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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_724/2009 
 
Urteil vom 23. November 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Parteien 
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsentscheid (Ehrverletzungsdelikte), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 19. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X._________ stellte am 13. Juni 2008 Strafantrag gegen A._________ und verlangte mit Privatstrafklage vom 22. September 2008 dessen Bestrafung wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Er wirft A._________ u.a. vor, ihn während eines Kurses für Lehrlingsausbilder, welchen dieser leitete, gegenüber der Kursteilnehmerin B._________ als "Arschloch" bezeichnet zu haben. 
Das Amtsstatthalteramt Sursee stellte die Strafuntersuchung gegen A._________ am 25. Februar 2009 ein. Die Kriminal- und Anklagekommission des Luzerner Obergerichts wies den Rekurs von X._________ gegen die Verfahrenseinstellung am 19. Juni 2009 ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X._________, den Entscheid vom 19. Juni 2009 aufzuheben, das Strafverfahren gegen A._________ an die Vorinstanz bzw. an das Amtsstatthalteramt Sursee zurückzuweisen und diese anzuweisen, C._________ als Zeugen zu befragen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist, wer nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertrat. Nahm der öffentliche Ankläger am Verfahren in anderer Funktion denn als Partei teil, indem er zum Beispiel die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte, oder verzichtete er auf sein Appellationsrecht stillschweigend oder ausdrücklich, ist der Privatstrafkläger gestützt auf diese Bestimmung nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 128 IV 39 E. 2; 127 IV 236 E. 2b/aa). 
Die Staatsanwaltschaft visierte vorliegend die Einstellung durch das Amtsstatthalteramt und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses gegen die Einstellungsverfügung. Sie war folglich am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 1). 
 
1.2 Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG). Zur Bejahung der Opferstellung ist eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere erforderlich (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; 128 I 218 E. 1.2; 127 IV 236 E. 2b/bb). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, ihm komme Opferstellung zu. 
 
1.3 Der Beschwerdeführer ist damit blosser Geschädigter. Als solcher hat er kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, die Einstellung des Strafverfahrens in der Sache anzufechten (BGE 6B_540 vom 22. Oktober 2009 E. 1.7; 133 IV 228 E. 2). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da das Amtsstatthalteramt seinem Antrag auf Zeugeneinvernahme des Kursteilnehmers C._________ nicht stattgegeben habe. Dieser sei unmittelbar in der Nähe von B._________ gesessen und habe die Äusserung des Beschwerdegegners gut hören und nachvollziehen können. 
 
2.1 Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2; 131 I 455 E. 1.2.1; 128 I 218 E. 1.1). Zu diesen Verfahrensrechten zählen etwa das Recht angehört zu werden und Beweisanträge stellen zu können (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb). Unzulässig sind hingegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie etwa die Behauptung, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder die Vorinstanz hätte sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt oder die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt. Ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich ermittelt worden. Unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge seien wegen Unerheblichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich abgelehnt worden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; 114 Ia 307 E. 3c). 
 
2.2 Die Parteien reichten im kantonalen Verfahren verschiedene E- Mail-Nachrichten anderer Kursteilnehmer ein. C._________ bestätigte in seiner E-Mail zuhanden des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner B._________ fragte, was "sie mit solchen Arschlöchern machen würde, die sich nicht am Kurs beteiligen und destruktiv seien", und dass dieser das Wort "Arschloch" auch regelmässig in seinen Ausführungen gebrauchte. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, nach konstanter kantonaler Praxis sei ein Strafverfahren gemäss § 125 Abs. 1 der luzernischen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO/LU) einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen sei. Das Amtsstatthalteramt habe sämtliche E-Mails gleichwertig und unvoreingenommen als wahr erachtet. Es sei im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Kursteilnehmer, einschliesslich C._________, ihre in den E-Mails gemachten Aussagen und Wahrnehmungen bei einer Einvernahme als Zeugen bestätigen würden. Gestützt darauf sei es ohne Willkür zum Schluss gekommen, dass mit einer grossen Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners gerechnet werden könne, da mit dessen Äusserungen Lehrlinge im Allgemeinen und nicht der Beschwerdeführer persönlich gemeint gewesen sei. 
Damit wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren berücksichtigt und in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Dass C._________, über die bereits per E-Mail kommunizierten und zu den Akten gereichten Feststellungen hinaus, noch weitere Angaben zum Vorfall hätte machen können, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet. Soweit sich die Beschwerde im Übrigen nicht gegen eine formelle Rechtsverweigerung, sondern gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit materielle Beurteilung richtet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Unseld