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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_741/2008 
 
Urteil vom 17. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
R.________, 
C.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
Gemeinde Y.________, Gemeindestelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerdegegnerin, 
 
Bezirksrat X.________. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass R.________, geboren 1966, seit 1. November 2005 eine Ergänzungsleistung sowie eine Beihilfe gemäss Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich bezog (Verfügung vom 7. November 2005), 
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2007 bei der Berechnung dieser Leistungen keinen Mietzinsabzug mehr gewährte, nachdem der Bezüger und seine Ehefrau gemäss Beschluss des Bezirksgerichts X.________ vom 19. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 wegen Mängeln der Mietsache von jeglicher Mietzahlungspflicht befreit worden waren (Verfügung vom 25. April 2007), 
dass im Einspracheverfahren festgestellt wurde, es seien immerhin die Nebenkosten (nicht aber Unterhaltskosten) als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (Einspracheentscheid der Gemeinde Y.________ vom 24. Juli 2007), 
dass der Bezirksrat X.________ die dagegen erhobene Einsprache mit Beschluss vom 23. Januar 2008 abgewiesen und erwogen hat, als Nebenkosten seien Fr. 840.- als Heizölpauschale und Fr. 1'950.- für die Wasseraufbereitung (sowie die jährliche Kehrichtgrundgebühr/Gebühr für Kabelfernsehen/Antenne) anzurechnen, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2008 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als in Abänderung dieses Beschlusses für Heizung und Warmwasser die dafür aufgewendeten Heizölkosten von insgesamt Fr. 3'881.- im Jahr zu berücksichtigen seien, 
dass R.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lassen mit den Anträgen, es seien für Heizung und Warmwasser (nach korrekter Berechnung der Kosten) Fr. 5'400.-, eventualiter Fr. 3'948.50 pro Jahr zu berücksichtigen, des Weiteren sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.- (anstelle der gewährten Fr. 700.-) zuzusprechen, 
dass die Gemeinde Y.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während der Bezirksrat X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass, soweit auch die Höhe der kantonalen Beihilfe streitig ist, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet, sondern in der Beschwerde darzulegen wäre, inwiefern der beanstandete Akt gegen (kantonale) verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 95 BGG), was jedoch mit keinem Wort begründet wird, 
dass auf die Beschwerde deshalb nur insoweit einzutreten ist, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG bezieht, 
dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben gelten, 
dass die Kantone seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren konnten (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; AS 1986 699 ff., 701), mit der dritten Revision bei der Festlegung des Mietzinsabzuges indessen von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen wurde (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201), 
dass - um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden - jedoch ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.- (die Hälfte von Fr. 1'680.-) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256), 
dass rechtsprechungsgemäss separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten, i.c. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b Satz 2 ELG nicht zu berücksichtigen sind (Urteil P 58/04 vom 3. Mai 2005), 
dass vorliegend im Mietvertrag vom 27. September 2005 keine Nebenkosten vereinbart beziehungsweise entsprechende Rechnungen direkt durch die Mieter zu begleichen sind, 
dass das kantonale Gericht - unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer keinen Mietzins bezahlen mussten und dieser bei den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG somit auch nicht anzurechnen war - auf die konkreten, gesamten (Heizöl-) Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung abgestellt hat, 
dass nach der dargelegten Rechtslage bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung indessen einzig die Anrechnung einer Heizkostenpauschale von Fr. 840.- vorgesehen ist, 
dass der Beschwerde, mit welcher ein noch höherer Heizölverbrauch geltend gemacht wird, daher nicht stattzugeben ist, 
dass bei diesem Ergebnis auf die beantragte höhere Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht weiter einzugehen ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Dezember 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung i.V. Schäuble