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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_637/2022  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, 
Bundesrichterin De Rossa 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco M. Jauner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Juli 2022 (LE210056-O/U LE210057-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978, schweizerische Staatsangehörige) und B.________ (geb. 1975, deutscher Staatsangehöriger) haben am 14. Februar 2017 in Zürich geheiratet. Am 11. April 2017 kam ihre gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Die Mutter hat aus erster Ehe zwei weitere Kinder, D.________ (geb. 2009) und E.________ (geb. 2010). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 7. August 2020 leitete die Ehefrau am Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren ein. Am 18. Juni 2021 entschied das Bezirksgericht, C.________ unter die (alleinige) Obhut der Mutter zu stellen. Zugleich verbot es der Mutter, zusammen mit C.________ nach Deutschland wegzuziehen. Das unbegründete Urteil wurde A.________ am 22. Juni 2021 zugestellt. Am 25. Juni 2021 verliess A.________ mit den beiden Kindern aus ihrer früheren Ehe die Schweiz und liess sich in U.________ (Deutschland) nieder. C.________ lebt seit diesem Zeitpunkt bei ihrem Vater in V.________ (ZH). 
 
C.  
Beide Ehegatten legten beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. 
 
C.a. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, beantragte B.________, ihm für die Dauer des Getrenntlebens die Obhut über C.________ zuzuteilen und A.________ jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag (17.00 Uhr) einzuräumen, verbunden mit einer Feiertags- und Ferienregelung. Den von ihm für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 25. Juni 2021 monatlich geschuldeten Kindesunterhalt (Barunterhalt) verlangte er auf Fr. 1'763.-- (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bestimmen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 forderte er von A.________ unter diesem Titel monatlich Fr. 2'570.--.  
 
C.b. A.________ hielt in ihrer Berufung an ihrem Begehren fest, ihr den Wegzug mit C.________ nach Deutschland zu bewilligen und den Vater zu berechtigen, die Tochter jedes zweite Wochenende in Deutschland zu besuchen. Was den monatlichen Kindesunterhalt angeht, forderte sie für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum Wegzug nach Deutschland Fr. 4'394.-- und von C.________s Aufenthalt in Deutschland an EUR 975.--, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen.  
 
C.c. Das Obergericht hiess beide Berufungen teilweise gut. Es teilte die Obhut über C.________ für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zu, schrieb den Antrag der Mutter auf Bewilligung des Wegzugs mit C.________ nach Deutschland infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und regelte das Besuchsrecht der Mutter. Den vom Vater vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 monatlich geschuldeten Kindesunterhalt (Barunterhalt) bestimmte es auf Fr. 3'800.-- (ohne Kinderzulagen). Die Mutter wurde verurteilt, unter diesem Titel für C.________ vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 500.-- (ohne Kinderzulagen) und ab dem 1. Januar 2023 Fr. 1'600.-- (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Für die Zeit ab 1. Januar 2023 legte das Obergericht der Unterhaltsberechnung einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'802.-- (A.________), Fr. 5'971.-- (B.________) und Fr. 2'516.-- (C.________) zugrunde. Das Urteil datiert vom 22. Juli 2022 und wurde am 25. Juli 2022 an die Parteien versandt.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 24. August 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, ihr die Obhut über C.________ zuzuteilen, ihr den Wegzug mit C.________ nach Deutschland zu bewilligen und B.________ (Beschwerdegegner) zu berechtigen, C.________ jedes zweite Wochenende im Monat in Deutschland zu besuchen. Der von ihr für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zu C.________s Wegzug nach Deutschland geschuldete Unterhalt sei auf Fr. 500.-- pro Monat zu bestimmen; für die weitere Dauer des Getrenntlebens sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, Kinderalimente von monatlich EUR 975.-- (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Eventualiter (für den Fall von C.________s Verbleib beim Vater) verlangt die Beschwerdeführerin, die von ihr ab 1. Januar 2023 geschuldeten Kinderalimente auf monatlich Fr. 500.-- (ohne Kinderzulagen) zu bestimmen. Diesfalls sei für die Festsetzung dieses Kindesunterhalts ab 1. Januar 2023 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 4'236.-- (Beschwerdeführerin), Fr. 6'001.-- (Beschwerdegegner) und Fr. 2'230.-- (C.________) auszugehen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid betreffend den Kindesunterhalt und die weiteren Kinderbelange im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB). Der Streit dreht sich um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB) und - damit zusammenhängend - um die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 301a Abs. 5 ZGB) sowie um den Kindesunterhalt (Art. 285 ZGB). Streitig sind mithin sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Die Vorinstanz hat als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel kann eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der Entscheid, die Obhut über C.________ nicht der in U.________ (Deutschland) wohnhaften Beschwerdeführerin, sondern dem Beschwerdegegner zuzuteilen, der seit dem Wegzug der Beschwerdeführerin mit C.________ zusammen in V.________ (ZH) lebt (vgl. Sachverhalt Bst. B). 
 
3.1. Das Obergericht stellt vorab klar, dass bei der Beurteilung eines Begehrens um behördliche Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts nach Art. 301a Abs. 2 ZGB auf die Kriterien abzustellen ist, die für die Obhutszuteilung im Trennungsfall entwickelt worden sind. In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid ausführlich und detailreich zu diesen Kriterien, zuerst zur Betreuungssituation. Während des Zusammenlebens sei C.________ etwas mehr von der Beschwerdeführerin betreut worden. Die Parteien hätten aber kein traditionelles Rollenmodell gelebt. C.________ sei schon früh fremdbetreut worden; im Übrigen seien beide Eltern zu Hause präsent gewesen. Mit der Trennung im Frühsommer 2020 hätten sich C.________s Kontakte zum Vater auf jedes zweite Wochenende reduziert; im Dezember 2020 sei der Kontakt abgebrochen und erst Ende Januar 2021 im Rahmen begleiteter Besuche reaktiviert worden. Von Mai 2020 bis zum Wegzug der Beschwerdeführerin nach U.________ im Juni 2021 sei die Mutter somit die Hauptbezugsperson gewesen; seither sei es der Vater. Die Mutter telefoniere zweimal pro Woche mit ihr und komme jedes zweite Wochenende zu Besuch.  
Die Erziehungsfähigkeit ist dem angefochtenen Entscheid zufolge bei beiden Elternteilen grundsätzlich zu bejahen, bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ausgeprägten Bedürfnisses von C.________, mit dem Vater Kontakt zu haben, jedoch in Frage gestellt. Die Gründe, mit denen die Beschwerdeführerin die Einschränkung des Kontakts zum Vater rechtfertigt, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Das gilt namentlich für die Frage des sexuellen Missbrauchs, betone die Beschwerdeführerin doch selbst sinngemäss, dass es sich dabei nicht um einen konkreten Vorwurf gehandelt habe. Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit bzw. des Kommunikationswillens weist die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz erheblich grössere Defizite auf als der Beschwerdegegner. Anhaltspunkte für eine Kommunikationsblockade des Beschwerdegegners seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei unbestritten, dass die Parteien seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils miteinander kommunizieren; dafür spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin C.________ trotz grosser räumlicher Distanz oft sieht. Sodann erlaube allein die geografische Situation es vorliegend nicht, eine alternierende Obhut anzuordnen. Der Beschwerdegegner biete eher Gewähr dafür, dass C.________ Kontakt zur Beschwerdeführerin hat, als umgekehrt. Angesichts der zahlreichen Kontakte zwischen Mutter und Tochter erachtet es das Obergericht nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdegegner versucht bzw. im Falle einer Obhutszuteilung an ihn versuchen wird, die Gesuchstellerin und die Halbgeschwister aus C.________s Leben auszuschliessen. 
In der Folge kommt das Obergericht auf die Stabilität der Verhältnisse, die familiäre Situation und das soziale Umfeld zu sprechen. C.________ habe ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Sie besuche hier den Kindergarten und habe hier daher auch ein soziales Umfeld. Seit Juni 2021 werde sie hauptsächlich vom Beschwerdegegner betreut. Im Falle eines Umzugs nach U.________ käme C.________ in ein neues Umfeld; vertraut wären ihr einzig die Beschwerdeführerin und die beiden Halbgeschwister. Das familiäre Umfeld und der Freundeskreis der Beschwerdeführerin in U.________ und Umgebung seien bei der gegebenen Ausgangslage nicht von Belang. Im Übrigen sei unabhängig vom Ausgang des Obhutsstreits davon auszugehen, dass C.________ denjenigen Elternteil, der sie nicht hauptsächlich betreut, vermissen wird. Was schliesslich die künftige Betreuungssituation angeht, konstatiert das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 80 % reduzieren und C.________ an zwei Nachmittagen betreuen könnte. Ebenso erscheine es glaubhaft, dass auch der Beschwerdegegner seine Tochter unter der Woche zumindest teilweise persönlich betreuen kann. Gleichwohl sähen die Betreuungskonzepte beider Parteien vor, dass C.________ in grossem Umfang fremdbetreut wird. Die Tochter habe bereits ab dem Alter von sechs Monaten die Krippe besucht und spezifische Bedürfnisse, die eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Entsprechend sei dieser Punkt vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Das Alter und die Wünsche von C.________ seien neutral zu gewichten. 
Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Gründe, C.________ beim Beschwerdegegner zu belassen, überwögen und folglich dem Beschwerdegegner die alleinige Obhut zuzuteilen sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und der Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), des Rechts auf Familie (Art. 14 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK), der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK).  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, vollständig auszublenden, dass die Halbgeschwister ein "absolut wesentlicher Bestandteil des Lebens und der weiteren Entwicklung von C.________" sind. Das Obergericht sei sich bewusst, dass Geschwister durch die Obhutsregelung nicht getrennt werden sollen, setze sich mit diesem Umstand aber nicht auseinander. Auf diese Weise beurteile es die Frage der Obhutszuteilung willkürlich. C.________ sei seit ihrer Geburt mit ihren Halbgeschwistern aufgewachsen und von ihnen "mitbetreut" worden. Sie habe ein spezifisches Bedürfnis, durch ihre Mutter betreut zu werden, denn damit wachse sie auch weiterhin mit ihren Halbgeschwistern auf. In der Folge sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, dass keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich seien, die eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen.  
Nach überkommener Rechtsprechung zählt zu den Kriterien, nach denen im Streitfall über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist, auch der Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Dieser Grundsatz bezweckt, für (volle) Geschwister unterschiedliche Obhutsregelungen zu vermeiden (Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.8). Er kennt freilich Ausnahmen und Differenzierungen: Ist bei Geschwistern, etwa wegen eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, kann auch eine Trennung der Geschwister im Kindeswohl sein (Urteile 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4.1). Bei Halbgeschwistern liegt es sodann in der Natur der Sache, dass verschiedene Obhutsregelungen unter Umständen unvermeidbar sind, da die Halbgeschwister nicht beide Eltern teilen und jeder Elternteil aus anderen Verbindungen weitere Kinder haben kann (5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.8). Entsprechend genügt die Beschwerdeführerin den eingangs erwähnten Rügeanforderungen (E. 2) nicht, wenn sie sich pauschal auf den erwähnten Grundsatz beruft und der Vorinstanz vorhält, ohne weitere Erörterungen auf die gegenwärtige Trennung der Halbgeschwister hinzuweisen. 
Einen konkreten Grund, weshalb dem Zusammenleben mit den Halbgeschwistern gegenüber dem Verbleib im angestammten Umfeld der Vorrang gebühre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Insbesondere hilft der Beschwerdeführerin auch ihre Behauptung nicht weiter, dass der Aspekt bezüglich der Geschwister ein "zentrales Element" sei, das "nicht nur zu berücksichtigen, sondern stark zu gewichten ist". Dass (Halb- oder Stief-) Geschwister das Leben und die Entwicklung eines Kindes beeinflussen, mag wohl zutreffen. Allein dies ändert nichts daran, dass die Geschwistersituation nur eines von vielen Kriterien ist, dem bei der Obhutszuteilung Rechnung getragen werden muss. Soweit die Beschwerdeführerin die persönliche Betreuung (auch) durch die Halbgeschwister als "spezifisches Bedürfnis" von C.________ verstanden wissen will, verkennt sie die diesbezügliche Rechtsprechung. Danach ist die persönliche Betreuung durch die Eltern das Gegenstück zur Fremdbetreuung. Dabei gilt als Grundregel, dass Eigen- und Fremdbetreuung gleichwertig sind. Ausnahmsweise kann sich eine persönliche Betreuung mit Blick auf das Kindeswohl aufdrängen, insbesondere aufgrund spezifischer Bedürfnisse des Kindes, zum Beispiel bei physischen oder psychischen Gebrechen (BGE 144 III 481 E. 4.7). Indem die Beschwerdeführerin ihr Anliegen, dass C.________ mit den Halbgeschwistern zusammenleben und aufwachsen soll, gewissermassen als Funktion von C.________s persönlicher Betreuung durch sie als Mutter ins Spiel bringt, vermengt sie zwei Kriterien zur Obhutszuteilung, die nichts miteinander zu tun haben. An alledem ändert auch die Rüge einer Verletzung von Art. 11 und 14 BV sowie von Art. 8 EMRK nichts. Sie scheitert schon daran, dass die Beschwerdeführerin sich mit einem allgemeinen Hinweis auf die Grundrechtsnormen zufrieden gibt und insbesondere auch nicht darlegt, inwiefern diese verfassungsmässigen Rechte gegenüber den hier in Frage stehenden Normen des Bundeszivilrechts eine eigenständige Tragweite haben bzw. mit der entsprechenden Rüge etwas anderes als die willkürliche Anwendung dieser Normen geltend gemacht werden soll. 
 
3.2.2. In der Folge stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass das Obergericht das Alter und die Wünsche von C.________ neutral gewichte, obschon es diese Wünsche gar nicht festgestellt habe. Damit stelle das Obergericht den Sachverhalt willkürlich fest, verletze bezüglich der Obhutszuteilung das Willkürverbot und verstosse gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Unter der Geltung der Untersuchungsmaxime dürfe C.________s Wunsch, mit ihren Halbgeschwistern aufzuwachsen, nicht ausser Acht gelassen oder als "neutral" abgewiesen werden. Im Alter von fünf Jahren sei C.________ fähig zu beurteilen, ob sie allein oder bei ihren Halbgeschwistern aufwachsen möchte. Ihr diesbezüglicher Wunsch sei ein zentrales Element und bei der Obhutszuteilung zu berücksichtigen.  
Die Vorwürfe laufen ins Leere. Die Gewichtung der fraglichen Tatsachen - C.________s Alter und Wünsche - beschlägt nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern die Ausübung des Ermessens und damit die Rechtsanwendung. Diesbezüglich orientiert sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Kindesanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Was den konkreten Fall angeht, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sich C.________s allfällige Wünsche anders als durch eine Kindesanhörung hätten feststellen lassen. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb sich eine solche Anhörung des erst fünfjährigen Kindes geradezu zwingend aufgedrängt hätte. Allein mit ihrer appellatorischen Behauptung, dass C.________ beurteilen könne, wo bzw. bei wem sie leben möchte, vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang ausserdem eine Verletzung von Art. 11 und 14 BV ausgemacht haben will, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.1 a.E.). 
 
3.2.3. Als Nächstes wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstnaz vor, bei der Obhutszuteilung willkürlich zu berücksichtigen, dass C.________ seit Juni 2021 vom Beschwerdegegner betreut wird. Damit stütze sich der angefochtene Entscheid auf einen Umstand, der durch einen rechtswidrigen und die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) verletzenden Entscheid hervorgerufen wurde. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass das Bezirksgericht sie willkürlich in eine unhaltbare Situation gebracht habe, indem es keine Regelung für den Fall traf, dass sie trotz Abweisung ihres Begehrens um Zustimmung zum Wechsel von C.________s Wohnsitz wegziehen sollte. Zur Erklärung, weshalb sie aus medizinischen Gründen zum Wegzug nach Deutschland "gezwungen" gewesen sei, zitiert die Beschwerdeführerin ausführlich aus einer an sie gerichteten E-Mail von F.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Dem Obergericht wirft sie vor, diesen Beweis willkürlich zu würdigen. Das fragliche Schreiben halte klar fest, dass der Wegzug aufgrund ihrer medizinischen Notlage notwendig war. Ohne selbst den Sachverhalt abzuklären, äussere das Obergericht sein Befremden darüber, dass die Psychologin dem Beschwerdegegner pauschal unterstelle, persönlichkeitsauffällig zu sein und C.________ zu instrumentalisieren und zu manipulieren. Daraus leite es willkürlich ab, dass die gesundheitlichen Gründe des Wegzugs nicht glaubhaft dargelegt seien.  
Beim Entscheid über ein Begehren um behördliche Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts nach Art. 301a Abs. 2 ZGB geht es um eine Anpassung der bestehenden Betreuungsregelung an eine neue Situation (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Entsprechend bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung (s. zum Ganzen BGE 142 III 481 E. 2.7). Hier geht die Vorinstanz in ihren tatsächlichen Feststellungen detailliert auf alle Phasen von C.________s Betreuung seit der Geburt ein. In ihrer Gesamtwürdigung begnügt sie sich mit dem Hinweis, dass die Parteien C.________ schon sechs Monate nach der Geburt in Fremdbetreuung gegeben hätten. So oder anders vermag die Beschwerdeführerin keinen nachvollziehbaren Grund darzutun, weshalb das Obergericht gerade den Zeitabschnitt seit ihrem Wegzug nach Deutschland zwingend hätte ausser Acht lassen müssen. Das Faktum, dass C.________ seit Ende Juni 2021 vom Beschwerdegegner betreut wird, hat die Beschwerdeführerin selbst geschaffen, indem sie am 25. Juni 2021 nach U.________ (Deutschland) zog, während C.________ beim Beschwerdegegner in V.________ (ZH) blieb (s. Sachverhalt Bst. B). Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin wegzog, ist für die Sachverhaltsfeststellungen über die bisher tatsächlich praktizierte Betreuungsregelung nicht von Bedeutung, noch hat damit die Frage zu tun, ob der erstinstanzliche Entscheid, der gar nie in Rechtskraft erwuchs, zu beanstanden war. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zum Vorwurf, dass die Vorinstanz das besagte Schreiben der Psychologin willkürlich würdige. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass das Bezirksgericht ihr eine Rechtspflicht zum Wegzug aufgebürdet hätte. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sie bei C.________ geblieben wäre, falls das Bezirksgericht bundesrechtskonform eine Wegzugsregelung (s. dazu Urteil 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.2) getroffen und die Obhut für den Fall ihres Wegzugs dem Beschwerdegegner zugeteilt hätte. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
3.2.4. Als willkürlich tadelt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Feststellung, dass sie hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit erheblich grössere Defizite aufweise als der Beschwerdegegner. Die Einschränkungen der väterlichen Besuche und der Kommunikation mit dem Beschwerdegegner seien stets in Koordination mit den Behörden erfolgt; sie habe nie eine behördliche Anweisung missachtet, sondern im Gegenteil C.________ in die Betreuung des Beschwerdegegners gegeben, als ihr die Ausreise aus der Schweiz mit C.________ verboten wurde. Damit habe sie für die Kommunikationsfähigkeit und die Gewähr, dem andern Elternteil den Kontakt zu ermöglichen, "den absoluten Beweis erbracht".  
Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Insbesondere haben sie ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elterlichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden können. Damit einher geht die Pflicht, zum Wohl des Kindes eine gute Beziehung zum jeweils andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 1 E. 3.4 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid zufolge mied die Beschwerdeführerin in der Trennungszeit vor ihrem Wegzug jeglichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner; erst seit Erlass des bezirksgerichtlichen Entscheids kam die Kommunikation wieder in Gang (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Beurteilung ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Ihre Behauptung, sich mit (nicht näher bezeichneten) Behörden abgestimmt oder von diesen in ihrem Verhalten unterstützt worden zu sein, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Und allein aus der Tatsache, sich an die Vorgaben eines Gerichts oder einer anderen Behörde gehalten zu haben, lässt sich auch nicht ein "absoluter Beweis" der Kommunikationsfähigkeit oder Bindungstoleranz ableiten. 
 
3.2.5. Willkür erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich in der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach C.________ in der Schweiz ihr soziales Umfeld habe und hier den Kindergarten besuche. Die Vorinstanz habe Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner umziehen will, ansonst er nicht das Begehren gestellt hätte, mit C.________ in einem Umkreis von dreissig Kilometern Distanz von V.________ (ZH) Wohnsitz zu nehmen. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass C.________ ihr soziales Umfeld im Falle eines Verbleibs beim Beschwerdegegner etwas später wechseln müsste, als wenn die Obhut ihr, der Beschwerdeführerin, zugeteilt würde. Mit Blick auf das Alter von C.________ sei es entgegen der Vorinstanz im Sinne des Kindeswohls, wenn der Wechsel jetzt in einer Phase stattfinde, wo C.________ noch personenbezogen ist.  
Richtig ist, dass im Zusammenhang mit dem wichtigen Zuteilungskriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren können. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Im konkreten Fall ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner in seiner Berufung den besagten Antrag stellte, in der Folge jedoch bestätigte, seine Wohnung in V.________ (ZH) zurzeit nicht verlassen zu wollen. Das Obergericht wies den Antrag ab, weil Art. 301a Abs. 2 ZGB keine Umzugsregelungen "auf Vorrat" vorsehe. Stattdessen nahm es Vormerk von der Erklärung der Beschwerdeführerin, damit einverstanden zu sein, dass der Beschwerdegegner mit C.________ in einem Radius von dreissig Kilometern Distanz um V.________ (ZH) Wohnsitz nimmt. Dies alles stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Ist ein Umzug des Beschwerdegegners in der Region aber nicht abzusehen, so ist allein mit der Behauptung, ein sofortiger Wechsel nach U.________ (Deutschland) sei einem späteren Umzug in der Region vorzuziehen, hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung der Stabilität und Kontinuität nichts gewonnen. 
 
3.2.6. Nach alledem vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Obhutsentscheid nicht als willkürlich oder in anderer Hinsicht verfassungswidrig auszuweisen. Es bleibt dabei, dass dem Beschwerdegegner die alleinige Obhut über C.________ zuzuteilen ist. Die vorinstanzliche Besuchs- und Kontaktregelung beanstandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Auch eine Anpassung des Unterhalts für den Fall, dass C.________ zu ihrer Mutter nach U.________ zieht, erübrigt sich. Zu den diesbezüglichen Erörterungen in der Beschwerde braucht sich das Bundesgericht nicht zu äussern.  
 
4.  
Für den nun eingetretenen (E. 3.2) Fall, dass es im Obhutsstreit mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat, beklagt sich die Beschwerdeführerin über ihre Unterhaltsverpflichtung ab Januar 2023. Anlass zur Beschwerde geben ihre Wohnkosten. 
 
4.1. Gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Januar 2023 steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Familie von Fr. 17'600.-- (einschliesslich Kinderzulagen) ein Gesamtbedarf von Fr. 11'289.-- gegenüber. Vom Gesamtüberschuss von Fr. 6'311.-- entfallen Fr. 2'298.-- auf die Beschwerdeführerin, die laut Obergericht ein monatliches Einkommen von Fr. 5'100.-- erzielt und einen Bedarf von Fr. 2'802.-- in Rechnung stellen kann. Von diesem Überschuss hat die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid zufolge für C.________ einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistung von Ehegattenunterhalt weist die Vorinstanz ab. Einerseits seien im verbleibenden Rest ihres Überschussanteils Fr. 420.-- versteckte Ehegattenunterhaltsbeiträge in Form von Mietzinseinnahmen enthalten, anderseits sei der tiefere Lebensstandard der Beschwerdeführerin massgeblich darauf zurückzuführen, dass sie durch den Umzug ihre Leistungsfähigkeit verminderte. Mit den verbleibenden Mitteln könne die Beschwerdeführerin den ungedeckten Teil der Unterhaltsbeiträge ihrer zwei vorehelichen Kinder von insgesamt Fr. 242.-- decken.  
Was die Wohnkosten angeht, konstatiert das Obergericht zunächst, dass die Beschwerdeführerin monatliche Miet- und Nebenkosten von Fr. 1'315.-- (50 % von Fr. 2'630.--) geltend mache und auch für C.________s Zimmer einen Miet- und Nebenkostenanteil im Betrag von Fr. 438.35 (16.66 % von Fr. 2'630.--) in Rechnung stelle. Die Vorinstanz erwägt, dass die glaubhaft gemachten Miet- und Nebenkosten von monatlich EUR 2'470.-- nur geringfügig über einem Drittel des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin lägen, wenn man dem ausbezahlten Nettoeinkommen von EUR 4'296.17 die in Deutschland vorweg abgezogenen Beträge für Steuern und Krankenversicherung wieder hinzurechne. Hinsichtlich des Anteils für C.________s Zimmer gelte der Grundsatz, dass solche Kosten nicht berücksichtigt werden können, wenn der betreffende Elternteil das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut. Umstände, welche die Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils für C.________ rechtfertigen würden, seien weder dargetan noch ersichtlich. Der Wohnkostenanteil der beiden vorehelichen Kinder der Beschwerdeführerin belaufe sich nach deutschem Recht auf insgesamt EUR 235.20 und sei von den EUR 2'470.-- zu substrahieren. Bei einem Wechselkurs von Fr. 1.089 entspreche die Differenz von EUR 2'235.-- Fr. 2'434.--. 
In der Folge erinnert das Obergericht daran, dass der effektive Mietzins, falls er den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht angemessen sei, nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein orstübliches Normalmass herabzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz zwar in einer teuren 5.5-Zimmer-Wohnung gelebt. Dies sei jedoch die eheliche Wohnung gewesen. In U.________ wohne sie aktuell in einer 4.5-Zimmer-Wohnung mit 134 m2 Wohnfläche. Mit dem Umzug nach Deutschland habe sie einen tieferen Lohn und höhere Steuern in Kauf genommen, womit sich tiefere Wohnkosten rechtfertigen würden. Dies gelte umso mehr, als Unterhaltspflichtigen in Deutschland für das Wohnen monatlich EUR 430.-- (inkl. Nebenkosten) zugestanden würden. Mit Blick auf den überdurchschnittlichen Lohn der Gesuchstellerin erscheine vorliegend ein Wohnkostenanteil von Fr. 1'000.-- pro Monat angemessen; unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit nach deutschem Recht sei dieser Betrag ab 1. Januar 2023 massgeblich. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet hauptsächlich, dass die Vorinstanz die Miete ohne sachliche und vernünftige Gründe auf EUR 1'000.-- pro Monat herabsetze und damit einen groben Ermessensfehler begehe. Der Entscheid betreffend die Unterhaltszahlungen ab Januar 2023 sei daher willkürlich.  
 
4.2.1. Zunächst hält die Beschwerdeführerin daran fest, ihr auch ein Zimmer für C.________ "zuzusprechen". C.________ sei erst fünf Jahre alt und auf ein separates Zimmer angewiesen, da D.________ (13 Jahre) und E.________ (12 Jahre) sich in einem völlig anderen Entwicklungsstadium befänden. Indem die Vorinstanz sie dazu zwinge, eine kleine Wohnung zu mieten, verletze sie auch den Anspruch der Kinder auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gemäss Art. 11 BV.  
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 11 BV kann auf die entsprechenden Erwägungen im Obhutsstreit verwiesen werden (E. 3.2.1 i.f.). Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin abermals mit appellatorischen Gegenbehauptungen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sie C.________ nicht oder nicht wesentlich betreue, stellt sie nicht in Frage, noch übt sie Kritik an der vom Obergericht erwähnten Grundregel, dass diesfalls keine Kosten für ein separates Kinderzimmer berücksichtigt werden können. Allein der Hinweis auf den Altersunterschied zwischen den Halbgeschwistern hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. 
 
4.2.2. Weiter besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass der effektive Mietzins rund einem Drittel des verfügbaren Einkommens entspreche und als wirtschaftlich angemessen zu beurteilen sei. Das Obergericht verstricke sich in Widersprüche, wenn es einerseits ihr Einkommen als überdurchschnittlich bezeichne und in der Unterhaltsberechnung Versicherungs- und Kommunikationskosten sowie die Steuern berücksichtige und anderseits bezüglich der Wohnkosten von knappen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehe. Vehement bestreitet die Beschwerdeführerin sodann, mit ihrem Umzug nach Deutschland ein tieferes Einkommen und höhere Steuern in Kauf genommen zu haben. Sie erinnert daran, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland rund 40 % tiefer seien als in der Schweiz, und rechnet vor, dass der Mietzins für die Wohnung in U.________ gegenüber ihrer Wohnung in V.________ ebenfalls 40 % günstiger sei. Daraus folgert sie, dass ihr Wegzug nach Deutschland keine zusätzliche Reduktion des Mietzinses rechtfertige. Für EUR 1'000.-- pro Monat liesse sich in U.________ lediglich eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung finden. Nachdem sie angesichts ihres Einkommens keinen Anspruch darauf habe, könne sie unmöglich eine Wohnung mit einem so niedrigen Mietzins finden. Angesichts des in U.________ gegenwärtigen Preisniveaus von EUR 19.03 pro m2 sei es realitätsfremd und willkürlich, von ihr zu erwarten, in U.________ für EUR 1'000.-- eine marktübliche Wohnung für vier Personen zu finden.  
All diese Einwände laufen ins Leere. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, verlangt das Obergericht nicht von ihr, in U.________ eine Wohnung mit einer effektiven Miete von monatlich Fr. 1'000.-- (und nicht EUR 1'000.--) zu finden, noch besagt der angefochtene Entscheid, dass eine Miete in dieser Höhe den konkreten Umständen bzw. den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen wäre. Die vorinstanzlichen Erwägungen drehen sich - allein vom Geldbetrag her - nämlich gar nicht um den Mietzins als solchen, sondern um den monatlichen Wohnkostenanteil, der in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Abgesehen vom Anteil für C.________s Zimmer (dazu oben E. 4.2.1) machte die Beschwerdeführerin unter diesem Titel laut dem angefochtenen Entscheid einen Betrag von Fr. 1'315.-- geltend (E. 4.1). Diese Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) beanstandet die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren nicht. Das Obergericht reduziert mithin nicht die tatsächlichen Miet- und Nebenkosten von EUR 2'470.--, sondern berücksichtigt den geltend gemachten Wohnkostenanteil von Fr. 1'315.-- lediglich im Umfang von Fr. 1'000.--. Weshalb diese "Reduktion" um Fr. 315.-- die vorinstanzliche Festsetzung von C.________s Barunterhalt ab Januar 2023 auch im Ergebnis als geradezu willkürlich erscheinen lässt, ist der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Würden - der Forderung der Beschwerdeführerin folgend - monatliche Wohnkosten von Fr. 1'315.-- eingesetzt, so betrüge der von ihr erzielte Überschuss immer noch Fr. 1'983.-- (Fr. 2'298.--./. Fr. 315.--; vgl. E. 4.1). Dass dieser Betrag nicht ausreicht, um - entsprechend dem angefochtenen Entscheid - neben dem monatlichen Barunterhalt für C.________ von Fr. 1'600.-- auch den ungedeckten Teil der Unterhaltsbeiträge der vorehelichen Kinder von Fr. 242.-- zu decken, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 
 
4.2.3. Gegen eine Anpassung der von ihr geschuldeten Kinderalimente ab Januar 2023 wehrt sich die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem Argument, dass Einkommen und Überschuss des Beschwerdegegners sehr hoch seien und die Kosten für C.________s Besuche in U.________ tatsächlich wesentlich höher ausfallen werden, da C.________ ein Recht habe, ihre Halbgeschwister zu sehen. Da sie, die Beschwerdeführerin, nur für einen kleinen Anteil von C.________s Bedarf aufkommen könne, sei der Vorinstanz folgend der gesamte Anteil bezüglich der Steuern dem Beschwerdegegner anzurechnen; entsprechend sei auch bezüglich des Bedarfs auf die vorinstanzliche Berechnung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2023 abzustellen.  
Eine konkrete Rüge, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzen soll, verbindet sich mit diesen wenig differenzierten Vorbringen nicht. Darauf ist im hiesigen Verfahren, das dem strengen Rügeprinzip untersteht (E. 2), nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn