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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_20/2023; 4A_24/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 
4A_20/2023 
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Adrien Jaccottet, 
Kläger, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser, Beklagte, 
 
4A_24/2023 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser, 
Beklagte, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Adrien Jaccottet, 
Kläger, 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 24. November 2022 (Z1 2021 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger) und C.________ gründeten im Jahr 2009 die B.________ AG (Beklagte). Der Kläger war seit der Gründung Delegierter des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und stellte ihn per sofort frei. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. Oktober 2018 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein. Er verlangte zusammengefasst, die Beklagte sei unter Mehrklagevorbehalt zu verpflichten, dem Kläger Fr. 161'169.65 zu bezahlen, ihm vollständige Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren und nach Auskunftserteilung einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte schulde ihm eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von Fr. 25'270.85, Fr. 43'292.40 als Umsatzprovision bzw. Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016, variable Lohnbestandteile für das Jahr 2017 und Fr. 92'606.40 als Darlehensrückzahlung.  
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Sie begehrte zusammengefasst, der Kläger sei widerklageweise zur Zahlung von Fr. 270'829.88 zu verurteilen und der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. Die Widerklage stützte die Beklagte auf diverse Schadenersatzforderungen wegen verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers. 
Am 22. Juni 2021 fällte das Kantonsgericht Zug einen Teilentscheid. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Nettobetrag von Fr. 43'292.40 (Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016) zu bezahlen und hielt fest, dass der Kläger die Betreibung in diesem Umfang fortsetzen könne. Weiter verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren, und den Kläger, seine Forderung in der Folge zu beziffern. Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen wegen missbräuchlicher Kündigung wies es die Klage ab. Im Weiteren wies es die Klage mit Bezug auf die Darlehensrückforderung "zurzeit" ab und trat auf das Zeugnisberichtigungsbegehren des Klägers nicht ein. Auf der anderen Seite hiess das Kantonsgericht die Widerklage der Beklagten im Umfang von Fr. 555.80 gut und hielt fest, dass die Beklagte in diesem Umfang die Betreibung fortsetzen könne. Im Übrigen wies es die Widerklage ab. 
 
B.b. Gegen diesen Teilentscheid legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Die Beklagte erhob zugleich Anschlussberufung. Der Kläger wandte sich gegen die "derzeitige" Abweisung der Klage bezüglich der Darlehensrückforderung von Fr. 92'606.40. Die Abweisung der Klage bezüglich der Entschädigungsfolgen wegen missbräuchlicher Kündigung, das Nichteintreten auf das Zeugnisberichtigungsbegehren und die Gutheissung der Widerklage im Umfang von Fr. 555.80 wurden vom Kläger nicht angefochten. Demgegenüber beantragte die Beklagte in ihrer Anschlussberufung die vollumfängliche und nicht bloss die "derzeitige" Abweisung der Klage hinsichtlich der Darlehensrückforderung. Mit ihrer (eigenen) Berufung beantragte sie, dem Kläger sei weder eine Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 zuzusprechen noch Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren, auch diesbezüglich sei die Klage abzuweisen. Hingegen sei ihre Widerklage im Umfang von Fr. 244'658.16 gutzuheissen. Die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage hinsichtlich verschiedener Forderungen (im darüber hinausgehenden Umfang) wurde durch die Beklagte nicht angefochten.  
Mit Urteil vom 24. November 2022 (berichtigt mit Urteil vom 1. Dezember 2022) hiess das Obergericht die Berufung des Klägers gut, hiess die Berufung der Beklagten teilweise gut und wies die Anschlussberufung der Beklagten ab. Das Obergericht verpflichtete die Beklagte zusammengefasst, dem Kläger über den Nettobetrag von Fr. 43'292.40 hinaus den Betrag von Fr. 92'606.40 (Darlehensrückforderung) zu bezahlen und hielt fest, dass der Kläger die Betreibung in diesem Umfang fortsetzen könne. Sodann verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger Einsicht in die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" der Erfolgsrechnung 2017 der Beklagten zu gewähren (Dispositivziffer 1). Das Obergericht verpflichtete den Kläger, der Beklagten Fr. 7'720.90 zu bezahlen und hielt fest, dass die Beklagte die Betreibung in diesem Umfang fortsetzen könne (Dispositivziffer 2.1). Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten "Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" wies das Obergericht die Sache betreffend der Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 zur Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurück (Dispositivziffer 2.2). Im Übrigen wies es die Berufung der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Widerklage wies das Obergericht ab, soweit der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war (Dispositivziffer 2.3). Es hob den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid auf und wies die Sache diesbezüglich an die Erstinstanz zurück (Dispositivziffer 3). Schliesslich regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 4). 
 
C.  
 
C.a. Im Verfahren 4A_20/2023 beantragt der Kläger die Aufhebung der Dispositivziffern 2.1 und 2.2 des Urteils des Obergerichts und die Abweisung des mit "Berufung der [Beklagten] gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 3", eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde des Klägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Parteien replizierten und duplizierten. 
 
C.b. Im Verfahren 4A_24/2023 beantragt die Beklagte, Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen.  
Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde der Beklagten, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz begehrt die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien replizierten und duplizierten. 
 
C.c. Mit Verfügungen vom 2. März 2023 wurde der Beschwerde im Verfahren 4A_24/2023 in Bezug auf die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils und der Beschwerde im Verfahren 4A_20/2023 in Bezug auf die Dispositivziffer 2.1 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche Urteil des Obergerichts des Kantons Zug. Zudem sind die gleichen Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 4A_20/2023 und 4A_24/2023 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (BGE 142 II 293 E. 1.2; 133 IV 215 E. 1; 131 V 59 E. 1). 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Die Beklagte verlangt im Verfahren 4A_24/2023 die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.  
 
2.1.1. In Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids hiess die Vorinstanz die Klage bezüglich die Umsatzprovision für das Geschäftsjahr 2016 (Fr. 43'292.40) und die Darlehensrückforderung (Fr. 92'606.40) gut. Es handelt sich dabei um einen Teilentscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 91 BGG, mit dem nur über einen Teil der gestellten Begehren entschieden wurde, ohne dass das erstinstanzliche Verfahren vollständig abgeschlossen wurde. Diese beurteilten Begehren können unabhängig von den übrigen Begehren beurteilt werden (Art. 91 lit. a BGG). Die Beschwerde ist insoweit zulässig.  
 
2.1.2. In Dispositivziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids wurde über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung im Rahmen der vom Kläger geltend gemachten Stufenklage entschieden. Über das Leistungsbegehren wurde noch nicht geurteilt. Der Entscheid über den Hilfsanspruch stellt einen selbstständigen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG dar (Urteil 4A_472/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 III 305). Gegen den Teilentscheid auf Auskunftserteilung, der als Variante des Endentscheids das Verfahren hinsichtlich der Editionsbegehren abschliesst, ist die Beschwerde zulässig.  
 
2.1.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde der Beklagten erfüllt und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ist daher auf ihre Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 3).  
 
 
2.2. Der Kläger wendet sich im Verfahren 4A_20/2023 gegen die Dispositivziffern 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheids.  
 
2.2.1. In Dispositivziffer 2.1 des angefochtenen Entscheids wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten Fr. 7'720.90 für die Forderung "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" zu zahlen, und festgehalten, dass die Beklagte die von ihr eingeleitete Betreibung fortsetzen könne. Es handelt sich dabei ebenfalls um einen Teilentscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 91 BGG, mit dem das Verfahren nicht vollständig abgeschlossen wurde, sondern nur über einen Teil der Begehren entschieden wurde. Dieses Begehren kann unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden (Art. 91 lit. a BGG).  
Für diesen Teilentscheid beantragt der Kläger lediglich die Aufhebung der Dispositivziffer 2.1 des angefochtenen Entscheids; einen Antrag in der Sache stellt er nicht. Solche blossen Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2), ist immerhin ersichtlich, dass sich der Kläger gegen die Gutheissung der beklagtischen Forderung "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" wendet, mithin die diesbezügliche Abweisung der Widerklage verlangt. Insofern ist von einem genügenden Begehren auszugehen. 
 
2.2.2. In Dispositivziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz die Sache hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten "Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" für bestimmte Geschäftsjahre zur Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen. Es handelt sich dabei um einen Rückweisungsentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG am Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 145 III 42 E. 2.1 mit Hinweis). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).  
Der Kläger stützt die Zulässigkeit seiner Beschwerde auf Art. 93 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG und führt aus, beide Voraussetzungen seien erfüllt. Zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht er indessen nur pauschal geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweislastverteilung stelle für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Damit legt er offensichtlich nicht hinreichend dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Nachteil rechtlicher Natur entstehen würde, der auch durch einen künftigen, für ihn günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (dazu: BGE 144 III 475 E. 1.2). Auch zu lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG bringt der Kläger lediglich vor, dass im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde die Widerklage abgewiesen und damit "ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten gespart" würde. Mit dieser nicht näher begründeten Behauptung legt der Kläger nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Beweisverfahren betreffend die strittigen Bezüge und Zahlungen der Maestro-Karten einen besonders grossen und über das übliche Mass hinausgehenden Aufwand an Zeit und Kosten verursachen würde (dazu: BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2). Solches ist unter den vorliegenden Umständen auch nicht offensichtlich. Der Kläger vermag somit nicht aufzuzeigen, weshalb die sofortige Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids zulässig sein soll. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde des Klägers erfüllt und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Unter der dargelegten Einschränkung (Erwägung 2.2.2) und unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ist insoweit auf seine Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 3).  
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit die Parteien in ihrer jeweiligen Replik darüber hinausgeht, können sie nicht gehört werden. 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
4.  
Im Verfahren 4A_24/2023 wendet sich die Beklagte gegen die dem Kläger zugesprochene Umsatzbeteiligung und die damit verbundene Verpflichtung zur Offenlegung der Position "Ertrag aus Lieferung und Leistung" für das Jahr 2017. 
 
4.1. Dabei ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum Monatslohn einen variablen Lohnanteil schuldet und ob die Parteien gegebenenfalls eine Umsatzbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR oder eine Provision im Sinne von Art. 322b OR vereinbart haben.  
Die Erstinstanz kam zum Schluss, dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass sich die Parteien zugunsten des Klägers auf eine Umsatzbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR und nicht auf eine Provision im Sinne von Art. 322b OR geeinigt hätten. Entscheidendes Indiz für den seinerzeitigen tatsächlichen Willen der Parteien sei das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Aus der Art und Weise, wie der Kläger und die Beklagte den Vertrag betreffend die Umsatzbeteiligung gelebt hätten, liessen sich Rückschlüsse auf den Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziehen. Es sei somit erstellt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung bestehe, wonach der Kläger Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 2% auf dem Gesamtumsatz der Beklagten habe, welche als Lohnbestandteil für das Jahr 2016 und anteilsmässig für das Jahr 2017 bestehe. 
Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände wies die Vorinstanz im Wesentlichen ab und bestätigte den Entscheid der Erstinstanz. Wie die Erstinstanz kam die Vorinstanz für das Geschäftsjahr 2016 zum Ergebnis, es sei erstellt, dass dem Kläger 2% des gemäss der Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" der Erfolgsrechnung 2016 ausgewiesenen Umsatzes der Beklagten zustehe. Dem Kläger sei somit für das Geschäftsjahr 2016 ein Betrag von Fr. 43'292.40 nebst Zins als Umsatzbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR zuzusprechen. 
 
 
4.2. Die Vorinstanz stellte damit mit der Erstinstanz einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fest, wonach der Kläger Anspruch auf 2% des Gesamtumsatzes gemäss der Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" habe. Wie der Kläger zutreffend ausführt, beruht dieser übereinstimmende wirkliche Wille auf einer Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Diese ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie ist offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG), d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 147 III 153 E. 5.1; 144 III 93 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).  
Dies vermag die Beklagte nicht darzulegen. Vielmehr schildert sie ausführlich ihre eigene Würdigung der einzelnen Beweismittel und behauptet, entgegen der Vorinstanz könne von übereinstimmenden Willensäusserungen keine "Rede sein" und die Vorinstanz habe "rechtsfehlerhaft" entschieden. Zwischen den Parteien sei keine Einigung hinsichtlich einer voraussetzungslos geschuldeten Umsatzbeteiligung zustande gekommen, und der Anspruch sei ohnehin nicht nach dem gesamten Umsatz, sondern nur nach den vom Kläger abgeschlossenen Geschäften zu bemessen gewesen. Damit wird keine Willkür dargetan, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 3.1). Es bleibt damit bei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien eine Umsatzbeteiligung im oben genannten Sinne vereinbart haben. 
 
4.3. Gestützt auf diese Feststellungen qualifizierte die Vorinstanz den variablen Lohnbestandteil des Klägers. Sie legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass die Parteien eine Umsatzbeteiligung nach Art. 322a OR und nicht eine Provision nach Art. 322b OR vereinbart haben. Die Beklagte setzt sich vor Bundesgericht mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander (Erwägung 3.1), indem sie lediglich pauschal behauptet, der Kläger habe selbst von einer "Provision" gesprochen, weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche vereinbart worden sei. Darauf ist nicht einzutreten, weshalb es bei der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz bleibt.  
 
4.4. Die Beklagte macht geltend, für die Bemessung des Provisionsanspruchs für das Jahr 2017 sei die Offenlegung der Position "Ertrag aus Lieferung und Leistung" für das gesamte Jahr 2017 nicht erforderlich. Aufgrund seiner Entlassung per 30. September 2017 stünde dem Kläger nämlich nur ein pro-rata-Anspruch zu. Die Offenlegungsverpflichtung für das gesamte Jahr stehe dem entgegen.  
Diese Rüge geht fehl. Die Umsatzbeteiligung des Klägers berechnet sich aufgrund der Parteivereinbarung nach dem Gesamtumsatz der Position "Ertrag aus Lieferung und Leistung" (oben Erwägung 4.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat der Kläger dementsprechend Anspruch auf Kenntnisgabe des gesamten Jahresumsatzes dieser Position, von dem sich danach die Umsatzbeteiligung pro rata temporis errechnet. Auch insoweit bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz. 
 
5.  
Am 21. Dezember 2015 zahlte die Beklagte der vom Kläger geführten D.________ GmbH den Darlehensbetrag von Fr. 92'606.40 zurück und vermerkte als Zahlungsgrund "Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung". Am darauf folgenden Tag, dem 22. Dezember 2015, überwies der Kläger der Beklagten den identischen Betrag mit dem Buchungstext "Privatdarlehen". Strittig ist, ob der Kläger von der Beklagten Fr. 92'606.40 als Darlehensrückforderung geltend machen kann. 
 
5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mit der Darlehenshingabe vom 22. Dezember 2015 ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei das neu begründete Rechtsverhältnis durch die Darlehenshingabe des Klägers aufgrund der Zahlung vom 22. Dezember 2015 bewiesen. Am 8. August 2017 sei die Darlehensrückforderung ausserdem fällig gestellt worden. Damit sei es dem Kläger grundsätzlich gelungen, die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen. Demgegenüber habe die Beklagte zu behaupten und zu beweisen, dass aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung der Parteien die Fälligkeit der Darlehensrückforderung nicht eingetreten sei. Dies sei ihr nicht gelungen. Die Behauptung der Beklagten, die "jeweiligen Vertragsparteien" hätten sich aufgrund "identischer Forderungen" dahingehend geeinigt, dass der auf dem früheren Darlehen zwischen der D.________ GmbH und der Beklagten bestehende Rangrücktritt auch auf dem Darlehen zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterbestanden habe, sei unbewiesen geblieben. Es sei nicht erstellt, dass die Parteien am 22. Dezember 2015 einen Rangrücktritt vereinbart hätten, womit der Kläger das Darlehen ohne Weiteres habe kündigen und zurückfordern dürfen. Selbst für den Fall, dass die Rangrückstrittsvereinbarung diesem Darlehen angehaftet hätte, hätte die Beklagte den Betrag dem Kläger mangels Stundungsvereinbarung zurückzahlen müssen.  
 
5.2. Dagegen macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz gehe trotz des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen der Aus- und Wiedereinzahlung des Darlehens rechtsfehlerhaft von einer neuen Darlehensgewährung aus. Richtigerweise sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen von der Fortsetzung des Darlehensverhältnisses im Sinne eines Gläubiger- bzw. Parteiwechsels mit Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten gemäss Rangrücktrittsvereinbarung auszugehen. Die Vorinstanz verstosse gegen Art. 1 ff. OR und Art. 312 ff. OR. Sodann sei die Beweislastverteilung verletzt, da der Kläger den Beweis der effektiven Darlehenshingabe nicht erbracht habe.  
 
5.2.1. Letztere Rüge geht fehl: Die Vorinstanz ist zu einem positiven Beweisergebnis gelangt, nämlich dass dem Kläger der Beweis der Darlehenshingabe gelungen ist. Damit wird die Beweislastverteilung gegenstandslos, welche die Folgen der Beweislosigkeit regelt (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Anfechtbar ist in diesem Fall die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch nur dann ein, wenn die beschwerdeführende Partei klar und detailliert aufzeigt, dass diese willkürlich ist (oben Erwägung 4.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, wird von der Beklagten nicht dargelegt, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 3.1). Es bleibt daher bei der Würdigung der Vorinstanz, dass dem Kläger der Beweis der Darlehenshingabe am 22. Dezember 2015 gelungen ist.  
 
5.2.2. Hinsichtlich der behaupteten Rangrücktrittsvereinbarung ging die Vorinstanz im Einzelnen auf die Vorbringen der Beklagten und die massgebenden Beweismittel ein und kam zusammengefasst zum Schluss, der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung auch auf dem neuen Darlehen zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterbestanden habe.  
Dagegen schildert die Beklagte vor Bundesgericht die ihrer Ansicht nach für den Gläubigerwechsel und die fortlaufende Geltung des originären Rangrücktritts sprechenden Umstände, nimmt eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung vor und kommt zum Schluss, dass entgegen der Vorinstanz "der Parteiwechsel und die fortlaufende Geltung des Rangrücktritts nicht unbewiesen geblieben" seien. Sie weist damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch nicht als willkürlich im oben genannten Sinn aus (Erwägung 4.2), zumindest nicht hinreichend. Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt haben soll, insbesondere betreffend die "objektivierte Auslegung der Willenserklärungen", legt die Beklagte nicht hinreichend dar. Damit trägt die Haupterwägung der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass die Parteien am 22. Dezember 2015 einen Rangrücktritt vereinbart haben. 
 
5.2.3. Da die Haupterwägung trägt, ist auf die Eventualerwägung der Vorinstanz, wonach das Darlehen selbst bei einem Rangrücktritt zurückzuzahlen gewesen wäre, und die dagegen vorgebrachten Rügen der Beklagten nicht einzugehen. Weil mit der Darlehenshingabe vom 22. Dezember 2015 ein neues Darlehensverhältnis begründet wurde, ist auch unerheblich, wie das am 21. Dezember 2015 zurückbezahlte Darlehen der D.________ GmbH zustande gekommen ist. Auch dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beklagte verlangt schliesslich die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids und eine andere Verteilung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie begründet dies, wenn überhaupt, nur für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde. Da ihre Beschwerde nach dem Gesagten nicht gutgeheissen werden kann, erübrigt sich auch eine andere Verteilung der Prozesskosten. 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist somit die Beschwerde der Beklagten im Verfahren 4A_24/2023 abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
8.  
Im Verfahren 4A_20/2023 moniert der Kläger seine Verpflichtung, der Beklagten den Betrag von Fr. 7'720.90 für die Position "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" zu bezahlen. 
 
8.1. Bereits vor der Vorinstanz stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass ihm die Generalversammlung der Beklagten eine Décharge erteilt habe, weshalb der Beklagten von vornherein keine Schadenersatzansprüche zustünden. Die Vorinstanz prüfte die Frage der Décharge im Zusammenhang mit den Spesenbezügen des Klägers über die Maestro-Karte und der Schadenersatzforderung wegen "Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer" (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 46 - 53). Sie kam diesbezüglich zum Schluss, dass die Décharge-Erteilung durch die Generalversammlung der Beklagten vom 8. Juni 2015 und 6. April 2016 einem Rückforderungsanspruch der Beklagten für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 entgegenstehe. Dasselbe gelte für die genannte Forderung betreffend die Mehrwertsteuer. Hingegen bestehe keine Décharge hinsichtlich der (Spesen) Bezüge für die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017. Insoweit hat die Vorinstanz die Berufung teilweise gutgeheissen und die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen. In der Folge prüfte die Vorinstanz die weiteren, im Berufungsverfahren noch strittigen Schadenersatzansprüche (angefochtener Entscheid, E. 8 S. 53 - 61), unter anderem den von der Beklagten geltend gemachten "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" (angefochtener Entscheid, E. 8.2 S. 56 - 58). In Bezug auf die letztgenannte Forderung war die Décharge kein Thema mehr. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass die Beklagte die Schadenersatzforderung "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" hinreichend substanziiert behauptet und bewiesen habe und verpflichtete dementsprechend den Kläger, der Beklagten den Betrag von Fr. 7'165.10 samt Zins zu ersetzen.  
 
8.2. Demgegenüber führt der Kläger vor Bundesgericht vorab aus, es bestehe keine organschaftliche Haftung aufgrund der Décharge-Beschlüsse. Die Generalversammlung der Beklagten habe diese Beschlüsse in voller Kenntnis der "Bezüge und Zahlungen" des Klägers gefasst und "sämtliche Bezüge oder sonstigen (allesamt geschäftlich begründeten) Auslagen" des Klägers seien in der Buchhaltung erfasst oder C.________ bekannt gewesen. Diese Ausführungen beziehen sich auf den Rückweisungsentscheid bezüglich der klägerischen (Spesen) Bezüge mit der Maestro-Karte, auf die im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten wird (oben Erwägung 2.2.2). Für den vor Bundesgericht strittigen Anspruch bezüglich "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" zeigt der Beschwerdeführer hingegen nicht auf, zumindest nicht rechtsgenüglich (Erwägung 3.1), dass dem Anspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Décharge-Beschluss entgegenstehen würde und der Vorinstanz diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre.  
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang vielmehr darauf, dass keine arbeitsrechtliche Haftung bestehe, da die Beklagte als Arbeitgeberin ihm als Arbeitnehmer in Kenntnis der Schadenersatzforderung den letzten Lohn vorbehaltlos ausbezahlt habe. Es ist zwar richtig, dass ein Arbeitnehmer von einem Verzicht ausgehen kann, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, Ansprüche, die ihm dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt sind, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, insbesondere indem er den letzten Lohn vorbehaltlos auszahlt (dazu: Urteil 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dass die Beklagte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne Kenntnis vom hier strittigen Anspruch "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" gehabt hätte, ist im vorinstanzlichen Entscheid jedoch so nicht festgestellt, wie die Beklagte zu Recht geltend macht. Es ist daher am Kläger, vor Bundesgericht eine Ergänzung des Sachverhalts zu beantragen und dabei insbesondere mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass er solches bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat (Erwägung 3.2). Der Kläger vermag solches nicht rechtsgenüglich darzulegen, indem er behauptet, dass die Beklagte bei der Auszahlung des letzten Lohns den " (bestrittenen) Bestand" gekannt habe und die Beklagte durch die vorbehaltlose Auszahlung des letzten Lohnes keine Schadenersatzansprüche mehr gegen ihn geltend machen könne. 
 
8.3. Die Vorinstanz kam bezüglich der Position "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" zum Schluss, dass es auch hier offenbleiben könne, wer sich für die Buchhaltung ab dem Jahr 2015 verantwortlich gezeigt habe. Es sei erstellt, dass der Kläger gewusst habe, dass er für den entnommenen Kassenbetrag entsprechende Belege nachzureichen gehabt habe. Der Nachweis hinsichtlich solcher Belege sei ihm jedoch nicht gelungen.  
Dagegen wiederholt der Kläger lediglich seine bereits vor der Vorinstanz vertretene Auffassung, C.________ sei für die Buchhaltung zuständig und damit "einzig und allein" dafür verantwortlich gewesen, Belege für die Buchhaltung sicherzustellen und den fehlenden Belegen nachzugehen. Die Vorinstanz habe die Beweislastregeln verletzt, als sie dem Kläger den Beweis auferlegt habe, Belege für den entnommenen Kassenbetrag beizubringen. 
Die Vorinstanz kam in einer Beweiswürdigung zum Schluss, es sei erstellt, dass der Kläger gewusst habe, dass er für den entnommenen Kassenbetrag entsprechende Belege nachzureichen habe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, zumindest zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, dass diese Würdigung offensichtlich unrichtig wäre (oben Erwägung 4.2). Inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen sein soll, wenn sie unter diesen Umständen des vorliegenden Einzelfalls vom Kläger verlangte, er habe für den von ihm aus der Kasse entnommenen Betrag einen Beleg vorzulegen, legt der Kläger mit seinen pauschalen Behauptungen nicht rechtsgenüglich dar. 
 
8.4. Die Vorinstanz kam in einer Beweiswürdigung sodann zum Schluss, dass die Beklagte die Schadensatzforderung bewiesen habe. Es wäre damit am Kläger, diese Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Den Anforderungen an eine Willkürrüge (dazu oben Erwägung 4.2) genügt der Kläger jedoch nicht, indem er bloss ohne nähere Ausführungen behauptet, dass die Beklagte das Vorhandensein dieser Tatsachen nicht bewiesen habe, ohne jedoch hinreichend darzulegen, inwiefern es offensichtlich unrichtig wäre, dass die Vorinstanz vom Gegenteil ausging.  
 
9.  
Der Kläger beantragt schliesslich in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1, dass das mit der Berufung der Beklagten gestellte Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen sei. In diesem Begehren verlangte die Beklagte vor der Vorinstanz eine andere Verlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auch der Kläger wendet sich mit diesem Begehren wohl gegen die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdebegründung verlangt er denn auch, bei einer Gutheissung seiner Beschwerde seien die Kosten des kantonalen Verfahrens ausgangsgemäss neu zu verteilen, ohne jedoch die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht beurteilt zu werden, da die Beschwerde nach dem Gesagten nicht gutgeheissen werden kann und sich damit eine andere Verteilung der kantonalen Prozesskosten erübrigt. 
 
10.  
Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde des Klägers im Verfahren 4A_20/2023 abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
11.  
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für ihre jeweiligen Beschwerden kostenpflichtig. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_20/2023 und 4A_24/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- im Verfahren 4A_20/2023 werden dem Kläger, diejenigen von Fr. 6'000.-- im Verfahren 4A_24/2023 werden der Beklagten auferlegt. 
 
4.  
Die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger