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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_301/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, 
 
gegen  
 
1. Universität Zürich, Abteilung Studierende, Rämistrasse 71, 8006 Zürich, 
2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtzulassung zum Medizinstudium, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. März 2023 (VB.2023.00049). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1986) ist Staatsangehörige der USA. Sie besuchte vom 8. bis 11. Schuljahr die Highschool in den USA. Das 12. Schuljahr absolvierte sie an der Schule B.________ in Kanada, wo sie 2004 das Ontario Secondary School Diploma erwarb. Seit 2015 lebt sie in der Schweiz.  
 
B.  
Am 14. Februar 2022 ersuchte A.________ die Universität Zürich um Zulassung zum Medizinstudium bzw. zum entsprechenden Eignungstest. Die Universität Zürich wies das Gesuch am 17. März 2022 ab, da das Ontario Secondary School Diploma nicht als ausreichendes Reifezeugnis anerkannt werden könne. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Universität Zürich vom 6. Mai 2022; Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 8. Dezember 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2023).  
 
C.  
Mit "Beschwerde" vom 23. Mai 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich und zum Eignungstest. 
Die Vorinstanz und die Rekurskommission verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Universität Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 149 III 6 E. 3.1).  
 
1.2. Der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG greift vorliegend nicht, da es nicht um das Ergebnis einer Prüfung oder einer anderen Fähigkeitsbewertung geht, sondern um die formellen Voraussetzungen der Zulassung zum Hochschulstudium.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet der Beschwerdeführerin nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 145 II 32 E. 5.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht mehrere teils undatierte, teils englische Beilagen ein, ohne zu begründen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben hat, diese einzureichen. Die Beilagen bleiben daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich, soweit sie nicht ohnehin als echte Noven von Vornherein unzulässig sind. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der ausländische Schulabschluss die Beschwerdeführerin zum Hochschulstudium der Medizin an der Universität Zürich berechtigt. 
 
3.1. Das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Übereinkommen, SR 0.414.8) wurde von der Schweiz und Kanada, nicht aber von den USA ratifiziert. Der in Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens verankerte Grundsatz der wechselseitigen Akzeptanz bzw. Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen für den Hochschulzugang ist direkt anwendbar ("self-executing"). Als Prinzip gilt die Gleichwertigkeit der Hochschulreifezeugnisse; Ausnahmen bedürfen eines gewichtigen Unterschieds im jeweiligen Bildungssystem ("substantial differences"). Die fehlende Äquivalenz ist im Einzelfall zu belegen (BGE 140 II 185 E. 4.2).  
 
3.2. Gemäss § 13 Abs. 2 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes des Kantons Zürich (UniG ZH, LS 415.11) setzt die Immatrikulation zum Studium einen eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis voraus. Die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen regelt der Universitätsrat in einer Verordnung (§ 13 Abs. 2 UniG/ZH). Gemäss § 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Kantons Zürich über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS/ZH, LS 415.31) berechtigen ausländische gymnasiale Reifezeugnisse, die hinsichtlich des Ausbildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der Ausbildungsdauer einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis entsprechen, zur Zulassung zu allen Fakultäten. Gemäss § 16 Abs. 2 lit. b des Zulassungsreglements der Universitätsleitung der Universität Zürich vom 18. Dezember 2018 (ZR UZH 2021) müssen in den letzten drei Schuljahren der gymnasialen Sekundarstufe II durchgehend mindestens sechs separat ausgewiesene Fächer gemäss folgenden Kategorien belegt worden sein:  
 
- 1. Erstsprache: die jeweilige Erstsprache (Hauptsprache; keine Fremdsprache); 
- 2. Zweitsprache: eine Fremdsprache; 
- 3. Mathematik; 
- 4. Naturwissenschaften: Biologie, Chemie oder Physik; 
- 5. Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte, Geografie oder Wirtschaft/Recht; 
- 6. zusätzlich Informatik oder Philosophie oder ein weiteres Fach aus einer der Kategorien 2, 4 oder 5. 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 lit. b ZR UZH 2021 nicht, da sie im 9. Schuljahr kein geistes- und sozialwissenschaftliches Fach, im 10. Schuljahr kein Fach der sechsten Fächerkategorie, im 11. Schuljahr keine Zweitsprache und kein Fach der sechsten Fächerkategorie und im 12. Schuljahr mit Englisch und Physik nur zwei der sechs Fächer gemäss § 16 Abs. 2 lit. b ZR UZH 2021 belegt habe. Damit bestünden wesentliche Unterschiede zu einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis, weshalb ihr Abschluss sie nicht gemäss § 28 Abs. 1 lit. a VZS/ZH zur Zulassung zur medizinischen Fakultät der Universität Zürich berechtige. Mangels Äquivalenz der Reifezeugnisse sei auch Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens nicht verletzt.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich, unverhältnismässig und als Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit.  
 
3.5. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um kantonales Recht. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten (vorstehend E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1).  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollten:  
 
3.6.1. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im 12. Schuljahr mit dem Fach " Writer's Craft ", den musischen Fächern und den Fächern aus der Kategorie Tanz auch andere allgemeinbildende Fächer besucht, mag das zwar zutreffen. Allerdings macht sie damit weder geltend, sie habe in diesem Schuljahr vier weitere der gemäss § 12 Abs. 2 lit. b ZR UZH 2021 relevanten Schulfächer besucht, noch belegt sie damit, dass die Vorinstanz § 12 Abs. 2 lit. b ZR UZH 2021 willkürlich angewendet hätte.  
 
3.6.2. Gleich verhält es sich mit ihrer Rüge der "Verhältnismässigkeit" bzw. Willkür, in der sie vorbringt, auch nicht jede Schweizer Matur würde diese Anforderungen erfüllen. Die Zulassungsvoraussetzungen für das Hochschulstudium mit Schweizer Matur sind vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, hat die Beschwerdeführerin doch unstrittig keine Schweizer Matur. Es ist unklar, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, nachdem sie auch den Fächerkanon bloss als "willkürliches Instrument" bezeichnet, ohne zu begründen, warum dieser willkürlich sein sollte. Allein, dass der Fächerkanon nicht die von ihr besuchten Fächer umfasst und sie insoweit nicht mit der Lösung der Vorinstanz einverstanden ist, begründet keine Willkür (vorstehend E. 3.5). Inwiefern der Fächerkanon aus anderen Gründen zu streng oder warum es willkürlich sein sollte, nicht auf andere als auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen abzustellen, begründet die Beschwerdeführerin ebenso wenig.  
 
3.6.3. Schliesslich ist es auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften erfüllt, nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf das Fehlen jener beiden Fächer, sondern das Fehlen diverser anderer Fächer gestützt hat (vorstehend E. 3.3).  
 
3.6.4. Die Beschwerdeführerin vermag gleichermassen nicht substanziiert zu begründen, inwiefern ihre Nichtzulassung zum Hochschulstudium ihre Wirtschaftsfreiheit verletzen soll, nachdem die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass aus dem Grundrecht allein kein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium fliesst. Eine blosse Anrufung des Grundrechts ist nicht ausreichend. Auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1).  
 
3.7. Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Urteil nichts entgegensetzen, das zu ihrer Zulassung zum Medizinstudium an der Universität Zürich führen könnte. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha