben. Zur Gründung der Hotel X.________ AG kam es jedoch nicht. Das Hotel X.________ wurde schliesslich mit Mitteln der Y.________ AG übernommen, deren einziger Verwaltungsrat der Beklagte war. 
 
Mit Vereinbarung vom 26. Juni 1996 verpflichtete sich B.________ (der Kläger), der zu gründenden Hotel X.________ AG ein unbefristetes Darlehen von Fr. 25'000.-- mit einer gegenseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Im gleichen Vertrag wurde vereinbart, dass die zu gründende Hotel X.________ AG Gemüse und Früchte ausschliesslich beim Kläger zu beziehen habe. Für die Hotel X.________ AG zeichnete C.________ als Direktor. Am 28. Juni 1996 bezahlte der Kläger den Betrag von Fr. 25'000.-- auf das Aktieneinzahlungskonto der Y.________ AG ein. 
 
Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 an das Hotel X.________ kündigte der Kläger die Vereinbarung vom 26. Juni 1996 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. September 1997, und er forderte die Darlehenssumme von Fr. 25'000.-- zurück. Die Rückzahlung blieb aus. 
B. 
Mit Urteil vom 2. Juli 2002 verpflichtete das Bezirksgericht Arlesheim den Beklagten in Gutheissung der Klage, dem Kläger Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 30. September 1997 zu bezahlen. Gleich entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. August 2003 auf Berufung des Beklagten. 
C. 
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Abweisung der Klage. 
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts und Gutheissung der Klage. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357, mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen genügt der Beklagte nicht, wenn er dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt verschiedene Elemente beifügt, dazu aber lediglich behauptet, sie seien unbestritten. Insbesondere geht aus dem angefochtenen Urteil entgegen der Behauptung des Beklagten nicht hervor, dass ihm C.________ kundgetan hätte, die Einzahlung erfolge an seiner statt, und dass C.________für diesen Betrag Aktien der Y.________ AG erhalten habe. Den folgenden Erwägungen ist daher der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 
1.2 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sind neue Einreden und Bestreitungen von der Berufung ausgeschlossen. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, die Überweisung der Darlehenssumme von Fr. 25'000.-- auf das Aktieneinzahlungskonto der Y.________ durch den Kläger sei nicht der zu gründenden Aktiengesellschaft bzw. der zum Zwecke des Hotelerwerbs gebildeten einfachen Gesellschaft zugekommen. Soweit der Beklagte in der Berufung geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 317 Abs. 1 OR verletzt, denn sie habe missachtet, dass die X.________ AG in Gründung die Darlehensvaluta nie erhalten habe, ist er damit nicht zu hören, zumal er in diesem Zusammenhang keine substanziierten Sachverhaltsrügen erhebt. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beklagten als einzigem Verwaltungsrat der Y.________ AG nicht möglich gewesen sein soll, das einbezahlte Geld dessen Zweckbestimmung zuzuführen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie bundesrechtswidrig sein soll; denn soweit nicht als bundesrechtswidrig beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45, 121 III 46 E. 2 S. 47). 
 
Soweit der Beklagte diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil ergeht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
2.2 Die kantonalen Gerichte hielten dafür, der Beklagte sei nach Art. 645 Abs. 1 OR persönlich und solidarisch haftbar. Er habe das im Namen der Gesellschaft abgeschlossene Geschäft als "intellektueller Urheber" veranlasst, indem er zusammen mit C.________ nach aussen - mithin auch gegenüber dem Kläger - kundgetan habe, dass sie für die beabsichtigte Übernahme des Hotels X.________ noch finanzielle Mittel benötigten. Diesem erklärten Zweck habe die Aufnahme des Darlehens gedient, die demnach im Interesse der Gesellschaft und des Beklagten erfolgt sei, was ihn als "intellektuellen Miturheber" im Sinne von Art. 645 Abs. 1 OR ausweise. 
 
Darüber hinaus ist nach Auffassung des Kantonsgerichts die Haftung des Beklagten auch nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) gegeben. Nach dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Kantonsgericht diesbezüglich verweist, schlossen sich der Beklagte und C.________ in einer einfachen Gesellschaft zusammen, um das Hotel X.________ zu erwerben. Zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks hätten sich beide Beteiligten bemüht, Geldgeber zu finden. Ungeachtet der späteren Gründung der Hotel X.________ AG sei die Gewährung des Darlehens durch den Kläger im gemeinsamen Interesse der beiden Gesellschafter erfolgt. C.________ habe den Darlehensvertrag als Vertreter der einfachen Gesellschaft, mithin auch für den Beklagten verbindlich unterzeichnet. Der Beklagte sei daher gegenüber dem Kläger auch nach Art. 544 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 144 OR zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. 
3. 
3.1 Der Beklagte rügt als Verletzung von Art. 8 ZGB, es sei im Ernst nicht zu verstehen, dass die Vorinstanz die Einzahlung auf das Aktionärskonto der Y.________ AG als einen korrekten Akt für die Einzahlung an die X.________ AG in Gründung interpretiere, ohne hierfür Beweise abgenommen zu haben. Richtig ist zwar, dass das kantonale Gericht die allgemeine Beweisvorschrift verletzt, wenn es Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt. Wer aber vor Bundesgericht eine derartige Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, hat konkret aufzuzeigen, dass er die als richtig unterstellten Tatsachen prozesskonform bestritten hat, denn was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden und bedarf unter dem Regime der Verhandlungsmaxime keines Beweises (Hans Schmid, Basler Kommentar, N 31 zu Art. 8 ZGB). Dass der Beklagte im kantonalen Verfahren die Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages über die Valutierung durch Überweisung auf das Aktieneinzahlungskonto der Y.________ AG in Abrede gestellt hätte, legt er in der Berufung nicht dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die als richtig unterstellten Tatsachen nicht bestritt. Eines entsprechenden Beweises bedurfte es daher nicht. 
3.2 Der Beklagte macht mit der Berufung sodann geltend, die Vorinstanz habe Art. 645 und 530 ff. OR verletzt. Er setzt sich jedoch zur Begründung kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, so dass in diesem Lichte fraglich erscheint, ob auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz zeigt er jedenfalls nicht auf, wie nachstehend zu zeigen ist. 
3.2.1 Der Beklagte legt Gewicht auf den Umstand, dass die Darlehensvaluta der Y.________ überwiesen wurde, welche nicht Partei des Darlehensvertrages gewesen sei, und er folgert daraus, der Geldübertragung fehle die causa. Damit verkennt er, dass die Parteien eines Darlehensvertrages frei verabreden können, auf welche Weise der Darlehensgeber seine Aushändigungspflicht erfüllen soll (Schärer/ Maurenbrecher, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 312 OR). Die vorliegend vereinbarte Hingabe der Darlehenssumme durch Zahlung an einen vertragsfremden Dritten vermochte somit das Verpflichtungsgeschäft nicht zu beeinträchtigen. 
3.2.2 Weiter führt der Beklagte an, er habe den Darlehensvertrag nicht persönlich unterzeichnet und sei darin nicht namentlich erwähnt. Diese Umstände hat aber auch die Vorinstanz nicht übersehen, wenn sie argumentiert, der Beklagte hafte als Mitglied der zum Hotelkauf mit C.________ eingegangenen einfachen Gesellschaft solidarisch mit diesem, da das vom geschäftsführenden Gesellschafter aufgenommene Darlehen dem Gesellschaftszweck diente. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, zeigt der Beklagte nicht auf und ist nicht ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz hält insoweit vor Bundesrecht stand. Ungeachtet dessen, ob der Beklagte diesbezüglich rechtsgenügende Rügen erhoben hat (vgl. E. 2.1 hiervor), muss daher nicht geprüft werden, ob die Haftung des Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens auch auf Art. 645 Abs. 1 OR gestützt werden kann. Im Übrigen ist diese Frage zu bejahen (vgl. BGE 123 III 24 E. 2c S. 27). 
4. 
Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht BaselLandschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: