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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_309/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. Februar 2023 (SST.2023.48). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Auf ein gegen das Berufungsurteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 21. Februar 2023 kostenfällig nicht ein. 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Februar 2023 und beantragt einen Freispruch, eine Haftentschädigung, die Rückgabe des beschlagnahmten Bargelds sowie eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung bzw. Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5, 6.3, 7 und 8 des Urteils des Obergerichts vom 4. Mai 2022. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Weil ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegend, kann auf die direkt das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2022 betreffenden Anträge in der Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Beschwerdeführerin könne aus der staatsanwaltschaftlichen Verfügungsbegründung betreffend Verlängerung der verdeckten Fahndung vom 12. Januar 2018 nicht abgeleitet werden, dass (deren) Ziel die Vertrauensbildung gewesen sei. Es sei vielmehr darum gegangen, festzuhalten, dass es zu keiner Vertrauensbildung bzw. zu keiner solchen im Sinne von Art. 285a StPO gekommen sei, so dass nach wie vor eine verdeckte Fahndung vorliege. Beim Element der Vertrauensbildung handle es sich nicht um eine neue Tatsache. Die Beschwerdeführerin könne nicht die Revision des Berufungsurteils wegen Tatsachen verlangen, die sie bereits in jenem Verfahren hätte vorbringen können. Davon abgesehen sei die Frage der Vertrauensbildung zur damaligen Zielperson bereits eingehend Thema des Verfahrens gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin laufe folglich auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren hinaus. Das Revisionsverfahren sei jedoch nicht dazu da, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen. 
 
5.  
Was daran gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen fehlt. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen und kurz zusammengefasst darauf, zu behaupten, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz die neue Tatsache falsch verstanden und die richtige neue Tatsache deshalb abermals übersehen habe. Die neue Tatsache sei "das Ziel, welche sich durch die Begründung" ergebe und "demzufolge als unbewilligte verdeckte Ermittlung zu qualifizieren" sei. Mangels verwertbarer Beweise sei sie daher freizusprechen. Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss der Vorinstanz auf einer qualifiziert unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen bzw. willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Sie legt vielmehr dar, wie die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend Verlängerung der verdeckten Fahndung aus ihrer Sicht richtigerweise verstanden werden müsste. Daraus erhellt im Ergebnis, dass sie das Wesen des Revisionsverfahrens verkennt und mit ihrem Gesuch, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, auf das von ihr als unrichtig beurteilte Urteil zurückzukommen versucht und Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren und an der Rechtsanwendung übt. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Dass das obergerichtliche Urteil vom 4. Mai 2022 an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill