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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_31/2022  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 
8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2021 (BV.2021.00021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1960 geborene B.________ war seit Januar 2000 bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Seit Juni 2014 lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin A.________. Mit Bescheinigung vom 3. Februar 2019 erklärte B.________ gegenüber der Stiftung, seine Lebenspartnerin mit Blick auf allfällige Vorsorgeansprüche begünstigen zu wollen. Nach länger dauernder Arbeitsunfähigkeit verstarb B.________ am 11. Februar 2020. Vom 28. Januar 2019 bis zu seinem Tod waren Krankentaggelder ausbezahlt worden. Am 27. Mai 2020 verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Ausrichtung einer halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2020. In der Folge gelangte A.________ an die Stiftung und forderte die Auszahlung von Hinterlassenenleistungen. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zahlte die Stiftung ihr ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 44'743.84 aus. Darüber hinausgehende Leistungen wurden abgelehnt. 
 
B.  
Daraufhin liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine zusätzliche Todesfallkapitalsumme in der Höhe von Fr. 44'743.85 auszurichten nebst Zins von 5 % ab 11. Februar 2020. Das angerufene Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und ihr vorinstanzliches Klagebegehren (sinngemäss) erneuern. 
Während die Stiftung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. In ihren weiteren Eingaben halten A.________ und die Stiftung an den bisherigen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Im Streit steht die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen hat, infolge des im Todeszeitpunkt des verstorbenen Versicherten vom 11. Februar 2020 bereits seit 1. Januar 2020 bestehenden Anspruchs auf eine berufsvorsorgerechtliche halbe Invalidenrente belaufe sich das der Beschwerdeführerin auszurichtende Todesfallkapital gemäss Reglement lediglich auf den Anteil des Alterskontoguthabens, welcher der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entspreche.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die relevanten rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die folgenden Bestimmungen:  
 
2.2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; 134 V 369 E. 6.3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen sodann auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den Innominatverträgen sui generis zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; Urteil 9C_85/2021 vom 9. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37).  
 
2.2.2.1. Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; Urteil 9C_85/2021 vom 9. August 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37).  
 
 
2.2.2.2. Die Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2, in: SVR 2022 BVG Nr. 39 S. 136).  
 
2.2.3. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Der Begriff des Todesfallkapitals selbst kommt im BVG nicht vor; er stammt aus der Privatversicherung. Gelangt beim Tod der versicherten Person anstelle oder auch zusätzlich zu den obligatorischen oder reglementarischen Leistungen ein Teil des Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Diese ist durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 318 f. Rz. 983 f.).  
 
2.2.3.1. Unter dem Titel "Todesfallkapital" findet sich in Art. 21 des seit 1. Januar 2020 geltenden, im Zeitpunkt des Todes von B.________ anwendbaren Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (AB), der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Vorsorgereglement) Folgendes:  
 
" 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenrente, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten-, Lebenspartnerrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten entsteht, wird ein Todesfallkapital fällig, sofern ein solches im Vorsorgeplan versichert ist. 
2 Anspruch auf das Todesfallkapital haben: a. der überlebende Ehegatte; b. bei dessen Fehlen die Kinder der versicherten Person, die Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne dieses Reglements haben; c. bei deren Fehlen die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamem Wohnsitz geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; d. bei deren Fehlen die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne dieses Reglements haben. 
3 [...] 
4 Die Höhe des Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan festgelegt. 
5 [...]." 
 
2.2.3.2. Art. 11 des Vorsorgereglements, Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN), gültig ab 1. Januar 2020 (nachfolgend: Vorsorgeplan) sieht vor ("Todesfallkapital") :  
 
"Das Todesfallkapital entspricht dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben. Von diesem wird eine allfällige Kapitalabfindung an den überlebenden Ehegatten abgezogen." 
 
2.2.4. Ferner muss die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2).  
Art. 13 des Vorsorgeplans der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad festlegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 15 Abs. 2 Vorsorgeplan). 
 
3.  
 
3.1. Unter den Verfahrensbeteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals an die Beschwerdeführerin als langjährige Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten vorliegen und sie einzige anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements ist. Zu Diskussionen Anlass gibt die Bemessung des ihr auszurichtenden Todesfallkapitals. Fraglich ist dabei, ob die im Vorsorgeplan festgelegte Höhe des Todesfallkapitals sowie die begriffliche Auslegung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls massgeblichen Alterskontoguthabens auf eine höhere als die im Umfang von Fr. 44'743.84 ausbezahlte Leistung schliessen lassen.  
 
3.2. Dem am 11. Februar 2020 verstorbenen Versicherten war rückwirkend vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2020). Vor diesem Hintergrund bejahte die Beschwerdegegnerin den grundsätzlichen Anspruch auch auf eine halbe berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente, richtete jedoch infolge der vom 28. Januar 2019 bis 11. Februar 2020 bezogenen Krankentaggelder und des dadurch bewirkten Aufschubs der Invalidenleistungen keine solche aus.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz gelangte angesichts dieser Gegebenheiten zum Schluss, das den Leistungen (Vorsorgeleistungen bei Invalidität, Alter und Todesfall) zugrunde zu legende Alterskontoguthaben bestimme sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs. Für die (nicht strittige) Invalidenrente sei dies vorliegend der 1. Januar 2020, für das Todesfallkapital der 11. Februar 2020. Zu letzterem Zeitpunkt habe sich das Alterskontoguthaben - nach Massgabe von Art. 14 und 15 BVV 2 - auf den der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (von 50 %) entsprechenden Anteil belaufen und Fr. 44'743.84 betragen.  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt den in Art. 14 f. BVV 2 geregelten Mechanismus betreffend Aufteilung des Alterssparguthabens bei Teilinvaliden in einen der Rentenberechtigung entsprechenden "passiven" und in einen aktiven Teil (vgl. E. 2.2.4 hiervor) - und damit die prinzipielle Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen der BVV 2, obgleich im Vorsorgereglement nicht explizit vorgesehen - nicht in Abrede (vgl. hierzu immerhin Urteil B 13/05 vom 2. Juni 2006; ferner Urteil 9C_200/2015 vom 19. Juni 2015 E. 3, in: SVR 2016 BVG Nr. 29 S. 117). Sie macht indessen geltend, diese enthielten so oder anders keine unmittelbare Antwort auf die sich fallbezogen stellende Frage nach der Höhe des (rein überobligatorischen) Todesfallkapitals. Vielmehr gelte die Bestimmung von Art. 11 Vorsorgeplan, wonach das Todesfallkapital dem am Todestag der versicherten Person vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche, auch für den als Invaliditätsteil ausgeschiedenen Anteil des Alterskapitals (passives Alterskapital) des verstorbenen Versicherten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wie hiervor aufgezeigt, enthält die BVV 2 nur eine Regelung für eine spezifische Konstellation, aus der sich ein Zweck des "passiven Alterskapitals" ergibt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Geregelt ist mithin einzig der Fall, dass die Invalidität einer versicherte Person, der eine Rente ausgerichtet wird, wegfällt, bevor sie das Rentenalter erreicht. Für anderweitige Konstellationen, namentlich die hier gegebene, dass die versicherte Person, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, stirbt, ohne dass die Rente je ausgerichtet wurde, lassen sich der BVV 2 keinerlei Hinweise entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was diesfalls mit dem sog. "passiven Alterskonto" geschehen soll. Dass dieses, wie von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz angenommen, gleichsam zwingend nicht zur Auszahlung gelangt respektive der Vorsorgeeinrichtung zufällt, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem Vorsorgereglement selber. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise lassen sich aus Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 und 15 BVV 2 für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit somit keine Rückschlüsse ziehen.  
 
3.3.2. In Art. 21 Abs. 4 des Vorsorgereglements wird, was die Höhe des auszuzahlenden Todesfallkapitals anbelangt, auf den Vorsorgeplan der Beschwerdegegnerin verwiesen. Gemäss dessen Art. 11 Satz 1 entspricht das Todesfallkapital dem am Todestag der versicherten Person vorhandenen Alterskontoguthaben (vgl. E. 2.2.3.1 f. hiervor). Dieses setzt sich zusammen aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den individuellen Sparbeiträgen, den Einkäufen, den Leistungen aus Vorsorgeausgleich infolge Scheidung, den Rückzahlungen eines Vorbezugs, den weiteren Einlagen und den auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen (Art. 12 Abs. 2 Vorsorgereglement). Nicht unterschieden wird dabei, ob es sich um den einem Invaliditätsfall zugeordneten Vorsorgeteil handelt oder nicht. Das Alterskontoguthaben umfasst folglich - entsprechend der nach Massgabe der in E. 2.2.2.2 hiervor aufgeführten Auslegungsgrundsätzen vorzunehmenden Lesart - sowohl den der aktiven Versicherung entsprechenden als auch den der Invalidität zugeordneten Teil.  
Gestützt auf das Vorsorgereglement und den Vorsorgeplan hat die Beschwerdeführerin mithin Anspruch auf sämtliches Alterskontoguthaben, das von der Beschwerdegegnerin für den verstorbenen B.________ an seinem Todestag geführt wurde. Nebst dem bereits in der Höhe von Fr. 44'743.85 an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Betrag steht ihr demgemäss zusätzlich noch eine - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Summe von Fr. 44'743.85 zu. 
 
4.  
 
4.1. Vor der Vorinstanz gefordert wurde ferner ein Verzugszins von 5 % ab Todestag von B.________.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Da es nicht um eine verspätete Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 FZG) geht, ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Reglementarische Leistungsansprüche gelten als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung der versicherten Person nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil 9C_377/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2015 BVG Nr. 56 S. 236).  
 
4.2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 Vorsorgereglement wird "ein Todesfallkapital fällig", wenn "eine versicherte Person vor dem Bezug einer (...) " stirbt. Somit gilt der Todestag - hier der 11. Februar 2020 - der versicherten Person als Verfalltag im genannten Sinne (vgl. auch Urteil 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweis, in: SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117).  
Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements entspricht der Verzugszins, sofern die Beschwerdegegnerin mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen in Verzug ist, dem BVG-Zins. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j BVV 2). Der eingeklagte Betrag ist daher ab 11. Februar 2020 zu 1 % zu verzinsen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt nur marginal (Verzugszins von 1 % statt 5 %), weshalb es sich rechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten vollumfänglich zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine (zusätzliche) Todesfallkapitalsumme von Fr. 44'743.85 nebst Zins zu 1 % ab 11. Februar 2020 auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an den Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl