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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_706/2022  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wiprächtiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Volljährigenunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2022 (ZBR.2022.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ (geb. xx.xx.1998) ist die erwachsene Tochter von A.________ und B.________. 
 
B.  
 
B.a. Am 16. Februar 2017 reichte die Tochter Strafanzeige gegen den Vater ein wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Inzest.  
 
B.b. Im Laufe des Strafverfahrens wurde die Tochter medizinisch-psychiatrisch abgeklärt und psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter diagnostizierte am 28. März 2018 eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstörung und führte aus, es scheine sich eine sog. Paramnesie ("false memory syndrome") gebildet zu haben.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 14. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das Strafverfahren gegen den Vater rechtskräftig ein.  
 
C.  
 
C.a.  
 
C.a.a. Nach vorgängig durchlaufenem Schlichtungsverfahren klagte die Tochter am 20. Juni 2017 beim Bezirksgericht U.________ gegen ihre Eltern auf Volljährigenunterhalt von mindestens Fr. 2'292.-- monatlich (inkl. Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.  
 
C.a.b. Am 4. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt.  
 
C.a.c. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 verpflichtete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Eltern dazu, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 895.-- für August 2017, Fr. 1'790.-- ab September bis und mit Dezember 2017, Fr. 1'125.-- ab Januar bis Dezember 2018 und Fr. 2'180.-- ab Januar bis und mit März 2019. Gleichzeitig stellte sie nebst anderem fest, dass die Leistung des Unterhaltsbeitrags unter den vorliegenden Umständen persönlich und finanziell zumutbar sei.  
 
C.b. Auf Berufung der Eltern hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau das Urteil der Einzelrichterin mit Entscheid vom 5. Mai 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren vor dem gesamten Spruchkörper des Gerichts zurück.  
 
C.c. Nachdem es am 27. September 2021 die Hauptverhandlung durchgeführt hatte, fällte das Bezirksgericht am 22. Dezember 2021 sein neues Urteil. Es hielt an den zuvor gesprochenen Alimenten fest und ergänzte diese für die Zeit ab Februar 2020 bis zum Abschluss der Schule D.________ bzw. bei einem Abbruch derselben bis und mit dem entsprechenden Monat mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'595.--. Erneut stellte es unter anderem fest, dass die Leistung des Unterhaltsbeitrags während des Besuchs der Schule D.________ für die Eltern persönlich und finanziell zumutbar sei.  
 
D.  
Gegen dieses Urteil gelangten die Eltern wiederum an das Obergericht. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 25. Mai 2022 ab, welcher den Eltern am 17. August 2022 zugestellt wurde. 
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 15. September 2022 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) eine Klage auf Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) beurteilt hat. Für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt ein Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), welches vorliegend erfüllt ist. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Grundsätzlich ist mit der Beschwerde an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Das vorliegende Rückweisungsbegehren ist ausnahmsweise zulässig, zumal die Beschwerdeführer nebst anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen. Sollte das Bundesgericht ihrem Standpunkt folgen, so müsste es in der Tat einen Rückweisungsentscheid fällen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).  
 
2.2. In ihrer Beschwerdeschrift rufen die Beschwerdeführer Tatsachen an, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (namentlich zu ihren Bemühungen bei der Gesundheitsdirektion und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), ohne in diesem Kontext eine Sachverhaltsrüge zu formulieren. Die entsprechenden Ausführungen bleiben deshalb unbeachtlich. Sodann substanziieren sie ihre im Zusammenhang mit einer unterlassenen Parteibefragung erhobene Gehörsrüge nicht. Weder präzisieren sie, ob sie ihre eigene Befragung oder jene der Beschwerdegegnerin gewünscht hätten, noch erläutern sie, welchen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sie hier anrufen (Äusserungsrecht, Recht auf Beweis) und inwiefern dieser verletzt worden sein soll. Sollten sie sich auf die Befragung der von der Hauptverhandlung abwesenden Beschwerdegegnerin beziehen, so fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auf die Rüge ist demnach nicht einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerdeführer stellen den Beweisantrag, es sei das in den Strafakten der Staatsanwaltschaft Thurgau liegende Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin vor der Polizeibehörde U.________ vom 18. August 2022 zu edieren. Dem Begehren kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, da es sich beim fraglichen Beweismittel, welches einen Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführer entstanden ist, um ein im hiesigen Verfahren unzulässiges echtes Novum handelt. Die gestützt darauf vorgetragenen neuen Tatsachen (Maturitätsabschluss der Beschwerdegegnerin im Juli 2022, Eingeständnis einer Ehrverletzung durch die Beschwerdegegnerin) können deshalb keine Berücksichtigung finden (vgl. vorne E. 2.1). 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung von Volljährigenunterhalt. Sie bestreiten die Zumutbarkeit der ihnen auferlegten Unterhaltspflicht. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Hat das Kind im Zeitpunkt, da es volljährig wird, noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).  
 
4.1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu berücksichtigen (BGE 129 III 375 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120 II 177 E. 3c mit Hinweis; 113 II 374 E. 2; zum Ganzen Urteil 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2022 S. 264 f.; vgl. für eine Kritik an dieser Rechtsprechung statt vieler NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, Rz. 376 und 408 ff., welche für ein Abstellen auf die objektive Schwere der Pflichtverletzung postuliert und nicht auf das überwiegende Verschulden des Kindes).  
 
4.1.3. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen (zit. Urteil 5A_340/2021 a.a.O., in: FamPra.ch 2022 S. 266).  
 
4.2. Die Vorinstanz erkannte, gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin an einer Paramnesie ("false memory syndrome") leide und der festen Überzeugung sei, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Weiter sei gestützt auf das Gutachten anzunehmen, dass sie ihren Vater nicht wissentlich falsch beschuldige, sondern dass sie zwischen Erlebtem und Nichterlebtem nicht unterscheiden könne. Demzufolge sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht gestützt auf das Gutachten darauf geschlossen habe, es könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie jeglichen Kontakt zu ihren Eltern verweigere und Strafanzeige (n) gegen ihren Vater erstattet habe, und es daher die persönliche Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch die Beschwerdeführer bejaht habe. Das Bezirksgericht habe dabei auch berücksichtigt, dass diese Situation für die Beschwerdeführer sehr belastend sei.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.  
 
4.3.1. Streitig ist, ob sie nach Rückweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung noch Noven ins Verfahren einbringen durften. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik zusammengefasst was folgt:  
 
4.3.1.1. Das Bezirksgericht habe nach Rückweisung durch die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Mai 2020 die Hauptverhandlung nochmals, d.h. in korrekter Besetzung und ohne Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes, durchzuführen gehabt. Da bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden habe, hätten indes neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr unbeschränkt vorgebracht werden können, sondern Noven seien nur noch nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen.  
 
4.3.1.2. Die Beschwerdeführer hätten am 24. August 2020 namentlich mehrere Gutachten beantragt, welche sich über die wissenschaftliche Qualität einiger in den Akten liegender ärztlicher Schreiben und Berichte äussern sollten. Am 23. Dezember 2020 hätten sie im Zusammenhang mit der persönlichen Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin verlangt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2021 hätten sie erstmals Ausführungen zum Gutachten vom 28. März 2018 gemacht.  
 
4.3.1.3. Die Anträge hinsichtlich der Überprüfung der medizinischen Unterlagen sowie auf psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin seien verspätet gewesen. Eine zusätzliche Begutachtung hätten die Beschwerdeführer bereits in der Duplik beantragen können. Demzufolge sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht kein Gutachten eingeholt habe, sei es über die Qualität der medizinischen Unterlagen oder über die psychische Verfassung der Beschwerdegegnerin, und dies sei auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachzuholen. Entsprechend seien die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführer abzuweisen. Im Übrigen habe das Bezirksgericht überhaupt nicht auf die (von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen) Berichte der Praxis E.________, des Spitals F.________, Psychiatrische Dienste V.________, und der G.________ AG abgestellt, weshalb sich eine gutachterliche Überprüfung dieser Berichte ohnehin erübrige.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, Noven hätten nach Abschluss des Verfahrens vor der Einzelrichterin bis zu Beginn der Hauptverhandlung am 22. Dezember 2021 vorgebracht und es hätten entsprechende Beweisanträge gestellt werden können, zumal ein anderer Spruchkörper mit der Entscheidungsfindung beauftragt worden sei. Es komme dazu, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch für den Unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit eine grosszügig zu handhabende Untersuchungsmaxime gelte.  
 
4.3.3. Was die Abweisung des Beweisantrags betreffend die Überprüfung der medizinischen Unterlagen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz anbelangt, führte die Vorinstanz nebst einer Haupt- auch eine Eventualbegründung an: Der Beweisantrag sei verspätet erfolgt, aber ohnehin habe das Bezirksgericht nicht auf die bemängelten Unterlagen abgestellt. Damit tragen zwei voneinander unabhängige Begründungslinien den angefochtenen Entscheid. Sie müssen unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern sich einzig zur Frage der Rechtzeitigkeit ihres Beweisantrags, ohne die von der Vorinstanz verneinte Entscheidrelevanz der kritisierten Unterlagen zu thematisieren. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen.  
 
4.3.4.  
 
4.3.4.1. Mit Bezug auf die verlangte psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten zweimal einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Das Bezirksgericht wie auch die Vorinstanz seien darauf ohne weitere Begründung nicht eingegangen. Soweit sie der Vorinstanz damit eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwerfen wollen, ist ihre Rüge angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 4.3.1.3) offensichtlich unbegründet. Es bleibt zu prüfen, ob dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.  
 
4.3.4.2. Über die Beschwerdegegnerin wurde bereits am 28. März 2018 im Rahmen des damals laufenden Strafverfahrens ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Beschwerdeführer brachten dieses selbst in den Unterhaltsprozess ein und das Bezirksgericht stellte für sein Urteil massgeblich darauf ab, was auch die Vorinstanz bestätigte. Wenn eine Behörde, um sich für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts Fachkenntnisse zu verschaffen, eine sachverständige Person beizieht, unterliegt das Gutachten - wie jedes andere Beweismittel - der freien Beweiswürdigung, die das Bundesgericht auf Willkür hin überprüft. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1, in: FamPra.ch 2022 S. 705).  
 
4.3.4.3. Die Beschwerdeführer bemängeln nicht, dass die kantonalen Instanzen ihren Entscheid auf ein Gutachten aus einem anderen Verfahren stützten. Dies ist vorliegend auch nicht zu beanstanden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3), zumal die in der zwar im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholten Expertise gezogenen Schlüsse die Beantwortung der für den Zivilprozess relevanten Frage erlauben, ob der Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses subjektiv zum Vorwurf gereicht (vgl. vorne E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geht es hierbei weder um Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne noch um zivilrechtliche Urteilsfähigkeit. Im Übrigen vertreten die Beschwerdeführer auch nicht den Standpunkt, das Gutachten sei im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen.  
 
4.3.4.4. Ihre Kritik beschränkt sich darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Auffassung zu unterbreiten, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht aus Bequemlichkeit oder um ihrer beruflichen Karriere willen hinter dem "false memory syndrome" verstecken dürfe, sondern wissen müsse, dass ihre Behauptungen und Anschuldigungen - da sie nie hätten nachgewiesen werden können - falsch sein müssten. Die Beschwerdegegnerin sei sehr wohl imstande, das Nichtvorliegen des sexuellen Missbrauchs durch ihre Eltern und Geschwister zu erkennen. Mit diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, dass sie die Feststellungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Paramnesie der Beschwerdegegnerin für unrichtig halten. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung formulieren sie damit indessen nicht (vgl. vorne E. 2.1).  
 
4.3.4.5. Eine solche erheben sie lediglich allgemein, was die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beweisanträge anbelangt, nicht aber konkret bezogen auf einzelne Anträge und erst recht nicht hinsichtlich des auf das Gutachten gestützten Beweisergebnisses. Hat das Gutachten willkürfrei als schlüssig zu gelten, so verbleibt kein Raum für ein Zweit- bzw. Obergutachten. Selbst wenn der Beweisantrag der Beschwerdeführer also als rechtzeitig zu betrachten wäre, hielte dessen Abweisung in beiden kantonalen Instanzen vor Bundesrecht stand. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der bisher offengelassenen Frage, ob der Untersuchungsgrundsatz auch im Prozess um Volljährigenunterhalt Anwendung findet (vgl. Urteil 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.).  
 
4.3.5. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz hätte die von ihnen eingereichte Maturaarbeit der Beschwerdegegnerin als Novum berücksichtigen müssen, geht ihre Rüge fehl. Entgegen ihrer Auffassung wies die Vorinstanz dieses Beweismittel nicht aus dem Recht, sondern nahm darauf vielmehr explizit Bezug. So erwog sie, die Beschwerdeführer brächten selbst vor, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor der Ansicht sei, Opfer von ritueller Gewalt geworden zu sein, was sich auch aus ihrer neu eingereichten Maturaarbeit ergebe.  
 
4.4. In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die persönliche Zumutbarkeit der ihnen auferlegten Unterhaltspflicht aufgrund der wiederholten Missbrauchsvorwürfe, welche sich als haltlos erwiesen hätten.  
 
4.4.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2022 S. 266). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz erwog, zur (krankheitsbedingten) Überzeugung der Beschwerdegegnerin, sie sei Opfer von ritueller Gewalt geworden, gehöre auch die Auffassung, ihre Eltern seien Teil einer satanistischen Sekte, deren Mitglieder "hohe Positionen bei den Behörden, Fachleuten, etc. und somit auch grossen Einfluss" hätten. Entsprechend sei im Sinne der gutachterlich erstellten Diagnose konsistent, wenn sich die Beschwerdegegnerin bisher weder durch die Aussagen von Auskunftspersonen noch durch Verfügungen der Strafbehörden davon habe überzeugen lassen, dass sich die von ihr als real empfundenen Ereignisse nicht zugetragen hätten. Dies führe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht dazu, dass der Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses subjektiv zum Vorwurf gemacht werden könne, auch wenn dieses Verhalten für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei.  
 
4.4.3. Die Beschwerdeführer entgegnen dem, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf fehlende Urteilsfähigkeit berufen. Die ihnen gegenüber immer wieder geäusserten Vorwürfe seien abstrus, massiv falsch und verletzend. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung von ihren schweren Vorwürfen gegenüber den Eltern ablassen müssen. Dies habe sie nicht getan. Stattdessen habe sie diese Angriffe bis vor kurzem wiederholt. Es gehe nicht darum, dass sich die Beschwerdegegnerin weder durch die Aussagen von Auskunftspersonen noch durch Verfügungen der Strafbehörden davon habe überzeugen lassen, dass sich die von ihr als real empfundenen Ereignisse nicht zugetragen hätten. Vielmehr sei ihr vorzuwerfen, dass sie von ihren Behauptungen nicht abgewichen sei. Mit ihrem Entscheid lade die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ehrverletzungen auch nach Beendigung des Prozesses geradezu ein.  
 
4.4.4. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 2.1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin an einer Paramnesie leidet, im Rahmen derer sich die fast unumstössliche Überzeugung gebildet hat, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein, und sie im Rahmen dieses Syndroms nicht in der Lage ist, zwischen Erlebtem und nicht Erlebtem zu unterscheiden. Für die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen nicht entscheidend, was sich tatsächlich zugetragen hat und was nicht, sondern ob die Paramnesie ihr Verhalten zu entschulden vermag (vgl. Urteil 5A_560/2011 vom 25. November 2011 E. 2, 3.3 und 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 496).  
 
4.4.5. Ausschlaggebend ist dabei ihre gefestigte innere Überzeugung. Die Schuldhaftigkeit ist damit ähnlich zu beurteilen wie in einer Situation, in welcher ein Missbrauch erwiesenermassen stattgefunden hat. In solchen Konstellationen kann es dem Kind weder zum Vorwurf gemacht werden, dass es den Kontakt zu den Eltern abbricht, noch, dass es über das Erlebte spricht und gegebenenfalls gar ein Strafverfahren anhebt. Das Kind ist nicht verpflichtet, den Ruf und die Befindlichkeit der Eltern zu schützen, indem es das Vorgefallene nicht thematisiert, wenn diese ihre eigene Beistands- und Rücksichtspflicht (vgl. Art. 272 ZGB) dem Kind gegenüber missachtet haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist bei derart gelagerten Verhältnissen die Rechtsprechung nicht einschlägig, wonach erwachsene Kinder mit zunehmendem Alter in der Lage sein sollten, von früheren Vorkommnissen Abstand zu nehmen, zumal sich diese ohnehin auf Konflikte im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern bezieht (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.4; Urteil 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2022 S. 265 f.).  
 
4.4.6. Analog auf den vorliegenden, besonderen Sachverhalt angewandt bedeutet dies, dass es der Beschwerdegegnerin nicht subjektiv zum Vorwurf gereichen kann, wenn sie ein Strafverfahren gegen ihren Vater veranlasst und die erhobenen Missbrauchsvorwürfe wiederholt auf andere Weise publik gemacht hat. Die hier zu beurteilenden Gegebenheiten sind nicht vergleichbar mit dem Fall eines erwachsenen Kindes, das die Eltern wider besseres Wissen eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Umstände für die Beschwerdeführer äusserst schmerzhaft und belastend sind, denn in einer aussergewöhnlichen Konstellation wie der vorliegenden sind sie es für sämtliche Beteiligten. Es ginge nicht an, die nicht schuldhaft handelnde Beschwerdegegnerin damit zu bestrafen, dass von der gesetzlichen Unterhaltsregelung abgewichen wird. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Sie haben die ihnen auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller