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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_41/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Herzog, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Stefanie Pfisterer und Anissa Kern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rabbinisches Schiedsgericht, Überprüfbarkeit des Schiedsspruchs, 
 
Beschwerde gegen den angeblichen Entscheid vom 7. Dezember 2022 und den Entscheid des Rabbinischen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 12. Januar 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer), vertreten durch seine Ehefrau B.A.________ einerseits und B.________ und C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) andererseits unterzeichneten am 12. September 2022 eine Vereinbarung zur Klärung eines "Händel[s] mit Geldforderung bezüglich D.________ Invest" durch die Schiedsrichter Rabbiner Chaim Moische Levy, U.________, Rav Josef Mordechai Weiss und Rav Yom Tow Lippman Wreschner (nachfolgend: Rabbinisches Schiedsgericht). Sie lautet (in der freien, nicht bestrittenen Übersetzung des Beschwerdeführers vom Hebräischen ins Deutsche) : 
 
"Wir, die Parteien [...] haben einen Händel mit Geldforderung bezüglich D.________ Invest und haben unter uns beschlossen, dass zwischen uns gerichtet werde über alle diese Forderungen durch die folgenden (Schieds) Richter: [...] Und wir verpflichten uns und (unter Verpfändung) unser (es) Vermögen (s) zur Einhaltung all dessen was sie entscheiden (werden), sei dies als (hartes) Urteil oder sei dies als Kompromiss (welcher sich aber an einem harten Urteil anlehnt) und selbst bei einem Irrtum. Wir haben kein Recht, dieses Urteil anzufechten, weder bei (anderen) jüdischen Gerichten noch bei weltlichen Gerichten. All dies geschieht aus freiem Willen ( und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze."  
 
B.  
 
B.a. Am 7. Dezember 2022 führte das Schiedsgericht eine (rund einstündige) Verhandlung durch, über die ein Protokoll verfasst wurde. Das Protokoll wurde zu den Akten gereicht.  
Das Protokoll nennt als Richter Rabbiner Levy, Rav Weiss und Rav Wreschner. Als Kläger sind aufgeführt B.________ und C.________, begleitet von Rechtsanwalt E.________. Als Beklagter wird B.A.________, in Vertretung ihres Ehemannes A.A.________ genannt. Als Ort der Verhandlung wird Zürich angegeben. 
Das Protokoll enthält einige wenige Aussagen von E.________. Bei Frau B.A.________ heisst es, sie werde "heute nicht antworten können, da sie bald weggehen muss". Daran schliesst sich eine Passage an, die mit "Urteil (Psak Din) " überschrieben ist. Darin kommt das "Bejs Din" zum "Schluss", dass "bis heute das Verhältnis zwischen den Parteien ein[e] Partnerschaft ist". Die Partnerschaft könne mit einem Rechtsgeschäft aufgelöst werden, doch solange dies nicht geschehen sei, hätten die Kläger seit 2012 den "Status von Partnerschaft mit allen Rechten und Ansprüchen". Die Einrede des Beklagten, dass die Kläger keine Ansprüche an der Streitsache hätten sowie diejenige, dass es sich um ein Darlehensverhältnis handle, werde abgewiesen. Sodann wird festgehalten "[d]ie Faktenlage, auf welchen Betrag genau die Ansprüche der Kläger lauten bedarf weiterer Abklärung". Jedenfalls dauere die Partnerschaft bis zu deren Auflösung durch ein Rechtsgeschäft beider Parteien an.  
Diesem Abschnitt zum Schluss des "Bejs Din" folgen Anordnungen von Rav Weiss bzw. von Rabbiner Levy und Antworten von Rabbiner Levy auf Äusserungen von E.________ und Frau B.A.________. 
Das Protokoll ist nicht unterschrieben. 
 
B.b. Mit Datum vom 12. Januar 2023 kam das Schiedsgericht "nach Anhörung und Prüfung aller Argumente beider Parteien" zu folgendem Urteil (hier wiedergegeben in der vom Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Übersetzung vom Hebräischen ins Deutsche, sic) :  
 
"1 Die Kläger gelten als Parteien (Partei) in Bezug auf jegliche Handlungen, welche in diesem Gerichtsverfahren behandelt werden, und die Einrede des Beklagten von die Kläger ihm gegenüber als Kläger nicht legitimiert seien gilt hier nicht.  
2 a) Das Gericht stellt fest, dass das Geschäftsverhältnis, das zwischen Kläger und Beklagtem respektive seinen Firmen seit dem Hauskauf der Liegenschaft V.________ in W.________ eine persönliche Partnerschaft ist, und dass dieses weiterhin andauert, solange nicht beide Seiten durch einen Rechtsgeschä ft einer Umwandlung des Partnerschaft in ein Darlehensverhältnis zustimmen oder durch einen Rechtsgeschäft das Partnerschaft auflösen gemäss Vereinbarung beider Parteien.  
b) Der Beklagte ist verpflichtet, alle bisher aufgelaufenen Schulden an die Kläger zu bezahlen. Er soll diese unverzüglich an den Bevollmächtigten der Kläger, RA E.________, überweisen. 
c) RA E.________ soll unverzüglich eine Vollmacht von F.________ beschaffen, um zu ermöglichen, dass die Zahlungen des Beklagten an Herrn E.________ adressiert werden können. Falls der Beklagte mit der Bezahlun g trotzdem technische oder legale Probleme haben sollte, muss eine schriftliche Begründung diesbezüglich bis spätestens Freitag, 20. Januar 2023 dem Gericht eingereicht werden.  
3 Der Beklagte ist verpflichtet, die Kläger vollumfänglich über alle bisherigen Transaktionen, welche irgendwie mit dem Investment in Zusammenhang stehen, zu informieren. 
4 Ferner ist es dem Beklagten resp. seinen Firmen untersagt, ohne Zustimmung der Kläger irgendwelche Handlungen vorzunehmen, die den Wert des Partnerschaft beeinflussen können, also insbesondere auch einen allfälligen Verkauf, eine zusätzliche Belehnung des Hauses oder die Rückzahlung von Hypothekarschulden.  
Die Parteien werden aufgefordert, raschestmöglich die finanziellen Details von Schuld resp. Guthaben miteinander auszuhandeln. 
5 Jegliche Forderung wegen Verlusten oder Schaden, welche durch die Geschäftsführung durch den Beklagten in der Vergangenheit seit Beginn des Partnerschaft ohne Genehmigung der Kläger geschehen sind, können nach Vorliegen aller detaillierten Fakten dem Gericht vorgelegt werden, welches auch diesbezüglich einen Urteil ( Psak) geben wird."  
Unterschrieben "zu Urteil dessen" von den drei Schiedsrichtern. Dieses Urteil enthält keine Begründung, weder Ausführungen zum Sachverhalt noch rechtliche Erwägungen. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Entscheide des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2022 bzw. vom 12. Januar 2023 seien vollumfänglich aufzuheben. 
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie sind der Ansicht, Anfechtungsobjekt sei einzig der Schiedsspruch vom 12. Januar 2023. Beim Protokoll der Verhandlung vom 7. Dezember 2022 handle es sich nicht um einen Schiedsentscheid. 
Das Schiedsgericht verzichtete unter Hinweis auf seinen "Endentscheid vom 12. Januar 2023" auf eine Stellungnahme. 
Die Parteien replizierten und duplizierten. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).  
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Zumindest der Beschwerdegegner 2 hatte im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (vgl. Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). 
 
1.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1).  
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes lata sententia iudex desinit esse iudex (Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG), die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für Anordnungen mit Bezug auf Dritte, die nicht Partei der Schiedsvereinbarung seien (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), Entscheidungen ultra petita (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG) und die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Er erhebt damit zulässige Rügen. Vorbehalten bleibt ihre rechtsgenügliche Begründung.  
 
1.3. Ein Streitwerterfordernis besteht nicht (Art. 77 Abs. 1 BGG), die Beschwerdefrist ist unbestrittenermassen eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Schiedsspruch beschwert. Seine Beschwerdebefugnis (Art. 76 Abs. 1 BGG) ist daher zu bejahen, allerdings nicht, soweit er sich gegen schiedsgerichtliche Anordnungen mit Bezug auf Dritte wendet, ist er doch diesbezüglich nicht persönlich beschwert. Mit der Aufhebung der angefochtenen Schiedsentscheide stellt er sodann korrekte kassatorische Rechtsbegehren (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst). All dies steht einem Eintreten nicht entgegen.  
 
2.  
 
2.1. Näherer Betrachtung bedarf hingegen das Anfechtungsobjekt. Der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG unterliegen "Entscheide von Schiedsgerichten" im Sinne von Art. 189 IPRG. Das Gesetz definiert nicht, was unter "Schiedsentscheid" zu verstehen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Schiedsentscheid im Sinne von Art. 189 IPRG die gestützt auf eine Schiedsvereinbarung (zum Begriff der Schiedsvereinbarung BGE 147 III 107 E. 3.1.2) getroffene Entscheidung eines nicht staatlichen Gerichts, dem die Parteien die Beurteilung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit (Art. 177 Abs. 1 IPRG) mit internationalem Charakter (Art. 176 Abs. 1 IPRG) übertragen haben. Um als eigentlicher Entscheid zu gelten, der einem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt werden kann, muss das Schiedsgericht hinreichende Gewähr seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten (BGE 148 III 427 E. 5.2.2; 119 II 271 E. 3b).  
Angefochten ist die Entscheidfindung eines Rabbinischen Schiedsgerichts, mithin eines nicht staatlichen Gerichts. Seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wird nicht in Frage gestellt. 
Dieses urteilte gestützt auf die Schiedsvereinbarung vom 12. September 2022 (zit. sub A.). Damit übertrugen die Parteien dem Schiedsgericht anstelle des zuständigen staatlichen Gerichts die verbindliche Beurteilung ihrer bestehenden Streitigkeit über Forderungen im Zusammenhang mit einem Immobilieninvestment, mithin über vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 177 IPRG. Die Willenserklärungen aller am Abschluss der Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien müssen der Textform genügen (Art. 178 Abs. 1 IPRG), was mit der eingereichten Schiedsvereinbarung vom 12. September 2022 erfüllt wird. 
Auch machen die Parteien nicht ansatzweise geltend, dass sie die Schiedsvereinbarung nicht aus völlig freiem Willen abgeschlossen hätten, und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie unter Druck gesetzt worden wären. 
Die Streitigkeit weist sodann einen internationalen Charakter auf (Art. 176 Abs. 1 IPRG), da der Beschwerdegegner 2 beim Abschluss der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz im Ausland (Israel) hatte. 
Es liegen somit sämtliche Merkmale eines Schiedsentscheids im Sinne von Art. 189 IPRG vor. 
 
2.2. Sodann greift das Verbot geistlicher Gerichtsbarkeit hier nicht. Die von Art. 58 alt BV 1874 abgeschaffte und auch von der geltenden Bundesverfassung untersagte geistliche Gerichtsbarkeit erfasst ein freiwillig vereinbartes kirchliches Schiedsgericht nicht, sofern es in einem schiedsfähigen, d.h. in einem der freien Parteidisposition unterstehenden Bereich entscheidet (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 30 BV, N. 8 zu Art. 72 BV und N. 6 zu Art. 188 BV; vgl. auch BGE 129 I 91 E. 4.2). Rabbinische Schiedsgerichte sind mithin zulässig, soweit es um schiedsfähige Angelegenheiten geht (Alfred Strauss, Das rabbinische Schiedsgericht im Lichte des schweizerischen Rechts, 2004, S. 72).  
Die vorliegende Streitsache ist unbestrittenermassen schiedsfähig, geht es doch um vermögensrechtliche Ansprüche (Art. 177 Abs. 1 IPRG). Das Rabbinische Schiedsgericht ist mithin ein zulässiges Schiedsgericht im Sinne von Art. 189 IPRG
 
2.3. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Ausschlussmöglichkeit nach Art. 192 IPRG trotz Wegbedingung jeglicher staatlicher ("weltlicher") Überprüfung in der Schiedsvereinbarung nicht greift, da zumindest eine Partei beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.  
 
2.4. Somit liegen grundsätzlich zulässige Anfechtungsobjekte vor.  
Die Beschwerdegegner bestreiten allerdings, dass es sich beim Protokoll der Verhandlung vom 7. Dezember 2022 ebenfalls um einen Entscheid handelt, wie dies der Beschwerdeführer vertritt. Ihrer Meinung nach stellen die dort protokollierten Aussagen lediglich eine vorläufige mündliche Beurteilung des Schiedsgerichts dar, zumal nach der Verhandlung weitere Anhörungen ausstehend geblieben seien. Der definitive Entscheid sei erst mit dem schriftlichen und von allen Schiedsrichtern unterschriebenen Dispositiv vom 12. Januar 2023 ergangen. 
Auch das Schiedsgericht spricht in seiner Eingabe vom 6. März 2023 vom "Endentscheid vom 12. Januar 2023" und übermittelte dem Bundesgericht lediglich davon ein zusätzliches Exemplar nebst den Schiedsakten. Damit geht das Schiedsgericht offenbar ebenfalls davon aus, dass einzig der Endentscheid vom 12. Januar 2023 und nicht auch das Protokoll vom 7. Dezember 2022 seinen Entscheid darstellt. 
In diesem Punkt folgt das Bundesgericht den Beschwerdegegnern. Das Protokoll der Verhandlung vom 7. Dezember 2022 enthält zwar gewisse Anordnungen, die mit "Urteil (Psak) " übertitelt sind. Eine definitive Entscheidung der Streitsache kann dem Protokoll aber nicht entnommen werden, jedenfalls nicht in eindeutiger und abschliessender Weise. Der Form nach erscheinen die protokollierten Anordnungen lediglich als eine vorläufige Beurteilung einzelner Fragen, die das Schiedsgericht den Parteien anlässlich der Verhandlung mündlich bekannt machte. Dass es sich dabei nicht um das definitive, mündlich eröffnete Urteil handeln kann, zeigt auch, dass die Parteien daran anschliessend weitere Äusserungen vorbrachten und einzelne Schiedsrichter Stellungnahmen abgaben. Auch bliebe bei Annahme einer abschliessenden Beurteilung unerklärt, dass im Protokoll festgehalten wird, Frau B.A.________, die Vertreterin des an der Verhandlung nicht anwesenden Beschwerdeführers, werde heute nicht antworten können, da sie bald weggehen müsse. Das deutet in der Tat darauf hin, dass noch weitere Äusserungen zu einem späteren Zeitpunkt folgen könnten. Vor allem aber ist das Protokoll von den Schiedsrichtern nicht unterschrieben. Offenbar muss aber nach dem gewählten jüdischen Verfahrensrecht ein Urteil von allen Schiedsrichtern unterzeichnet sein, damit kein Raum für Spekulationen bleibt, wer wie gestimmt hat (Strauss, a.a.O., S. 202 und 263). Das steht einer bindenden Urteilswirkung des nicht unterzeichneten Protokolls vom 7. Dezember 2022 entgegen. 
Kann aber im Protokoll vom 7. Dezember 2022 kein eigentlicher Entscheid in der Streitsache erblickt werden, entbehrt die Rüge, derjenige vom 12. Januar 2023 stimme nicht mit jenem überein und verletze daher den Grundsatz lata sententia iudex desinit esse iudex, von vornherein der Grundlage.  
 
2.5. Somit ist auf die Beschwerde einzig einzutreten, soweit sie sich gegen den Schiedsspruch des Rabbinischen Schiedsgerichts vom 12. Januar 2023 richtet.  
 
3.  
 
3.1. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Beschwerde effektiv greifen kann. Der Entscheid des Rabbinischen Schiedsgerichts unterliegt zwar der Beschwerde an das Bundesgericht, indessen kann eine Überprüfung nicht stattfinden:  
 
3.2. Sowohl das Verfahren als auch die Regelung von Form und Inhalt des Schiedsentscheids untersteht in erster Linie der Parteiautonomie (Art. 189 Abs. 1 IPRG). Je nach gewählten Prozessvorschriften kann dies freilich zu Problemen bei der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsentscheids führen. Namentlich wenn das Urteil etwa bloss mündlich eröffnet werden oder nicht begründet sein muss, reduziert sich die Möglichkeit einer effektiven (und erfolgreichen) Beschwerdeführung erheblich. Denn das Bundesgericht kann bei fehlender oder allzu knapper Begründung kaum beurteilen, ob ein angerufener Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorliegt (Martin Aebi, in: Berner Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 36 und 46 zu Art. 189 IPRG; MARKUS WIRTH/ MELISSA MAGLIANA, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 189 IPRG; vgl. bereits Urteile 4A_300/2018 vom 22. August 2018 E. 3, 4A_198/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2).  
 
3.3. Damit das Bundesgericht den angefochtenen Schiedsspruch effektiv überprüfen kann, bedarf es zudem tatsächlicher Feststellungen zum Verfahrensablauf und zur Streitsache. Denn das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG und von Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Auch die sehr eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit von Sachverhaltsfeststellungen, wenn diesen gegenüber zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 138 III 29 E. 2.2.1), kann von vornherein nicht greifen, wenn keine Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsspruch enthalten sind. Nun ist es aber nicht Sache des Bundesgerichts, bei fehlendem oder allzu knappem Sachverhalt diesen aus den Schiedsakten selbst zusammenzusuchen, geschweige denn, über bestrittene Vorbringen Beweis zu führen. In einem solchen Fall nützt es den Parteien mithin nichts, auf ihre Eingaben, den Verfahrensablauf und Tatsachen, die aus den Schiedsakten hervorgehen, zu verweisen, selbst wenn diese nicht bestritten sein sollten. Das Bundesgericht kann all dies nicht berücksichtigen, soweit es im angefochtenen Schiedsspruch keine Stütze findet.  
 
3.4. Solche Probleme der Anfechtung und allenfalls der Vollstreckung nehmen die Parteien in Kauf, wenn sie sich auf entsprechende Verfahrensbestimmungen einigen. Da sie dies in einem Bereich tun, der in ihrer freien Verfügbarkeit liegt, besteht kein Anlass, durch zwingende Mindestvorschriften korrigierend einzugreifen. Je nach dem von den Parteien gewählten Verfahrensrecht kann sich demnach die Situation einstellen, dass ein Schiedsentscheid zwar grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, jedoch de facto nicht oder nur sehr beschränkt überprüfbar ist. So verhält es sich im zu beurteilenden Fall:  
 
3.5. Vorliegend enthält die Schiedsvereinbarung folgende Klausel: "All dies geschieht aus freiem Willen ( und unter den hiefür na ch jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze." Der Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren ist klar und bedeutet, dass das Rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfuhr. Zum Inhalt desselben enthält die Dissertation von Strauss ein Kapitel (a.a.O., S. 127 ff.). Darin wird insbesondere der Grundsatz der Mündlichkeit hervorgehoben, das heisst, dass im Verfahren das gesprochene Wort vorherrsche (a.a.O., S. 153).  
Entsprechend liegt dem Bundesgericht einzig das nicht begründete Entscheiddispositiv vom 12. Januar 2023 vor. Dieses enthält weder Feststellungen zum Prozesssachverhalt noch solche zur Sache und ebenso wenig rechtliche Erwägungen. Dies erschwert die Anfechtung ganz erheblich, was die Parteien aber mit der freiwilligen und zulässigen Vereinbarung der Anwendung jüdischen Verfahrensrechts in Kauf genommen haben. 
 
3.6. Erst recht kann nicht gesagt werden und wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht, der angefochtene Schiedsspruch sei mangels Begründung nichtig. Anders wäre nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit des angeblichen Schiedsgerichts zu erkennen, wie dies das Bundesgericht in einem Fall, in dem sich unbefugte Personen schiedsgerichtliche Befugnisse angemasst hatten, befand (Urteil 4A_618/2015 und 4A_634/2015 vom 9. März 2016).  
 
4.  
Die vorstehenden Ausführungen bedeuten in Bezug auf die erhobenen Rügen was folgt: 
 
4.1. Die gerügte Verletzung des Grundsatzes lata sententia iudex desinit esse iudex (Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG) entbehrt von vornherein der Grundlage, nachdem erkannt wurde (Erwägung 2.4), dass einzig der Schiedsspruch des Rabbinischen Schiedsgerichts vom 12. Januar 2023 als Schiedsentscheid im Sinne von Art. 189 Abs. 1 IPRG anzusehen ist, nicht aber das Protokoll vom 7. Dezember 2022.  
 
4.2. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch die Frage nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Sie kann dem Bundesgericht demnach mit der Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG unterbreitet werden (BGE 147 III 107 E. 3.1.1). Grundsätzlich bindet eine Schiedsvereinbarung nur die Parteien, die sie unterzeichnet haben. Allerdings kann eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch Personen erfassen, die sie nicht unterzeichnet haben (vgl. BGE 147 III 107 E. 3.3.1; Urteil 4A_64/2022 vom 18. Juli 2022 E. 6.3.3).  
Vorliegend kann auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Schiedsgericht sei für Anordnungen mit Bezug auf Dritte, die nicht Partei der Schiedsvereinbarung seien, unzuständig, mangels persönlicher Beschwer bzw. Betroffenheit im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (Erwägung 1.3). 
Selbst wenn auf diese Rüge eingetreten werden könnte, müsste ihre Prüfung mangels diesbezüglicher Sachverhaltsfeststellungen entfallen. Zwar nehmen die Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Schiedsspruchs nicht nur auf den Beschwerdeführer Bezug, sondern explizit auch auf "seine Firmen". Das allein ist selbstredend viel zu unbestimmt, um prüfen zu können, ob es sich dabei um eigentliche Dritte handelt, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder - wie die Beschwerdegegner geltend machen - um vom Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaften, weshalb er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf fehlende Personenidentität berufe und ein Durchgriff Platz greifen müsse. Ohnehin finden auch diese Vorbringen der Parteien im angefochtenen Schiedsspruch keine Stütze, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten. 
 
4.3. Die Rüge, das Schiedsgericht habe ultra vel extra petita entschieden (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG), scheitert bereits daran, dass im angefochtenen Schiedsspruch die Klagebegehren nicht festgestellt sind. Das Bundesgericht kann somit nicht prüfen, ob die schiedsgerichtlichen Anordnungen von den Rechtsbegehren gedeckt sind oder nicht.  
Im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass die schiedsgerichtlichen Anordnungen teilweise sehr unbestimmt sind (z.B. Verpflichtung des Beklagten, den Klägern "alle bisher aufgelaufenen Schulden" zu bezahlen), was die Vollstreckung unter Zuhilfenahme staatlicher Vollstreckungsmassnahmen wohl als fraglich erscheinen lassen dürfte. 
 
4.4. Ebenso wenig kann die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) geprüft werden, da Feststellungen zum Prozessverlauf fehlen. Die Vorbringen in der Beschwerde finden keine Stütze im angefochtenen Schiedsspruch vom 12. Januar 2023. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diese anhand der eingereichten Schiedsakten zu verifizieren und den Prozessverlauf nachzukonstruieren.  
 
4.5. Die erhobenen Rügen sind demnach de facto allesamt einer bundesgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Es kann ihnen daher von vornherein kein Erfolg beschieden sein und den Anträgen des Beschwerdeführers kann nicht stattgegeben werden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Rabbinischen Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann