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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1282/2022  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2022 (SU210017-O/U/jv). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen im Hauptbahnhof U.________ zum Nachteil von B.________ (Schlag ins Gesicht) und C.________ (Tritt gegen den Bauch) verübter Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft und wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 440.-- auferlegt. Dagegen erhob er Einsprache. Mit Urteil vom 5. Februar 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer der Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ schuldig; vom entsprechenden Vorwurf im Zusammenhang mit C.________ sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--, auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- und die Kosten des Stadtrichteramtes von insgesamt Fr. 1'386.20. Der Beschwerdeführer meldete Berufung an. Mit Urteil vom 15. August 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch, die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse und das erstinstanzliche Kostendispositiv. Es legte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- fest und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt eine Wiederherstellung der Fristen "in allen Verfahren sinngemäss nach BGG 50", die Aufhebung der vorinstanzlichen "Verfügung" unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners und die Rückerstattung sämtlicher bezahlter Gerichtskosten. Ferner beantragt er eine pauschale Entschädigung und Genugtuung.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG. Zur Begründung bringt er vor, dass er wegen "anhaltender Krankheit, nach Corona-Symptomen" unverschuldet die 30-tägige Beschwerdefrist kaum habe nützen können. Mithin ersucht er um eine Fristwiederherstellung bzw. -verlängerung zwecks Ergänzung seiner Beschwerdeschrift. 
 
2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmen nach Art. 43 BGG - innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Fristverlängerung zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung kann damit nicht gewährt werden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um eine Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.4; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3; 6B_1154/2016 vom 1. November 2016 E. 2; 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2).  
 
2.2.2. Dem Beschwerdeführer war es möglich, seine Beschwerde fristgemäss einzureichen, mithin hat er die Beschwerdefrist nicht ungenutzt verstreichen lassen. Überdies begnügt er sich damit, sich auf eine anhaltende Krankheit nach Corona-Symptomen bzw. darauf zu berufen, dass seine Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit durchschnittlich eine Stunde pro Tag betrage. Damit ist es nachweislich nicht so bzw. ist unbelegt geblieben, dass er unter einer Erkrankung gelitten hat, welche ihn abgehalten hätte, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist sind somit nicht erfüllt.  
 
2.3. Insofern der Beschwerdeführer um die Fristwiederherstellung in "allen [anderen] Verfahren" ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um erstinstanzlich über Fristwiederherstellungsgesuche gemäss Art. 94 StPO zu befinden. Ebenso wenig kann im vorliegenden Verfahren über Fristwiederherstellungen betreffend andere bundesgerichtliche Verfahren befunden werden. Schliesslich ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme allfälliger Strafanzeigen ("Irreführung der Rechtspflege").  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt pauschal "Rechtsbrüche in vielfältiger Form", namentlich und wie bereits vor Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f.) die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Verletzung prozessualer Verfahrensvorschriften (Vorenthalten von Beweisen, Verhinderung der Beschaffung von Beweisen und Informationen, Verheimlichung und Verhinderung der Beschaffung von Beweismaterial wie Bild-, Ton- und Videoaufnahmen, "Fälschung i.w.S." oder unsachgemässe Herstellung von Beweismaterial, Unterlassung der Würdigung von Anträgen und Einwänden, Ablehnung von Anträgen mit spitzfindigen Argumenten, einseitige Untersuchung). 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Waren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Abänderung von Videoaufnahmen und Fotografien, zur Verweigerung der Akteneinsicht, zur "spitzfindigen Begründung" bzw. Ablehnung von gestellten Beweisanträgen und - unter Hinweis auf das ihm eingeräumte Recht, Ergänzungsfragen zu stellen - auch mit seinem Einwand auseinander, das Stadtrichteramt sei den entlastenden Aspekten nicht ausreichend nachgegangen. Sie gelangt zum Schluss, dass seine Vorbringen in den Akten keine Stütze fänden, mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Verfahrensregeln erkennbar sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf seine weiteren, grösstenteils bruchstückhaft vorgetragenen und hinsichtlich des Zusammenhangs nur schwer verständlichen Vorbringen; insbesondere die Ausführungen zur falschen Protokollierung seien nicht nachvollziehbar. Alle in den Akten liegenden Protokolle seien unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgefasst und schliesslich von den zuständigen Personen unterzeichnet worden. Hinweise auf eine falsche Protokollierung seien nicht auszumachen (angefochtenes Urteil S. 5 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht, respektive nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Form auseinander. Insofern er im Zusammenhang mit dem ihm unbestrittenermassen eingeräumten Fragerecht moniert, dass er nicht alle von ihm vorbereiteten Fragen habe stellen können, vermag er mit diesem unsubstanziiert gebliebenen Einwand keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzutun. Letzterem bzw. dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) wird Genüge getan, wenn dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, die Aussagen von einvernommenen Personen in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer substanziiert weder, inwieweit er seine Fragen nicht hat stellen können, noch inwiefern weitere Fragen zur Klärung des Sachverhalts hätten beitragen können; konkret, ob B.________ vom Schlag, zu dem er unbestrittenermassen ausgeholt hat, getroffen worden ist oder nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, dass mit dem bloss indirekt gewährten Fragerecht den einzuvernehmenden Personen eine "ungebührlich lange Zeit zum Nachdenken" eingeräumt worden sei oder er geltend macht, seine Einvernahme sei "abrupt" abgebrochen worden. Selbst wenn diesbezüglich von Gehörsverletzungen auszugehen wäre, ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern diese den Verfahrensausgang beeinflusst haben. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Vergrösserung einer Fotografie eine Verfälschung oder aber unerlaubte Manipulation darstellen soll. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es zu keinen (offensichtlich) falschen Protokollierungen gekommen ist, welche einer Korrektur von Amtes wegen i.S.v. Art. 79 Abs. 1 StPO bedurft hätten. Hierfür genügt nicht, wenn er sich generell auf Auslassungen, Ungereimtheiten und Widersprüche beruft oder aber in den Raum stellt, dass aufgrund seiner protokollierten Aussagen die Frage zu stellen sei, ob einige seiner Argumente "untergegangen" seien.  
 
5.2.2.  
 
5.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht ferner und zumindest sinngemäss geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten worden. Das Bezirksgericht Zürich habe "widerrechtlich verheimlicht", dass anlässlich der Hauptverhandlung Tonaufnahmen erstellt würden; zudem sei ihm das Protokoll nach der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und nach der Beratung nicht ausgehändigt worden.  
Hierzu ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten (kantonale Akten act. 113 S. 9), dass der Beschwerdeführer diese Einwände bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hat. Das Obergericht des Kantons Zürich ist darauf aber - soweit ersichtlich unter dem Titel, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive nicht jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsse - nicht eingegangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht, womit auf seine Rügen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wären diese unbegründet. 
 
5.2.2.2. Gemäss Art. 76 Abs. 4 StPO können Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton und Bild festgehalten werden. Dies ist den anwesenden Personen vorgängig bekannt zu geben.  
Aus dem schriftlich abgefassten Protokoll der ersten Instanz ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer über die Aufzeichnung der Verhandlung mittels technischer Hilfsmittel in Kenntnis gesetzt worden wäre; insoweit kann seinen Ausführungen gefolgt werden. Insofern er daraus aber eine "widerrechtliche Verheimlichung" ableitet und sich auf in strafbarer Weise erhobene Beweise und/oder die zwingende Natur der Protokollierungsvorschriften berufen will, verkennt er einerseits, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der technischen Aufzeichnung von Verfahrenshandlungen eingeführt hat, andererseits, dass es namentlich und insbesondere die Schriftform des Protokolls ist, die als Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls zwingend ist. Mithin erlaubt Art. 76 Abs. 4 StPO explizit, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton und Bild festgehalten werden. Dies erfolgt indes nur zusätzlich zur (zwingend erforderlichen und vorliegend nachweislich erfolgten) schriftlichen Protokollierung (vgl. zum Ganzen eingehend BGE 143 IV 408 E. 8 mit Hinweisen; Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.2; vgl. auch 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4) und dient dem Gericht als Hilfsmittel, insbesondere auch im Kontext mit Art. 78 Abs. 5bis StPO (vgl. hierzu BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 76 StPO und N. 10 zu Art. 78 StPO; NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 76 und N. 26a f. zu Art. 78 StPO). Die einzuvernehmende Person hat weder einen Anspruch auf eine Tonaufnahme der Einvernahme, noch bedarf es hierfür deren Einverständnis oder aber nachträglichen Genehmigung (NÄPFLI, a.a.O. N. 17 zu Art. 76 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 76 StPO). Damit schützt die vorgängige Bekanntgabe der Aufzeichnung keine wesentlichen Verfahrensrechte der Parteien, respektive handelt es sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hätte, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Vielmehr wird mit der Bekanntgabe der Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln ein (Informations-) Interesse geschützt, das mit der (vorliegend nachweislich schriftlich erfolgten) Beweiserhebung als solcher nichts zu tun hat (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], a.a.O., N. 33 zu Art. 141 StPO). Zusammenfassend handelt es sich damit bei der vorgängigen Bekanntgabe, dass die Verhandlung mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet wird, um keine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, von deren Einhaltung die Verwertbarkeit von Aussagen abhängt. 
Da schliesslich unbestritten ist, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet worden ist, konnte auf ein Vorlesen des Protokolls und eine Unterzeichnung desselben durch den Beschwerdeführer verzichtet werden (vgl. Art. 78 Abs. 5bis StPO). Eine Aushändigung des Protokolls unmittelbar nach der Urteilsberatung sieht die Strafprozessordnung nicht vor. 
 
5.3. Auch insoweit der Beschwerdeführer sich gegen die erst- bzw. zweitinstanzliche Beweiswürdigung wendet, genügt seine Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) auseinander. Letztere erachtet es anhand der schlüssigen Würdigung einer Videoaufzeichnung, der Aussagen einer Zeugin und der direkt involvierten Personen als erstellt, dass der Beschwerdeführer B.________ einen Schlag gegen deren linke Gesichtshälfte versetzt hat, ohne dass daraus eine erkennbare Verletzung resultierte.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, setzt nicht an den Erwägungen der ersten Instanz an. Er beschränkt sich stattdessen darauf, pauschal geltend zu machen, (auch) im (angefochtenen) Urteil seien Auslassungen, Ungereimtheiten und Widersprüche erkennbar. Im Weiteren beschränken sich seine Vorbringen auf eine Schilderung seiner Sicht der Dinge und geht damit der Vorwurf an die Vorinstanz einher, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. So, wenn er namentlich das "wundersame Verschwinden oder Vertuschen der Behauptung einer Verletzung" als ausschlaggebend erachtet, er die Glaubwürdigkeit von B.________ und C.________ respektive die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in Frage stellt und diese als zu ungenügend erachtet, als dass daraus Schlüsse hinsichtlich "Auslöser, Ziel oder Zweck einer Handlung" gezogen werden könnten. Dasselbe gilt, wenn er B.________ und C.________ der offensichtlichen Lüge bezichtigt, was (aus seiner Sicht) anlässlich der Einvernahmen bewiesen worden bzw. auf den Videoaufnahmen "offensichtlich und zweifelsfrei" zu erkennen sei. All dies geht nicht über eine blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus und ist nicht geeignet, aufzuzeigen, dass oder inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Dementsprechend vermag er auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die erste bzw. die Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_930/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1; 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
6.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger