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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 110/05 
 
Urteil vom 12. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
K.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1972 geborene K.________ war als Eishockeyspieler bei der X.________ AG angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals ELVIA Versicherungen, nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Als Profi-Eishockeyspieler erlitt er in den Jahren 1997 bis 1999 mehrmals Verletzungen unter anderem durch Stürze, Stockschläge, Zusammenstösse mit anderen Spielern und der Bande sowie Pucktreffer. Am 26. Dezember 1998 stiess er bei einem Bodycheck mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich dabei an der linken Leiste eine Zerrung (Muskelfaserriss) zu. Dieses Ereignis wurde dem Versicherer am 20. Januar 1999 als Bagatellunfall gemeldet. Am 9. September 1999 unterzog sich der Versicherte einer konsiliarischen Untersuchung in der Klinik Y.________. Am 8. November 1999 meldete die Arbeitgeberin dem Versicherer einen Rückfall zum Unfall vom 26. Dezember 1998 und eine seit 13. September 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH physikalische Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 22. November 1999 ein chronisches cervico- und lumbovertebrales Syndrom bei einer Osteolyse und Osteolisthesis L5/S1 (ca. 8 mm Sakroilicialgelenksblockierung), nachdem er am 22. Juni, 13. Juli und 27. Juli 1999 einen Sakralblock durchgeführt hatte. Er attestierte dem Versicherten ab 6. Oktober 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Allianz weitere Arztberichte sowie ein Gutachten der Dres. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie (beratender Arzt der Allianz), und E.________ vom 25. Februar 2002 ein. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches, zunehmend therapierefraktäres, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit fortgeschrittener Degeneration der Bandscheibe L5/S1 mit foraminaler Stenose rechts; isthimische Spondylolisthesis L5; beidseitige Coxarthrose. Nachdem der Versicherte eine zweite Begutachtung verlangt und unter anderem geltend gemacht hatte, es liege eine Berufskrankheit vor, beauftragte die Allianz Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit einer Expertise, die am 17. Mai 2001 erstattet wurde. Dr. med. U.________ stellte folgende Diagnosen: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse beidseits, intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links und Status nach diversen Verletzungen des Bewegungsapparates. Hiezu nahmen der Versicherte am 26. Juli 2001 und Dr. med. S.________ am 19. März 2002 Stellung. Dr. med. U.________ äusserte sich zu der ihm unterbreiteten Stellungnahme des Dr. med. S.________ nicht. Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht. Hiegegen erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, Einsprache. Letztere zog sie am 13. August 2002 zurück. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 wies die Allianz die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, weder die seit September 1999 wieder eine ärztliche Behandlung erfordernden Rückenbeschwerden noch die ab November 1999 erneut auftretenden Leistenbeschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 26. Dezember 1998. Eine Berufskrankheit liege nicht vor. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Allianz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus Unfallversicherung zu gewähren; sie habe ihm eine 100%ige UVG-Rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten; sie sei zu verpflichten, bei Dr. med. S.________ einen Bericht über dessen Einkommen aus Versicherungsaufträgen einzuholen und aufzulegen; sie habe die Unterlagen der PKK-Fortbildungstagung 1994 zum Thema "Beurteilungsprobleme bei Profi-Sportlern aus versicherungs-medizinischer Sicht" zu edieren; eventuell sei ein Obergutachten zur Frage der richtunggebenden Verschlechterung bei Spondylolisthesis einzuholen. Er legt neu Berichte des Dr. med. U.________ vom 21. Mai 2002 und vom 7. März 2005 auf. 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hält der Versicherte an seinen Anträgen fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG; BGE 130 V 118 Erw. 2.1, 129 V 404 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576), die Berufskrankheiten (Art. 9 UVG in Verbindung mit Art. 3 ATSG, Art. 14 UVV; Anhang I zur UVV; BGE 126 V 183 ff. 119 V 200 Erw. 2, je mit Hinweisen; SVR 2005 UV Nr. 6 S. 17, 2000 UV Nr. 22 S. 75), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 f. mit Hinweisen) sowie die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 296 f. Erw. 2c und d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 3b/bb; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die vom Versicherten am 8. November 1999 gemeldeten Leiden einen Rückfall zu einem Unfall im Jahre 1998 darstellen. 
2.1 Die Vorinstanz hat auf die beiden Gutachten der Dres. med. S.________ und E.________ vom 25. Februar 2000 sowie U.________ vom 17. Mai 2001 abgestellt. Diese Expertisen erfüllen die materiellen Voraussetzungen an medizinische Begutachtungen im Sinne von BGE 125 V 352 ff.. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sich Dr. med. S.________ in einem unzulässigen Abhängigkeitsverhältnis zur Allianz befindet (BGE 122 V 161). Über die Frage, ob die beim Versicherten erhobenen Befunde in natürlich kausaler Weise auf einen oder mehrere versicherte Unfälle zurückzuführen sind - sei es als direkte Unfallfolge oder Spätfolge (Art. 11 UVV) - befinden Verwaltung und im Streitfall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung (BGE 119 V 337 Erw. 1; Urteil M. vom 9. Dezember 2004, U 344/03). Grundlage für die Beurteilung dieser Tatfrage sind ärztliche Berichte und Gutachten. Gelangen diese - wie hier Dres. med. S.________ und E.________ einerseits, Dr. med. U.________ andererseits - zu verschiedenen Schlussfolgerungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs, hat das Gericht darzulegen, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). 
2.2 Entscheidend ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen Unfällen im Rechtssinne und den als Rückfall gemeldeten Schädigungen angenommen werden kann. Vielmehr ergibt sich auf Grund des medizinischen Vorzustandes und der zahlreichen als Eishockeyspitzenspieler erlittenen Gesundheitsschädigungen, welche keine Unfälle im Rechtssinne darstellen, dass die Rückenbeschwerden des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten in den Jahren 1997-1999 erlittenen Unfall zurückgeführt werden können. Diese - rechtlich erforderliche - Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu einem oder mehreren bestimmten, bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen kann auch im Lichte sämtlicher Darlegungen des Dr. med. U.________ nicht angenommen werden. So kommt beispielsweise der am 26. Dezember 1998 bei einem Zusammenstoss mit einem Gegenspieler erlittenen Zerrung (Muskelfaserriss) in der Leiste nach ihrer Abheilung mit Blick auf das gesamte Beschwerdebild keine fassbare Bedeutung mehr zu. Annehmen zu wollen, es sei gerade dieses Ereignis für die multiplen Rückenbeschwerden ursächlich, wäre rein spekulativ. Dasselbe gilt für alle anderen dokumentierten Ereignisse. Ergänzende Abklärungen vermöchten daran nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
Wie die Vorinstanz überdies zu Recht festgehalten hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob jeder spielübliche Body- und Bandencheck im Eishockey als Unfall im Rechtssinne zu betrachten sei. Jedenfalls bezog sich der BGE 130 V 117 zu Grunde liegende Sachverhalt auf einen unzulässigen Bandencheck, der sich zudem nicht im professionellen Eishockeysport abspielte, sondern einen Skilehrer betraf, der in seiner Freizeit beim Spiel verunfallte. 
2.3 Schliesslich hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass keine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Demnach besteht keine Leistungspflicht der Allianz. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. September 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: