Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_806/2022  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Amt für Berufsbildung des Kantons Schwyz, 
Postfach 2193, 6431 Schwyz, 
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stipendium für Ausbildung im Ausland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, 
vom 29. August 2022 (III 2022 110). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________ (geb. 2005), Bürgerin von U.________ (SZ) ist die Tochter von A.________ (österreichische Staatsangehörige) und C.________. Sie hat während des Besuchs der Talentklasse der Mittelpunktschule Schwyz die Aufnahmeprüfung für das PreCollege am Vorarlberger Landeskonservatorium im Fachbereich Gesang bestanden. Seit September 2021 besucht sie das private, von der Republik Österreich subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der Wiener Sängerknaben in Wien.  
 
1.2. Am 21. November 2021 stellte A.________ für ihre Tochter (Art. 105 Abs. 2 BGG) bei der Stipendienstelle des Amtes für Berufsbildung des Kantons Schwyz einen Antrag für einen Ausbildungsbeitrag (Stipendium) für die Ausbildung "PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik". Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 lehnte das Amt für Berufsbildung den Stipendienantrag ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 22. Juni 2022 ab.  
 
1.3. Mit Entscheid vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ im Sinne der Erwägungen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Sache wurde im Sinne der Ausführungen an das Amt für Berufsbildung zur Abklärung eines allfälligen rückzahlbaren Studiendarlehens weitergeleitet (Dispositiv-Ziffer 2).  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihr das Stipendium zu gewähren. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Auch Stipendien können als Subventionen gelten (Urteile 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 1.1; 2C_798/2014 vom 21. Februar 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 II 161). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf eine Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Hingegen findet die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG keine Anwendung auf Entscheide, welche die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteil 2C_644/2020 vom 24. August 2021 E. 1.1).  
Ob gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. k BGG offensteht oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist, kann offen bleiben. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (Art. 95 BGG e contrario). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels würde nichts daran ändern, dass im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei die allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht für beide Rechtsmittel dieselben sind (vgl. E. 2.2 hiernach).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, der gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung kommt; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). 
 
2.3. Die Vorinstanz hat die kantonalen gesetzlichen Grundlagen betreffend die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen dargelegt. Sie hat sodann in Anwendung des kantonalen Gesetzes vom 29. Mai 2022 über Ausbildungsbeiträge (GAB/SZ; SRSZ 661.110) und der dazugehörenden Verordnung (Vollzugsverordnung vom 30. April 2003 zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge [VVzGAB/SZ; SRSZ 661.111]) erwogen, dass hinsichtlich Stipendien für Ausbildungen an ausländischen Ausbildungsstätten grundsätzlich eine stipendienrechtliche Anerkennung vorausgesetzt werde (vgl. § 1 VVzGAB/SZ). Eine solche stipendienrechtliche Anerkennung des (ausländischen) Ausbildungsgangs der Tochter der Beschwerdeführerin liege hier nicht vor. Dabei sei festzuhalten - so das Verwaltungsgericht weiter - dass eine Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nicht tel queleinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für die Absolvierung einer Ausbildung an dieser ausländischen Ausbildungsstätte verleihe. Dies bedeute, dass sich die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen grundsätzlich nicht mit der stipendienrechtlichen Anerkennung von ausländischen Ausbildungsgängen decke. Eine derartige Erweiterung des Anspruchs auf Beiträge auf Ausbildungen im Ausland könne nicht auf dem Weg der Rechtsprechung erreicht werden, sondern sei Sache des Gesetzgebers.  
Im Ergebnis hat die Vorinstanz festgehalten, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Kanton Schwyz die Ausbildung ihrer Tochter in Österreich mitfinanziere. Ein solcher Anspruch sei auch deshalb zu verneinen, weil eine andere musikalische Ausbildung in der Schweiz in Frage komme und die ratio legis der Ausbildungsbeiträge nicht darauf abziele, einer auszubildenden Person die bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin hält dem sinngemäss entgegen, die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch den Bund reiche aus, um einen Anspruch auf Ausrichtung eines Stipendiums zu begründen. Dabei legt sie indessen nicht substanziiert dar (vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich sein oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang ihr Hinweis auf BGE 140 II 185: Dieses Urteil hatte die wechselseitige Akzeptanz bzw. die Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen für den Hochschulzugang unter anderem gestützt auf das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (SR 0.414.8; Lissabonner Abkommen) zum Gegenstand und nicht das Stipendienwesen. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin insbesondere nicht substanziiert darzutun, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen nach kantonalem Recht grundsätzlich nicht mit der stipendienrechtlichen Anerkennung von ausländischen Ausbildungsgängen gleichzusetzen sei, willkürlich ist. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern sich aus diesem Bundesgerichtsentscheid bzw. aus einem für die Schweiz verbindlichen Staatsvertrag ein Anspruch auf Ausrichtung eines Stipendiums für eine ausländische Ausbildung ergeben soll.  
Auch mit ihren Behauptungen, wonach die im Entscheid des Regierungsrats (vom 21. Juni 2022) geforderten Kriterien für die Ausrichtung eines Stipendiums im Falle ihrer Tochter erfüllt seien, das Verwaltungsgericht es aber unterlassen habe, zu prüfen, ob die "anscheinend willkürliche Praxis" der Stipendienstelle auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, erhebt die Beschwerdeführerin weder substanziierte Willkürrügen im Zusammenhang mit dem kantonalen Recht, noch macht sie andere den strengen Rüge- und Begründungsanforderungen genügende Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend (vgl. E. 2.2 hiervor). 
Soweit sie schliesslich behauptet, das verfassungsmässige Recht ihrer Tochter auf Gleichbehandlung sei eingeschränkt worden bzw. diese werde aufgrund ihrer teilweise ausländischen Wurzeln diskriminiert, genügen ihre Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an Verfassungsrügen ebenfalls nicht (E. 2.2 hiervor). 
 
2.5. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 [und allenfalls Art. 117] BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov