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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_369/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2023 (UH230155-O/U/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte. A.________ wurde am 15. Januar 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Haft. 
Mit Eingabe vom 16. November 2022 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren an die Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich zu überweisen und ihn in den Jugendstrafvollzug bzw. nach den Regeln des Jugendstrafrechts in Haft zu versetzen. Er begründete dies damit, dass er nicht wie von der Staatsanwaltschaft angenommen am 1. Januar 2003, sondern am 25. Januar 2006 geboren sei und somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. 
Mit Verfügung vom 29. November 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen A.________ unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts weiterzuführen. Dagegen erhob A.________ am 12. Dezember 2022 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese trat mit Beschluss vom 22. März 2023 unter Verneinung ihrer Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verfahren UH220401-O). 
Am 30. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A.________. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft erneut an die III. Strafkammer. In der mit "Aktenübermittlung zuständigkeitshalber" betitelten Eingabe überwies sie die Sache zurück an die III. Strafkammer und ersuchte diese sinngemäss, über die Beschwerde von A.________ vom 12. Dezember 2022 zu entscheiden. Die III. Strafkammer schrieb dieses Verfahren aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung mit Beschluss vom 21. Juni 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Verfahren UH230155-O). 
 
C.  
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, in Aufhebung des Beschlusses vom 21. Juni 2023 sei das Obergericht anzuweisen, über die Zuständigkeit der Jugendstrafverfolgungs- und Jugendstrafvollzugsbehörden zu entscheiden. Eventualiter seien die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich anzuweisen, umgehend über die Zuständigkeit der Jugendstrafverfolgungs- und Jugendstrafvollzugsbehörden zu entscheiden. Subeventualiter habe das Bundesgericht im Sinne einer Sprungbeschwerde unter sofortiger Versetzung des Beschwerdeführers in den Jugendstrafvollzug sofort darüber zu entscheiden, "dass das Strafverfahren in die Zuständigkeit der Jugendstrafverfolgungs- und Jugendstrafvollzugsbehörden falle". Das Bundesgericht habe zudem als vorsorgliche Massnahme den Beschwerdeführer sofort in den Jugendstrafvollzug zu versetzen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 145 I 239 E. 2; je mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 143 V 19 E. 2.2 mit Hinweis; 143 II 283 E. 1.2.3).  
 
1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den weiteren Eintretensvoraussetzungen; er macht in seiner Beschwerdeschrift lediglich geltend, die kantonalen Strafbehörden hätten das Verfahren "verschleppt" und die Haft im Erwachsenenvollzug unnötigerweise verlängert, wodurch ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. Von vornherein nicht einzutreten ist in jedem Fall auf den Antrag, das Bundesgericht habe im Sinne einer Sprungbeschwerde materiell über die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörden zu entscheiden, da der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich auf seine "Beschwerden an die Vorinstanzen und den dort angeführten materiellen Begründungen" verweist, was nach der zitierten Rechtsprechung unzulässig ist.  
 
2.  
Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). 
Will die Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat einen Meinungsaustausch (im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO) einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit mittels Verfügung zu bestätigen (Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2). Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der zuständigen Behörde beschweren; es handelt sich dabei um die nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Beschwerde ist auch zulässig, wenn die beteiligten Staatsanwaltschaften nicht innert nützlicher Frist den Gerichtsstandsantrag einer Partei behandeln und entscheiden (Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweis). 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Zuständigkeitsregeln und das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Behörden desselben Kantons auch bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton anwendbar, einschliesslich der Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Erwachsenen- und Jugendstrafbehörden. Falls der betroffene Kanton eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen hat, so entscheidet diese über den Zuständigkeitskonflikt, und zwar auch in Fällen, bei denen eine Partei diesen aufgeworfen hat (BGE 145 IV 228 E. 2.2; Urteil 1B_199/2021 vom 4. Mai 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, sämtliche beteiligten Strafverfolgungsbehörden - die Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft - seien sich (nunmehr) einig, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer führen sollte. Streitig sei die Frage, welche Behörde über die Zuständigkeit entscheide, wenn eine Partei, hier die beschuldigte Person, mit diesem von den beteiligten Strafverfolgungsbehörden nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht getroffenen Entscheid nicht einverstanden sei. Sie gelangt zum Schluss, mit der Anklageerhebung sei die Verfahrensherrschaft auf das Bezirksgericht übergegangen. Dieses habe seine Zuständigkeit einschliesslich der Frage, ob auf den Beschwerdeführer das Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht bzw. -strafprozessrecht anwendbar sei, von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeinstanz verliere damit "die Zuständigkeit, über eine für das Vorverfahren strittige Zuständigkeit zu entscheiden, jedenfalls bevor das Sachgericht seine Zuständigkeit selbst geprüft [habe]". Das Beschwerdeverfahren sei folglich mit der Anklageerhebung gegenstandslos geworden.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung. Er meint, die Strafbehörden hätten es bisher zu Unrecht abgelehnt, über die Frage der Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde zu entscheiden. Diese sei stattdessen "zwischen den Behörden hin und her geschoben" worden. Nach Rückweisung der Akten durch die Oberstaatsanwaltschaft habe sich auch die Vorinstanz "mit dem Manöver der Neueröffnung eines Verfahrens unter neuer Geschäftsnummer um eine Entscheidung gedrückt". Bei Einreichung der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 sei deren Zuständigkeit nämlich noch "klar gegeben" gewesen. Ihre Weigerung, einen Entscheid zu fällen, sei als Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu werten. Die Vorinstanz habe zudem das Beschleunigungsgebot verletzt. Im Übrigen habe sich auch das Bezirksgericht bislang weder zur Gültigkeit der Anklage noch zur Zuständigkeit geäussert und beabsichtige offenbar, erst im Rahmen der Hauptverhandlung bzw. des Sachentscheides darüber zu entscheiden, was jedoch eine weitere Rechtsverzögerung zur Folge hätte.  
 
3.3. Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Sachgericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Sachgericht über (Abs. 2). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung nach Eingang der Anklageschrift, ob diese und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Die Prüfung ist vorläufiger und summarischer Natur. Eine definitive Prüfung erfolgt im Rahmen der Hauptverhandlung, wo die beschuldigte Person namentlich die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO erneut bestreiten kann (Urteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.4 mit Hinweis).  
 
3.4. Im Schrifttum wird angemerkt, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmassnahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso verhalte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der "ersten Instanz" zu erneuern (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.; siehe auch Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2) und braucht auch hier nicht abschliessend beantwortet zu werden.  
Wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend erwägt, ist es angesichts der bereits erfolgten Anklageerhebung nunmehr am Sachgericht, gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Bei dieser Sachlage kann das kantonale Beschwerdeverfahren nicht mehr ohne Gefahr sich widersprechender Entscheide weitergeführt werden. Demnach wurde das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden mit der Anklageerhebung gegenstandslos. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Angelegenheit als erledigt abschrieb. Dass sie dies unter Vergabe einer neuen Verfahrensnummer tat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung. 
Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass die Dauer der verschiedenen Verfahren betreffend die materielle Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden insbesondere angesichts seiner Inhaftierung als sehr lange erscheint. Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist vordringlich und grundsätzlich vor Anklageerhebung zu klären (vgl. Art. 39 Abs. 2 StPO sowie Art. 40 Abs. 2 StPO); dies gilt insbesondere, wenn sich die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bzw. des Jugendstrafprozessrechts stellt, welche diverse Abweichungen vom ordentlichen Strafrecht bzw. Strafprozessrecht zugunsten der beschuldigten Person vorsehen. Zweifelhaft erscheint dabei auch, ob die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren trotz des rechtskräftigen Nichteintretens- und Überweisungsentscheids der III. Strafkammer vom 22. März 2023 (Verfahren UH220401-O) mit Eingabe vom 4. Mai 2023 "zuständigkeitshalber" einfach wieder an die III. Strafkammer zurücküberweisen durfte. Es ist am Sachgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 StPO) verletzt haben. 
 
4.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 104 BGG) hinfällig. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen; der pauschale Verweis auf die "bisher ergangenen Akten" reicht hierzu nicht aus (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6 mit Hinweis). Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen. Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern